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210-219 Schachtöffnungen
210 Schachtzugänge
210.1 Schachtzugänge müssen mit Schachttüren versehen sein.
210.2 Die lichte Höhe der Schachtzugänge muß mindestens 1,8 m betragen. Überschreitet die lichte Höhe der Schachtzugänge die lichte Höhe des Fahrkorbzuganges um mehr als 5 cm, ist Nummer 249.1 entsprechend anzuwenden.
F 210.4 Schachtzugänge von Feuerwehraufzügen müssen in Geschossen mit Aufenthaltsräumen im Sinne des Bauaufsichtsrechts 2 eine lichte Breite von mindestens 0,8 m und eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.
212 Schachttüren
212.1 (1) Schachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn ragen können.
(2) Zapfen von Türscharnieren müssen gegen Verschieben gesichert sein.
(3) Türen müssen gegen Ausheben gesichert sein.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Drehtüren im geöffneten Zustand, sofern die Wirkung der Fehlschließsicherung nach Nummer 270.4 auch nach Aushängen von Türflügeln erhalten bleibt.
(5) Auf Nummer 243.1 Abs. 2 wird hingewiesen.
212.2 (1) Bei Aufzügen ohne Fahrkorbtüren gilt:
G (2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Güteraufzüge:
Die Schachttüren müssen vollwandig ausgeführt sein. Für die durch Türen gebildeten Vorsprünge und Vertiefungen gilt Nummer 202.4 Abs. 3.
Von Hand betätigte Schachttüren dürfen nicht selbsttätig schließen.
212.3 Schachttüren müssen verwindungssteif und so befestigt sein, daß die Türsperrung auch bei abgenutzten Scharnieren und Führungen nicht versagt. Schachttüren gelten als verwindungssteif, wenn sie an einer nicht geführten Ecke bei Druck oder Zug mit einer Kraft von 300 N nicht mehr als 5 mm je Meter Schließkantenlänge durchfedern. Dies gilt auch für unterteilte Schachttüren.
212.4 Schacht-Schiebetüren dürfen an der Außenseite der Türblätter keine Vorsprünge oder Vertiefungen von mehr als 3 mm aufweisen; senkrecht gegen die Bewegungsrichtung der Türen angeordnete Kanten von mehr als 2 mm Tiefe müssen abgeschrägt sein.
Der Abstand zwischen Türblatt und Türzarge, bei Teleskoptüren zwischen den Türblättern (Einlaufspalt), bei zentralöffnenden Türen zwischen den Schließkanten sowie bei einseitig öffnenden Türen zwischen der Schließkante und der Türzarge, darf 6 mm nicht überschreiten. In gesperrtem Zustand dürfen sich die Blätter ohne Hilfsmittel höchstens 30 mm aufspreizen lassen.
212.5 Waagerecht bewegte Schacht-Schiebetüren müssen oben und unten geführt sein.
212.6 (1) Senkrecht bewegte Schacht-Schiebetüren müssen an beiden Seiten geführt sein.
(2) Die Türblätter müssen an zwei voneinander unabhängigen Tragmitteln befestigt sein. Die Tragmittel dürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Bruchfestigkeit beansprucht werden.
(3) Bei Verwendung von Drahtseilen als Tragmittel muß der Rollendurchmesser, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte, mindestens das 25fache des Seildurchmessers betragen. Die Seile müssen gegen Herausspringen aus ihren Rollen gesichert sein. Für die Seilbefestigung gilt Nummer 233.1.
(4) Türblätter ohne Gewichtsausgleich müssen durch Fangvorrichtungen gegen Absturz bei Bruch der Tragmittel gesichert sein.
212.7 (1) Türen mit Türführungen aus nicht tragfähigem Werkstoff müssen Notführungen haben.
(2) Türführungen oder Notführungen müssen auch im Brandfalle erhalten bleiben.
212.8 (1) Einrichtungen zum maschinellen Schließen von Schachtschiebe- und Schacht-Falttüren müssen so beschaffen sein, daß eine Person von den Schließkanten höchstens mit einer statischen Kraft von 150 N geklemmt werden kann. Die Schließkanten dürfen keine Schnitt- oder Scherwirkung ausüben können.
(2) Die Kraft zum Öffnen der unverriegelten Schachttüren darf bei Personenaufzügen 300 N und bei Lastenaufzügen 500 N nicht überschreiten.
(3) Wird wegen der Größe der Tür und dem dafür erforderlichen Türantrieb die statische Klemmkraft an der Schließkante von 150 N überschritten, muß eine Schließkantensicherung wirksam werden, die die Schachttür so rechtzeitig umsteuert, daß die maximale Klemmkraft von 150 N nicht überschritten wird. Unabhängig davon muß der Türantrieb so ausgebildet sein, daß bei Versagen der Schließkantensicherung die statische Klemmkraft auf maximal 300 N bei Personenaufzügen bzw. maximal 500 N bei Lastenaufzügen begrenzt ist.
(4) Die Schließkantensicherung muß in ganzer lichter Türhöhe wirksam sein. Abweichend von Satz 1 darf sie bei höheren Türen auf 2,0 m begrenzt sein.
(5) Die Wirkung der Schutzeinrichtung gemäß Absatz 3 Satz 1 kann auf den letzten 50 mm des Schließweges jeder Schließkante aufgehoben werden.
(6) Befindet sich der Türantrieb am Fahrkorb und ist die Schachttüre während des Öffnungs- und Schließvorganges mit der Fahrkorbtür formschlüssig verbunden, ist es ausreichend, wenn die Umsteuereinrichtung nach Absatz 3 Satz 1 nur an der Fahrkorbtür angebracht ist.
G (7) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann bei Güteraufzügen auf eine Begrenzung der Klemmkraft verzichtet werden. Der Schließvorgang von maschinell betätigten Schachttüren darf nur über eine Türsteuerung ohne Selbsthaltung erfolgen.
(8) Bei maschinell betätigten Schacht-Falttüren gilt Absatz 1 auch für die Schließkanten beim Öffnungsvorgang.
212.9 (1) Durch die Bewegung des Fahrkorbes darf weder das Öffnen noch das Schließen der Schachttüren bewirkt werden können.
G (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Güteraufzügen senkrecht bewegte Schacht-Schiebetüren durch die Bewegung des Fahrkorbes betätigt werden. Dies ist nur an je einem Schachtzugang der Endhaltestellen zulässig.
G (3) Bei Schiebetüren nach Absatz 2 darf die Schließgeschwindigkeit jedes Türblattes nicht größer als 0,3 m/s sein. Die Türblätter dürfen nicht mit Einrichtungen zum Öffnen von Hand versehen sein. Die Schiebetüren müssen durch eine Gewichtskraft von mindestens 500 N in Schließstellung gehalten werden. Ausgleichsgewichte müssen gegen Absturz gesichert sein.
G (4) Für Güteraufzüge wird auf die Nummern 265.4 und 270.7 Abs. 5 hingewiesen.
F 212.10 Feuerwehraufzüge müssen mit mindestens selbsttätig schließenden Schachttüren versehen sein.
213 Schauöffnungen in Schachttüren
213.1 (1) Handbetätigte Schachttüren müssen mit Schauöffnungen versehen sein.
(2) Die Fläche der Schauöffnungen einer Schachttür muß mindestens 150 cm2 betragen. Eine Unterteilung ist zulässig, wenn die einzelne Schauöffnung eine Fläche von mindestens 100 cm2 hat.
(3) Die lichte Breite einer Schauöffnung muß mindestens 6 cm und darf höchstens 15 cm betragen.
(4) Das Glas der Schauöffnung muß durchsichtig, mindestens 6 mm dick und fest eingebaut sein. Weitergehende Anforderungen des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.
G (5) Abweichend von Absatz 1 dürfen bei Güteraufzügen die Schauöffnungen in den Schachttüren durch Anzeigeeinrichtungen an den Schachtzugängen ersetzt werden.
Auf Nummer 260.912 wird hingewiesen.
214 Hinweise an den Schachtzugängen
214.1 (1) Die Schachtzugänge müssen an der Außenseite mit folgenden dauerhaften und gut sichtbaren Aufschriften versehen sein:
1. | "Aufzug" bei Personenaufzügen, wenn der Schachtzugang nicht auf andere Weise als solcher erkennbar ist | |
2. | "Aufzug, Tragfähigkeit . . . kg oder . Personen" bei Lastenaufzügen | |
3. | "Benutzung nur in Begleitung des Aufzugsführers gestattet" bei Aufzügen, bei denen die Bedienung durch einen Aufzugführer vorgeschrieben ist, unbeschadet der Ziffern 1 oder 2 | |
F | 4. | "Feuerwehr-Aufzug" nach DIN 4066 Teil 2, Form D 1 bei Feuerwehraufzügen |
G | 5. | "Aufzug, Tragfähigkeit . . . kg Personenbeförderung verboten" bei Güteraufzügen. |
(2) An der Hauptzugangsstelle von Personen- und Lastenaufzügen müssen Name, Anschrift und Rufnummer der Aufzugswärter und weiterer Hilfsstellen angegeben sein.
214.2 Die Schriftgröße muß mindestens 6 mm, bei Ziffern zur Angabe der Personenzahl und Tragfähigkeit mindestens 12 mm betragen.
215 Wartungsöffnungen und Notzugänge
215.1 Wartungsöffnungen und Notzugänge zum Fahrschacht müssen verschließbare, nicht in den Fahrschacht ragende Türen haben. Sind zur Wartung Zugänge erforderlich, müssen sie eine Höhe von mindestens 1,4 m haben. Sind Wartungsöffnungen höher als 1,5 m über Flur angeordnet, müssen sie mindestens über einhängbare, schrägstellbare Leitern mit Trittstufen erreichbar sein.
215.2 Ablenk- oder Umlenkrollen im Fahrschacht, die von der Fahrkorbdecke, dem Triebwerksraum oder der Schachtgrube aus nicht zu erreichen sind, müssen durch eine Wartungsöffnung erreichbar sein.
215.3 Sind die Haltestellen eines Aufzugs mehr als 15 m voneinander entfernt und Übersteigmöglichkeiten zu einem Nachbaraufzug nicht vorhanden, müssen zwischen den Haltestellen so viele Notzugänge angeordnet sein, daß zwischen den Schachtzugängen und Notzugängen sowie zwischen den Notzugängen selbst kein größerer Abstand als 15 m besteht. Die lichte Höhe von Notzugängen muß mindestens 1,4 m betragen.
215.4 Auf Nummer 261.1 Ziff. 5 wird hingewiesen.
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2) Auf die nach Landesrecht bestehenden besonderen Vorschriften für den Einbau von Feuerwehraufzügen wird hingewiesen (Landesbauordnungen).
Dort sind u.a. festgelegt:
(Stand: 20.08.2018)
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