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350 - 359 Fangvorrichtungen, Rohrbruchsicherungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, Anschläge, Aufsetzvorrichtungen


350 Fangvorrichtungen, Aufsetzvorrichtungen

350.1 (1) Betretbare Fahrkörbe, die nicht durch Stützketten oder unmittelbar durch Kolben getragen werden, müssen eine Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung haben.

(2) Auf die Nummern 350.9 und 351.4 wird hingewiesen.

350.2 (1) Fangvorrichtungen müssen bei Bruch eines oder aller Tragmittel oder durch einen Geschwindigkeitsbegrenzer eingerückt werden, wenn in der Abwärtsfahrt die Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müssen den mit der Nutzlast beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen und an den Führungsschienen festhalten.

Auf Nummer 350.9 wird hingewiesen.

(2) Beim Einrücken von Fangvorrichtungen muß eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 361.1 Ziff. 12 betätigt werden.

350.3 Fangvorrichtungen, die den Fahrkorb in seiner Aufwärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.

350.4 Elektrische, hydraulische und pneumatische Einrichtungen zum Einrücken der Fangvorrichtung sind unzulässig.

350.5 Die Fangorgane der Fangvorrichtung müssen gleichzeitig und gleichmäßig eingreifen. Dem Verschleiß unterliegende Teile der Fangvorrichtung müssen ausgewechselt werden können.

350.8 Eingerückte Fangvorrichtungen müssen sich lösen und selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückkehren, wenn der Fahrkorb aufwärts bewegt wird.

350.9 (1) Wird bei Spindelantrieben anstelle der Fangvorrichtung eine betriebsmäßig nicht belastete Stützmutter verwendet, muß diese bei Bruch der tragenden Spindelmutter abweichend von Nummer 350.2 Abs. 1 unabhängig von der Geschwindigkeit des Fahrkorbes zur Wirkung kommen.

(2) Auf Nummer 361.1 Ziff. 20 wird hingewiesen.

351 Sperrfangvorrichtungen

351.4 Bei Aufzügen mit Zahnstangen- oder Spindelantrieb sind Sperrfangvorrichtungen unzulässig.

353 Rohrbruchsicherungen

353.1 Aufzüge mit betretbarem Fahrkorb, der unmittelbar durch Kolben getragen wird und der keine Fangvorrichtung oder Aufsetzvorrichtung hat, müssen mit einer Rohrbruchsicherung versehen sein.

353.2 (1) Die Rohrbruchsicherung muß an zugänglicher Stelle am Zylinder angeordnet sein.

(2) Bei Verwendung von zwei und mehr Hebern muß sichergestellt sein, daß die Rohrbruchsicherungen gleichmäßig zur Wirkung kommen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann bei Verwendung von zwei oder mehr Hebern eine gemeinsame Rohrbruchsicherung vor der Verzweigung zu den einzelnen Hebern angeordnet sein.

(4) Auf die Nummern 329.11 Abs. 5 sowie 329.12 Abs. 6 und 7 wird hingewiesen.

353.3 Rohrbruchsicherungen müssen den Fahrkorb bei unzulässigem Überschreiten der Senkgeschwindigkeit infolge eines Bruches in der Druckleitung gedämpft zum Stillstand bringen.

354 Geschwindigkeitsbegrenzer

354.2 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer müssen in der Abwärtsfahrt die Fahrkorbfangvorrichtung spätestens bei einer Auslösegeschwindigkeit von 0,5 m/s einrücken.

(2) Die eingestellte Auslösegeschwindigkeit muß gegen unbefugtes Verstellen, z.B. durch Plombieren, gesichert sein.

354.3 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen beim Ansprechen das Seil mit mindestens dem 2fachen der zum Einrücken der Fangvorrichtung erforderlichen Kraft, jedoch mit nicht weniger als 500 N, festhalten.

354.4 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen mit einer von Hand zu betätigenden Einrichtung versehen sein, die ein Einrücken der Fangvorrichtung über den Geschwindigkeitsbegrenzer ermöglicht.

354.5 (1) Zum Antrieb des Geschwindigkeitsbegrenzers müssen Drahtseile verwendet sein. Sie dürfen beim Einrücken der Fangvorrichtung nur bis zu einem Achtel ihrer rechnerischen Bruchkraft beansprucht werden. Bei allen Bremswegen muß ein Abreißen des Antriebsseiles verhindert sein.

(2) Die Enden des Antriebsseiles müssen sicher miteinander verbunden sein. Für die Seilbefestigung gilt Nummer 333.1. Das Antriebsseil muß von der Fangvorrichtung leicht gelöst werden können.

(3) Das Antriebsseil muß durch eine Spannrolle mit Gewichtsbelastung gespannt sein. Das Spanngewicht muß geführt sein und darf die Führung nicht verlassen können.

(4) Der Durchmesser von Rollen für das Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers, gemessen von Seilmitte bis Seilmitte, muß mindestens das 25fache des Seildurchmessers betragen.

354.6 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 361.1 Ziff. 7 haben.

354.7 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer müssen entweder beim Triebwerk, im Rollenraum oder im Fahrschacht untergebracht sein. Sind Geschwindigkeitsbegrenzer im Fahrschacht untergebracht, müssen sie durch eine Wartungsöffnung nach Nummer 315 erreicht werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Wartungsöffnung nicht erforderlich, wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer

  1. für Prüfzwecke mit einer von Hand zu betätigenden Fernauslösung ausgerüstet ist, die ein unbeabsichtigtes Ansprechen des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht bewirkt und deren Betätigungseinrichtungen Unbefugten nicht zugänglich sind,
  2. für Prüf- und Instandhaltungsmaßnahmen von der Fahrkorbdecke bzw. von der Schachtgrube aus zugänglich ist und
  3. mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet ist, die nach Ansprechen durch eine Aufwärtsbewegung des Fahrkorbes selbsttätig in ihre Ausgangslage zurückkehrt.

355 Anschläge

355.1 Die Fahrbahn des Fahrkorbes muß nach unten durch Anschläge begrenzt sein. Dies gilt nicht für Aufzüge, bei denen der Bauart nach das Überfahren der Endhaltestellen ausgeschlossen ist.

355.2 Auf die Nummern 307.1 Ziffer 4 und 307.2 wird hingewiesen.

356 Aufsetzvorrichtungen

356.1 (1) Sind Aufsetzvorrichtungen vorhanden, muß zwangsläufig verhindert sein, daß Fahrkörbe betreten werden können, solange Aufsetzvorrichtungen nicht eingerückt sind.

(2) Auf die Nummern 361.1 Ziff. 19 und 365.11 wird hingewiesen.

356.2 In der untersten Haltestelle kann auf eine Aufsetzvorrichtung verzichtet werden, wenn der Überfahrweg nicht größer als 0,16 m ist

356.3 Aufsetzvorrichtungen müssen so bemessen sein, daß sie den mit der Nutzlast beladenen Fahrkorb beim Absturz aus der zugehörigen Ladestelle sicher festhalten.

356.4 Sitzt der Fahrkorb auf der Aufsetzvorrichtung auf, muß ein Ausrücken der Aufsetzvorrichtung verhindert sein.

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