Regelwerk, Technische Regeln, TRAC

Empfehlung des Deutschen Acetylenausschusses für die wiederkehrende Prüfung von Acetylenentwicklern im Beitrittsgebiet

Bek. des BMa vom 31. August 1992- III b 5- 35493-
(BArbBl. 11/92 S. 28)



Im Beitrittsgebiet sind noch zahlreiche Acetylenentwickler kleinerer Bauart in Betrieb. Gemäß der TGL 30 337 zählen diese Entwickler zur Gruppe 1 (bis 10 kg Carbidfüllung) und zur Gruppe 2 (über 10 kg Carbidfüllung). Von den Entwicklern der Gruppe 2 sind unterhalb einer Carbidfüllung von 50 kg fast nur noch solche bis zu einer Carbidfüllung von 15 kg vorhanden.

Bei der Berechnung der Entwickler sind im Gegensatz zur TRAC 201 z.T. wesentlich geringere Drücke zugrunde gelegt worden, so daß sie nicht die gleiche Festigkeit aufweisen wie die nach der TRAC 201 hergestellten Entwickler. Während nach § 12 AcetV (jetzt BetrSichV) Acetylenentwickler erst ab einer Carbidfüllung von mehr als 50 kg alle 2 Jahre einer Prüfung zu unterziehen sind, unterlagen nach TGL 30 337/03 auch schon Entwickler der Gruppe 1 regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen. Entwickler der Gruppe 2 mußten ebenfalls, wenn auch in etwas längeren Fristen, regelmäßig geprüft werden.

Obgleich nach dem Inkrafttreten der Acetylenverordnung (AcetV (jetzt BetrSichV)) im Beitrittsgebiet für Acetylenentwickler bis zu einer Carbidfüllung von 50 kg keine wiederkehrenden Prüfungen mehr erforderlich sind, hält es der Deutsche Acetylenausschuß (DAcA) aus sicherheitstechnischen Erwägungen jedoch für geboten, daß bei den eingangs genannten kleineren Entwicklern weiterhin wiederkehrende Prüfungen durchgeführt werden . Hersteller, Betreiber, Aufsichtsbehörden und Sachverständige des Beitrittsgebietes, haben einen entsprechenden Vorschlag erarbeitet, der anschließend dem DAca vorgelegt wurde. Auf der Grundlage dieses Vorschlages empfiehlt der DAca für die Acetylenentwickler folgende Vorgehensweise:

Acetylenentwickler bis zu einer Carbidfüllung von 15 kg (nach TGL 30 337/01 Entwickler der Gruppe 1 und der Gruppe 2 bis 15 kg Carbidfüllung) sollten auch weiterhin den bisher für Gruppe 1 festgelegten wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden.

Soweit im Beitrittsgebiet noch Acetylenentwickler mit einer Carbidfüllung von mehr als 15 kg bis zu 50 kg betrieben werden, so sollten hierfür Prüffristen und -arten jeweils gesondert zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Betreiber vereinbart werden.

Wenn die bisher erforderlichen Prüfungen nicht nachgewiesen werden können oder nicht durchgeführt wurden, bestehen gegen den Weiterbetrieb der Entwickler sicherheitstechnische Bedenken. In solchen Fällen sollten die Entwickler nur weiterbetrieben werden dürfen, wenn sie zunächst von einem Sachverständigen geprüft worden sind.

Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen außer von Sachverständigen nur von Sachkundigen nach Nr. 8.1.1 der TGL 30 337/03 oder Sachkundigen des Herstellers durchgeführt werden. Die in Nr. 8.1.1 der TGL 30 337/03 genannte Anforderung an den Sachkundigen (erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang zur Durchführung von Revisionen an Acetylenanlagen, z.B. im ZIS - heute Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt - Halle) sollte weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Eine weitere Voraussetzung für die Durchführung der Prüfungen ist das Vorhandensein von geeigneten Prüfeinrichtungen.