TRa 200 Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge (6/9)
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250-259 Fangvorrichtungen, Rohrbruchsicherungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, Puffer


250 Fangvorrichtungen

250.1 (1) Fahrkörbe, die nicht durch Stützketten oder unmittelbar durch Kolben getragen werden, müssen eine Fangvorrichtung haben.

(2) Auf die Nummern 250.9 und 251.4 wird hingewiesen.

250.2 (1) Fangvorrichtungen müssen durch einen Geschwindigkeitsbegrenzer eingerückt werden, wenn in der Abwärtsfahrt die Auslösegeschwindigkeit erreicht ist. Sie müssen den mit Nutzlast beladenen Fahrkorb zum Stillstand bringen und an den Führungsschienen festhalten.

Auf Nummer 250.9 wird hingewiesen.

(2) Beim Einrücken von Fangvorrichtungen muß eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 261.1 Ziff. 8 betätigt werden.

250.3 Fangvörrichtungen, die den Fahrkorb oder das Gegengewicht in ihrer Aufwärtsfahrt bremsen können, sind unzulässig.

250.4 Elektrische, hydraulische oder pneumatische Einrichtungen zum Einrücken der Fangvorrichtung sind unzulässig.

250.5 Die Fangorgane der Fangvorrichtung müssen gleichzeitig und gleichmäßig eingreifen. Das Triebwerk muß beim Fangen abgeschaltet werden. Dem Verschleiß unterliegende Teile der Fangvorrichtung müssen ausgewechselt werden können.

250.6 Nicht vom Geschwindigkeitsbegrenzer bewirktes Eingreifen der Fangorgane muß verhindert sein, oder es muß bewirkt werden, daß das Triebwerk abgeschaltet wird.

250.7 Hat ein Fahrkorb oder ein Gegengewicht mehrere Fang-vorrichtungen, müssen diese als Bremsfangvorrichtungen ausgebildet sein.

250.8 Eingerückte Fangvorrichtungen am Fahrkorb oder Gegengewicht müssen sich lösen und selbsttätig in die Ausgangsstellung zurückkehren, wenn der Fahrkorb bzw. das Gegengewicht aufwärts bewegt werden.

250.9 (1) Wird bei Spindelantrieben anstelle der Fangvorrichtung eine betriebsmäßig nicht belastete Stützmutter verwendet, muß diese bei Bruch der tragenden Spindelmutter abweichend von Nummer 250.2 Abs. 1 unabhängig von der Geschwindigkeit des Fahrkorbes. zur Wirkung kommen.

(2) Auf Nummer 261.1 Ziff. 20 wird hingewiesen.

251 Sperrfangvorrichtungen

251.1 Keilfangvorrichtungen sind nur bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 0,5 m/s zulässig.

251.2 Rollenfangvorrichtungen sind nur bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 0,85 m/s zulässig.

251.3 (1) Rollenfangvorrichtungen mit Dämpfung sind nur bei Aufzügen mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 1,25 m/s zulässig.

(2) Die Bremswirkung und der Hub der zur Dämpfung verwendeten Ölpuffer müssen nach Nummer 255.3 bemessen sein, wobei anstelle der Betriebsgeschwindigkeit die Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers zugrunde zu legen ist. Ölpuffer müssen Einrichtungen nach Nummer 255.4 haben.

Der Hub der zur Dämpfung verwendeten Ölpuffer muß mindestens 0,2 m betragen.

251.4 Bei Aufzügen mit Zahnstangen- oder Spindelantrieb sind Sperrfangvorrichtungen unzulässig.

252 Bremsfangvorrichtungen

252.1 Bremsfangvorrichtungen müssen den mit der Nutzlast beladenen Fahrkorb aus dem freien Fall mit einer mittleren Verzögerung von mindestens 0,2 g und höchstens 1.4 g stillsetzen.

253 Rohrbruchsicherungen

253.1 Aufzüge, deren Fahrkorb unmittelbar durch Kolben getragen wird und der keine Fangvorrichtung hat, müssen mit einer Rohrbruchsicherung versehen sein.

Auf Nummer 253.3 Abs. 3 wird hingewiesen.

253.2 (1) Die Rohrbruchsicherung muß an zugänglicher Stelle am Zylinder angeordnet sein.

(2) Bei Verwendung von zwei und mehr Hebern muß sichergestellt sein. daß die Rohrbruchsicherungen gleichmäßig zur Wirkung kommen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann bei Verwendung von zwei oder mehr Hebern eine gemeinsame Rohrbruchsicherung vor der Verzweigung zu den einzelnen Hebern angeordnet sein.

(4) Auf die Nummern 229.11 Abs. 5 sowie 229.12 Abs. 6 und 7 wird hingewiesen.

253.3 (1)Rohrbruchsicherungen müssen den Fahrkorb bei unzulässigem Überschreiten der Senkgeschwindigkeit infolge eines Bruches in der Druckleitung gedämpft zum Stillstand bringen.

(2) Nach dem Ansprechen der Rohrbruchsicherung muß das Triebwerk stillgesetzt werden.

(3) Rohrbruchsicherungen müssen sich nach dem Ansprechen durch eine Aufwärtsbewegung des Kolbens selbsttätig entsperren.

254 Geschwindigkeitsbegrenzer

Betriebsgeschwindigkeit Höchstzulässige Auslösegeschwindigkeit
bis 0,5 m/s 0,7 m/s
über 0,5 m/s bis 0,85 m/s 1,2 m/s
über 0,85 m/s bis 1,25 m/s 1,4fache Betriebsgeschwindigkeit, jedoch nicht mehr als 1,6 m/s
über 1,25 m/s 1,25fache Betriebsgeschwindigkeit

254.1 Aufzüge mit Fangvorrichtungen müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein.

254.2 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer müssen in der Abwärtsfahrt die Fahrkorbfangvorrichtung spätestens bei den in der Aufstellung auf Seite 40 angegebenen Auslösegeschwindigkeiten einrücken.

(2) Die Auslösegeschwindigkeit von Geschwindigkeitsbegrenzern für Gegengewichtsfangvorrichtungen muß bis zu 10 vom Hundert über der Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers für die Fahrkorbfangvorrichtung liegen.

(3) Die eingestellte Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers muß gegen unbefugtes Verstellen, z.B. durch Plombieren, gesichert sein.

254.3 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen beim Ansprechen das Seil mit mindestens dem 2fachen der zum Einrücken der Fangvorrichtung erforderlichen Kraft, jedoch mit nicht weniger als 500 N, festhalten.

254.4 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen mit einer von Hand zu betätigenden Einrichtung versehen sein, die ein Einrücken der Fangvorrichtung über den Geschwindigkeitsbegrenzer ermöglicht.

254.5 (1) Zum Antrieb des Geschwindigkeitsbegrenzers müssen Drahtseile verwendet sein. Sie dürfen beim Einrücken der Fangvorrichtung nur bis zu einem Achtel ihrer rechnerischen Bruchkraft beansprucht werden. Bei allen Bremswegen muß ein Abreißen des Antriebsseiles verhindert sein.

(2) Die Enden des Antriebsseiles müssen sicher miteinander verbunden sein. Für die Seilbefestigung gilt Nummer 233.1. Das Antriebsseil muß von der Fangvorrichtung leicht gelöst werden können.

(3) Das Antriebsseil muß durch eine Spannrolle mit Gewichtsbelastung gespannt sein. Das Spanngewicht muß geführt sein und darf die Führung nicht verlassen können.

(4) Der Durchmesser von Rollen für das Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers, gemessen von Seilmitte bis Seilmitte, muß mindestens das 25fache des Seildurchmessers betragen.

254.6 Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine elektrische Sicherheitseinrichtung nach Nummer 261.1 Ziff. 7 haben.

254.7 (1) Geschwindigkeitsbegrenzer müssen entweder im Triebwerksraum, im Rollenraum oder im Fahrschacht untergebracht sein.

Sind Geschwindigkeitsbegrenzer im Fahrschacht untergebracht, müssen sie durch eine Wartungsöffnung nach Nummer 215 erreicht werden können.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist eine Wartungsöffnung nicht erforderlich, wenn der Geschwindigkeitsbegrenzer

  1. für Prüfzwecke mit einer von Hand zu betätigenden Fernauslösung ausgerüstet ist, die ein unbeabsichtigtes Ansprechen des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht bewirkt und deren Betätigungseinrichtungen Unbefugten nicht zugänglich sind,
  2. für Prüf- und Instandhaltungsmaßnahmen von der Fahrkorbdecke bzw. von der Schachtgrube aus zugänglich ist und
  3. mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet ist, die nach Ansprechen durch eine Aufwärtsbewegung des Fahrkorbes selbsttätig in ihre Ausgangslage zurückkehrt.

255 Puffer

255.1 (1) Die Fahrbahnen des Fahrkorbes und des Gegengewichtes müssen nach unten durch Puffer begrenzt sein. Dies gilt nicht für Aufzüge, bei denen der Bauart nach das Überfahren der Endhaltestellen ausgeschlossen ist.

(2) Puffer für den Fahrkorb müssen in der Schachtgrube angebracht sein; sie dürfen am Fahrkorb angebracht sein, wenn sie auf Sockel von mindestens 0,5 m Höhe auftreffen.

(3) Puffer für das Gegengewicht dürfen in der Schachtgrube oder am Gegengewicht angebracht sein.

255.2 (1) Bei Betriebsgeschwindigkeiten bis 1,25 m/s müssen energiespeichernde oder energieverzehrende Puffer verwendet sein.

(2) Bei Betriebsgeschwindigkeiten von mehr als 1,25 m/s müssen energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung oder energieverzehrende Puffer verwendet sein.

255.3 (1) Puffer müssen so bemessen sein, daß der mit der Nutzlast beladene Fahrkorb oder das Gegengewicht beim Auffahren auf den Puffer mit Betriebsgeschwindigkeit mit einer mittleren Verzögerung von nicht mehr als g zum Stillstand kommt. Verzögerungsspitzen sind zulässig. Sind diese größer als 2,5 g, dürfen sie nicht länger als 0,04 Sekunden wirken können.

(2) Der Pufferhub kann für eine verringerte Geschwindigkeit bemessen werden, wenn durch eine Kontrollschaltung nach Nummer 262.53 sichergestellt ist, daß die Geschwindigkeit in den Endhaltestellen die Geschwindigkeit, für die der Puffer bemessen ist, nicht übersteigt. Der Pufferhub muß mindestens die Hälfte des für die Betriebsgeschwindigkeit erforderlichen Pufferhubes, jedoch nicht weniger als 0,35 m, betragen.

(3) Liegen betretbare Räume unter der Fahrbahn des Fahrkorbes oder des Gegengewichtes, müssen die Puffer für die Auslösegeschwindigkeit nach Nummer 254.2 ausgelegt sein.

G (4) Absatz l Satz 3 gilt nicht für Güteraufzüge.

255.4 Ölpuffer müssen mit einem Schauglas oder einem Peilstab zum Prüfen des Ölstandes und mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung zum Überwachen der Betriebsbereitschaft nach Nummer 261.1 Ziff. 11 versehen sein.

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