TRa 101 - Prüfung von Bauteilen nach § 17 der Aufzugsverordnung (2)
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6. Geschwindigkeitsbegrenzer

6.1 Die der Bauteilprüfung zugrunde gelegte Nenneinrückgeschwindigkeit darf bei keiner möglichen Sperrstellung des Geschwindigkeitsbegrenzers überschritten und um nicht mehr als 10 % unterschritten werden. Hierzu sind mindestens 20 Versuche durchzuführen, die auch die Einrückgeschwindigkeit des für den Geschwindigkeitsbegrenzer vorgesehenen unteren Geschwindigkeitsbereiches erfassen; bei größerem Streuen der Werte können weitere Versuche vorgenommen werden. Zur Feststellung der Einrückgeschwindigkeit muß der Geschwindigkeitsbegrenzer mit möglichst kleiner Beschleunigung hochgefahren werden, um den Einfluß der Beschleunigungskräfte auszuschalten.

Der angegebene Geschwindigkeitsbereich gilt sowohl für das Einrücken zum Einleiten des Fangvorganges in der einen Drehrichtung als auch für das Auslösen des Schalters in der anderen Drehrichtung. Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, die nur in einer Drehrichtung zum Einleiten des Fangvorganges verwendet werden dürfen, muß diese Drehrichtung gekennzeichnet sein.

6.2 Die Klemmkraft bzw. Reibkraft ist durch Versuche zu ermitteln, wobei ungefettete Seile zu verwenden sind und der Umschlingungswinkel bei Treibrillen 180° betragen muß. Hierbei muß auch das Mindestspanngewicht ermittelt werden, um eine Reibkraft von 500 (N) zu erreichen (Nr. 254.3 TRA).

Bei Klemmeinrichtungen ist, sinngemäß zu verfahren. Die Pressung in der Klemmeinrichtung darf keine bleibende Verformung des Seiles verursachen.

6.3 Der Durchmesser des zum Geschwindigkeitsbegrenzer gehörenden Antriebsseiles ist in der Prüfbescheinigung anzugeben.

7. Ölpuffer

7.1 Versuche

Der Puffer wird für die vorgesehene Betriebsgeschwindigkeit durch freifallende Gewichte geprüft, die der Höchst- und Mindestbelastung entsprechen. Die Auftreffgeschwindigkeit des Fallgewichtes auf den Puffer ist zu registrieren. Zwecks Kontrolle der Festigkeit ist der Versuch mit der Höchstlast mindestens einmal zu wiederholen.

7.2 Auswertung der Versuchsergebnisse

Die Verzögerung oder eine Größe, aus der die Verzögerung abgeleitet werden kann, ist in ihrem zeitlichen Verlauf aufzuzeichnen. Die mittlere Verzögerung darf nicht größer als 1 g sein. Sie ist aus dem Pufferhub zu berechnen, wobei unter Pufferhub die Geschwindigkeitshöhe zu verstehen ist Die Verzögerungsstrecke soll mindestens 90 % der Geschwindigkeitshöhe betragen.

Verzögerungsspitzen sind zulässig. Ist dabei die Verzögerung größer als 2,5 g, dann darf sie nicht länger als 0,04 s wirken.

8. Elektronische Bauteile

8.1 Allgemeines

Die Bauteilprüfung umfaßt den Schaltungsaufbau und die Dimensionierung der elektrischen Bauelemente sowie den mechanischen Aufbau. Dem Antrag nach Nummer 3.1 sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen: Funktionsbeschreibung, Datenblatt des Bauteils, Stromlaufplan, Stückliste und Gebrauchsanweisung.

8.2 Fehlerbetrachtung

Die Fehlerbetrachtungen sind nach den TRa durchzuführen. Sie werden bei der Bauteilprüfung in der Regel rechnergestützt vorgenommen.

Zusätzlich zu den Anforderungen nach TRA.. .63.3 dürfen Fremdeinflüsse wie mechanische Schwingungen, Fremdkörper (z.B. Staub) und Fremdlicht keine gefährlichen Betriebszustände bewirken.

Ergänzend zu TRa .62.12 Ziff. 5 sind Funktionsänderungen von Halbleiterbauelementen durch interne Kurzschlüsse oder Unterbrechungen als Fehler zu betrachten. Funktionsänderungen sind z.B.: Thyristor verhält sich wie Diode, UND-Gatter wird zu ODER-Gatter, Gatter mit n-Eingängen wird Gatter mit (n-x)-Eingängen.

8.3 Fehlerausschlüsse

Fehlerausschlüsse sind für nachstehende Bauelemente bei Einhaltung der genannten Bedingungen zulässig.

8.3.1 Widerstände

8.3.1.1 Kurzschluß bei Schichtwiderständen

Einsatz von Qualitätserzeugnissen mit lackierter oder vergossener Widerstandsschicht und axialen Anschlüssen nach DIN 44052, 44053, 44061 und 44063. Beim Einsatz muß die Betauung ausgeschlossen sein. Die zulässigen Grenzwerte wie Grenzspannung, Leistung, dürfen auch unter worst-case-Bedingungen nicht überschritten werden.

8.3.1.2 Kurzschluß bei Drahtwiderständen

Die Wicklung muß einlagig und gegen Ablaufen durch eine Glasur oder Einbettung in eine Vergußmasse gesichert sein.

8.3.2 Bauelemente zur galvanischen Trennung von mit dem Netz verbundenen Stromkreisen

8.3.2.1 Wicklungskurzschluß bei Transformatoren

Der konstruktive Aufbau muß mindestens VDE 0550 entsprechen. Bei Nennspannungen des Transformators bis 500 V muß die Isolierung der Wicklungen gegeneinander und gegen den Kern für eine Spannung> 2500 V ~ gemessen sein.

Transformatoren müssen mindestens bedingt kurzschlußfest ausgeführt sein. Verlagerungen von Wicklungen, Windungen und Anschlußleitungen müssen verhindert sein, z.B. durch Vakuumtränkung oder Vergießen.

8.3.2.2 Spannungsverschleppung bei Relais

  1. Schaltet ein Teil der Kontakte eines Relais Schwachstromkreise und ein anderer Teil Starkstromkreise, so muß durch zusätzliche Maßnahmen, z.B. Kappen, Stege, konstruktiv sichergestellt sein, daß die sichere elektrische Trennung auch im Fehlerfall (z.B. Federbruch) aufrechterhalten bleibt
  2. Die Isolierung zwischen den Kontakten und zwischen Spule und Kontakt muß bei Nennspannungen bis zu 500 V für eine Prüfspannung von 2,5 kV ~ bemessen sein. Für Nennspannungen > 500 V gelten die Werte nach VDE 0435.

8.3.2.3 Überbrückung der Trennstrecke bei Opto-Kopplern

Die Luft- und Kriechstrecken müssen mindestens Isolationsgruppe C/250 V nach VDE 0110 entsprechen. Entsprechend DIN 57883/VDE 0883/6.80 muß eine Prüfgleichspannung von mindestens 2,8 kV ohne Schaden ausgehalten werden. Im Störungsfall darf keine zu hohe Erwärmung auftreten (VDE 0160 § 17).

8.3.3 Leiterbahnkurzschluß bei Leiterplatten

Das Basismaterial von Leiterplatten muß DIN 40 802 (IEC 249-2) entsprechen. Es dürfen nur Lötverfahren eingesetzt werden, die eine unzulässige Erwärmung und damit verbundene Zerstörung des Bindemittels zwischen Trägerplatte und Kaschierung ausschließen. Die Kriechstrecken sind ohne zusätzliche Maßnahmen mindestens nach Isolationsgruppe C zu bemessen. Eine Bemessung nach Isolationsgruppe a unter Beachtung von VDE 0160 § 14b ist zulässig, wenn eine Schutzschicht aus alterungsbeständigem, mehrlagigem Isolierlack nach DIN 46456 mit einer Schichtdicke für eine Isolationsspannung von 500 V vorhanden ist oder die Leiterplatte in ein Gehäuse mindestens der Schutzpart IP 54 eingebaut ist

8.3.4 Nichtöffnen von Schaltstücken bei Schaltgeräten

8.3.4.1 Bei Schaltstücken mit Zwangsunterbrechung nach TRA...64.l

8.3.4.2 Bei Schaltgeräten mit zwangsgeführten Schaltstücken kann durch schaltungstechnische Maßnahmen das Entstehen eines gefährlichen Betriebszustandes durch den Fehler "Nichtöffnen" sicher verhindert werden, wenn auch am Ende der Lebensdauer die Zwangsführung noch gewährleistet ist Trennstrecken zwischen den Schaltstücken, die beim Verschweißen eines Schaltstückes geöffnet bleiben müssen, müssen über die gesamte Lebensdauer auch bei gestörtem Zustand mindestens 0,5 mm betragen.

Anmerkung;

Um den Fehler "Nichtöffnen durch Verschweißen" ausschließen zu können, muß eine bei Kurzschluß wirksame Strombegrenzungseinrichtung (z.B. Sicherung) vorgesehen sein. Die Abschaltcharakteristik von Sicherungen muß mindestens "flink" nach VDE 0635 oder VDE 0820 gewählt werden. Der Nennstrom der Sicherung darf höchstens gleich dem zulässigen Nennbetriebsstrom Ie (VDE 0660 § 13) der Schaltstücke sein, darf aber bei Relais 6 a nicht überschreiten. Bei Reedrelais kann der Fehler durch diese Maßnahmen jedoch nicht ausgeschlossen werden.

8.3.5 Externe Fehler

8.3.5.1 Spannungsüberlagerung der Geräteversorgung von mehr als 15 % der Nennspannung.

Die Einhaltung der Grenzwerte von Spannungsüberlagerungen ist zu sichern oder zu überwachen. Das Ansprechen der Überwachung muß zur Abschaltung führen.

8.3.5.2 Kopplung von Störungen auf die Steuerleitungen über die Systemstörabstände hinaus

Die zulässige Leitungslänge der Steuerleitungen ist unter Berücksichtigung der Kabelkapazitäten und Koppelfaktoren in der Prüfung festzulegen. Die Bemessung muß für den gestörten Betrieb erfolgen (z.B. Drahtbruch, Bauteilfehler).

8.4 Unzulässige Fehlerausschlüsse Fehler an Halbleitern

Der Ausfallmechanismus von Halbleitern läßt keinen Fehlerausschluß zu. Integrierte Schaltungen werden als ein Bauelement betrachtet Aufgrund der Technologie der Integrierten Schaltungen lassen sich keine Fehlerausschlüsse formulieren. Unterbrechungen und Schlüsse können an und zwischen beliebigen Stellen im Innern auftreten.

Sind mehrere Funktionseinheiten (Verstärker, Gatter, Speicher usw.) auf einem Chip integriert, dürfen diese nur für eine Sicherheitsfunktion oder bei redundantem Schaltungskonzept nur für einen Signalverarbeitungskanal eingesetzt werden.

8.5 Kriech- und Luftstrecken sowie Montageabstände (siehe nebenstehende Tabelle)

Die Kriech- und Luftstrecken zwischen Stromkreisen und leitfähigen Teilen auf Gehäusepotential und zwischen Netzstromkreisen und vom Netz getrennten Stromkreisen sind in jedem Fall mindestens nach Isolationsgruppe C/250 V zu bemessen. Ergänzend zu TRA. . .60.81 Abs. 3 dürfen elektronische Bauteile

  1. Isolationsgruppe B entsprechen, wenn sie in Gehäusen mindestens der Schutzart IP 54 nach DIN 40050 untergebracht sind und über Klemmen oder Steckverbindungen, die der Isolationsgruppe C entsprechen, angeschlossen sind. Die Nennspannung muß< 250 V betragen.
    Statt Gehäusen in Schutzart IP 54 darf auch gleichwertiger Schutz durch Kapselung, Vergießen oder Lackieren angewandt sein.
  2. Isolationsgruppe a entsprechen, wenn zusätzlich zu Nr. 1 folgende Bedingungen eingehalten sind:

8.6 Mechanische Prüfungen nach DIN 40046

8.6.1 Schwingen

Die Prüfung ist nach DIN 40046 Blatt 8 durchzuführen. Der Prüfling wird einer Dauerbeanspruchung mit gleitender Frequenz ausgesetzt.

Während der Prüfung ist der Prüfling in Betrieb zu halten und muß ordnungsgemäß funktionieren.

Reduzierte Luft- und Kriechstrecken für Elektronik
Erforderliche Isolationsgruppe
(Verwendungsort nach VDE 0110)
Isolationsgruppe Bedingungen
D A Gehäuse IP 65 oder Gehäuse IP 54 plus alterungsbeständige Lackierung
C A Gehäuse IP 54 oder alterungsbeständige Lackierung (= IP 54)
B A Gehäuse IP 54 oder alterungsbeständige Lackierung (= IP 54)


Folgende Schärfegrade sind anzuwenden:
  1. für Leiterplatten 2. für Geräte
Frequenzbereich: 10 bis 55 Hz 10 bis 55 Hz
Amplitude der Auslenkung: 0,35 mm 0,15 mm
Anzahl der Frequenzcyklen: 6 24
Prüfdauer je Achse: 30 min 2 Stunden

8.6.2 Stoßen

Die Prüfung ist nach DIN 40046 Blatt 7 durchzuführen. Sie gliedert sich in die Teilprüfungen Schocken und Dauerschocken. Mindestens während der Hälfte der Beanspruchungsdauer ist der Prüfling in Betrieb zu halten und muß ordnungsgemäß funktionieren.

8.6.2.1 Schocken

Folgenden Mindestanforderungen soll der Prüfling genügen:

1. Schockform: Halb-Sinus
2. Amplitude der Beschleunigung:     15 g
3. Dauer des Schocks: 11 ms

8.6.2.2 Dauerschocken

Folgenden Mindestanforderungen soll der Prüfling genügen:

1. Amplitude der Beschleunigung: 10 g
2. Dauer der Schocks: 16 ms
3. a) Anzahl der Schocks: 1000 ± 10
  b) Schockfolge: 2/s

8.6.3 Schutzart des Gehäuses

Die Schutzart des Gehäuses muß mindestens IP 33 nach DIN 40050 entsprechen. Werden die Luft- und Kriechstrecken in elektronischen Sicherheitsschaltungen nach Isolationsgruppe a bemessen, so sind die Nummern 8.3.3 und 8.5 zu beachten.

Die Prüfung des Fremdkörperschutzes erfolgt nach DIN 40050 Teil 8. Die Prüfung des Wasserschutzes wird mit dem Schwenkrohr Bl nach DIN 40053 Blatt 2 durchgeführt

8.7 Klimabeanspruchung

8.7.1 Temperaturgrenzwerte nach DIN 40040.

Bauelemente und Baugruppen sollen mindestens für folgenden Temperaturbereich bemessen sein:

Betriebstemperatur -25 °C .... +85 °C (HP)
Umgebungstemperatur für das gesamte Gerät       -25 °C .... +65 °C (HT)

8.7.2 Temperaturprüfung

Die Temperaturprüfungen sind nach DIN 40046 Blatt 3 und 4 mit langsamer Temperaturänderung durchzuführen.

Während der Prüfung ist der Prüfling in Betrieb zu halten und muß bei den zulässigen Spannungsschwankungen ordnungsgemäß funktionieren.

Die Beanspruchungsdauer bei den in Nummer 8.8.1 genannten Werten soll mindestens 16 Stunden betragen.

8.7.3 Feuchteprüfung

Die Feuchteprüfung "Konstante feuchte Wärme" ist nach DIN 40046 Blatt 5 durchzuführen. Bei der Prüfung ist das Konstantklima 40/93 zu wählen. Die Beanspruchungsdauer muß mindestens 4 Tage betragen. Die Prüfung "Feuchte Wärme zyklisch" ist nach IEC 68 Teil 2 - 38, 4.79, durchzuführen. Die Zahl der Zyklen soll zwei nicht unterschreiten. Die Prüfung ist beim letzten Zyklus im Betriebszustand durchzuführen.

8.8 Elektrische Prüfungen

8.8.1 Bemessung der Bauelemente

Ergänzend zu TRA... 60.83 ist für Kondensatoren und Halbleiter ein Sicherheitszuschlag von 10 % auf den worst-case-Wert der Spannungsfestigkeit vorzunehmen. Die Dimensionierung von Leiterbahnen bezüglich Abmessungen und Strombelastbarkeit ist nach DIN 40803 Blatt 1 vorzunehmen. Dabei ist eine maximale Übertemperatur von 10 K zugrunde zu legen. Die sich hiernach ergebende Stromstärke darf nur zu 2/3 ausgenutzt werden.

8.8.2 Zulässige Erwärmung nach VDE 0160 § 17

Die zulässige Erwärmung darf die Grenzwerte nach VDE 0160 § 17 nicht überschreiten.

8.8.3 Rückwirkungsfreiheit von Entkopplungsgliedern (z.B. Relais, Opto-Koppler, Übertrager)

Die Luft- und Kriechstrecken sind grundsätzlich nach Isolationsgruppe C zu bemessen. Die Isolationsfestigkeit zwischen Ein- und Ausgang soll mindestens 1,5 kV = betragen.

8.8.4 Schaltgeräte in elektronischen Bauteilen

Werden die Anforderungen nach Nummer 8.5 für Isolationsgruppe a oder B auch bei den Schaltgeräten erfüllt, so ist die Verringerung der Luft- und Kriechstrecken auf die entsprechenden Werte zulässig, jedoch darf die Trennstrecke nicht weniger als 1 mm betragen. Bei Mehrfachunterbrechung eines Stromkreises durch ein Schaltgerät darf die Trennstrecke an diesen Schaltstücken auf die Hälfte der geforderten Gesamttrennstrecke reduziert werden, wenn die zulässige Schaltspannung der jeweiligen Schaltstücke größer als die maximal mögliche Gesamtschaltspannung ist

8.8.5 Einfluß von Störungen

Die Prüfung der Störsicherheit kann erfolgen durch Störspannungsgeneratoren mit diskreten Frequenzen, Breitbandstörerzeuger, Funksender, Magnetfelderzeuger und Fremdlichtquellen. Die Funktion der zu prüfenden Geräte und Schaltungen darf nicht unzulässig beeinflußt werden. Grenzwerte für die zulässigen Störspannungen und Störfelder lassen sich z. Z. nicht allgemein formulieren. Diese hängen von der jeweiligen Schaltungstechnik ab.

8.8.6 Stoßspannungsprüfung

Die Eingangs- und Ausgangsglieder müssen einer Prüfstoßspannung 1,2/50 mit 3 kV Scheitelwert standhalten (VDE 0845 Nr. 4.18).

9. Bauteilprüfbescheinigung

9.1 Entspricht ein geprüftes Bauteil den Anforderungen der Verordnung, so stellt die Prüfstelle eine Bescheinigung entsprechend § 17 Abs. 2 AufzV (jetzt BetrSichV, 12.GSGV, RL 95/16/EG) aus (Bauteilprüfbescheinigung) und legt das Bauteil-Kennzeichen fest Die Prüfstelle verbindet die Bauteilprüfbescheinigung mit den erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen und kennzeichnet die Unterlagen als zur Bescheinigung gehörig.

9.2. Die Prüfstelle vereinbart mit dem Hersteller die Gültigkeitsdauer der Bauteilprüfbescheinigung und vermerkt sie darin. Die Gültigkeitsdauer beträgt 10 Jahre, wenn nicht aus besonderen Gründen eine längere Dauer möglich oder eine kürzere Dauer erforderlich ist

9.3 Der Hersteller vereinbart mit der Prüfstelle wiederkehrende Nachprüfungen der Herstellung des Bauteiles. Die Vereinbarung und deren Inhalt werden in der Bauteilprüfbescheinigung vermerkt Die wiederkehrende Nachprüfung erfolgt jährlich einmal, soweit nicht aus besonderen Gründen etwas anderes zu vereinbaren ist

9.4. Die Prüfstelle behält sich vor, die Baumusterprüfbescheinigung zurückzunehmen für die Fälle, daß

9.5. Die Prüfstelle übersendet dem Hersteller eine Ausfertigung der Bauteilprüfbescheinigung mit den zugehörigen Unterlagen; eine Ausfertigung der Bescheinigung und der Unterlagen verbleibt bei den Akten der Prüf stelle.

9.6. Einen Abdruck der Bauteilprüfbescheinigung ohne Unterlagen erhält der Deutsche Aufzugsausschuß (DAA). Der Ausschuß übersendet dem BMa halbjährlich eine Liste der erteilten Bauteilprüfbescheinigungen zur Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt

9.7 Die dem geprüften Muster entsprechenden Bauteile sind vom Hersteller mit dem Bauteil-Kennzeichen und mit dem Herstellerschild einschließlich Typbezeichnung an gut sichtbarer Stelle dauerhaft zu versehen.

9.8 Eine Verlängerung der in der Bauteilprüfbescheinigung genannten Gültigkeitsdauer kann vor Ablauf vereinbart werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vereinbarten Nachprüfungen. Die Prüfstelle trägt auf der Bauteilprüfbescheinigung die Verlängerung ein und unterrichtet hiervon den DAA. Auf die Verlängerung sind die Nummern 9.2 und 9.3 entsprechend anzuwenden.

9.9 Die Prüfstelle teilt dem DAa die Rücknahme einer Bauteilprüfbescheinigung mit.

10. Änderungen

10.1 Beabsichtigt ein Hersteller Bauteile, für die eine Bauteilprüfung durchgeführt worden ist, in geänderter Ausführung herzustellen, beantragt er bei der Prüfstelle insoweit eine erneute Bauteilprüfung. Auf diesen Antrag werden die Nummern 3 und 9 sinngemäß angewendet Über das Ergebnis der Bauteilprüfung der geänderten Ausführung wird ein Nachtrag zur oder eine Neufassung der Bauteilprüfbescheinigung ausgestellt

10.2 Hat der BMa neue TRa bekanntgemacht, die sich auf das geprüfte Bauteil auswirken, teilt die Prüfstelle dem Hersteller mit, daß innerhalb zu bestimmender angemessener Frist ein entsprechender Änderungsantrag gestellt werden muß; andernfalls ist über eine Rücknahme der Bauteilprüfbescheinigung zu befinden.

11. Bauteil-Kennzeichen

11.1 Das Bauteil-Kennzeichen besteht aus einer Kurzbezeichnung des Bauteiles und einer laufenden Nummer.

11.2 Die Kurzbezeichnungen lauten für

- Türverschlüsse TV
- Fangvorrichtungen FV
- Geschwindigkeitsbegrenzer     GB
- Ölpuffer P
- Elektronische Bauteile EB

11.3 Die laufende Nummer des Bauteil-Kennzeichens wird von der Prüfstelle vergeben. Dabei wird die Reihe der laufenden Nummern der Bauteil-Kennzeichen, die aufgrund der bis zum 1. Juli 1980 geltenden Aufzugsverordnung erteilt worden sind, fortgesetzt

11.4 Das Bauteil-Kennzeichen wird für jeden nachträglichen Vorgang zur ursprünglichen Bauteilprüfbescheinigung durch eine nach einem Schrägstrich angefügte weitere laufende Nummer ergänzt, z.B. nach der Prüfung geänderter Bauteile gemäß Nummer 10.

11.5 Bei nachträglichen Vorgängen zu Bauteilprüfbescheinigungen, die bis zum 1. Juli 1980 erteilt worden sind, wird das bisherige Bauteil-Kennzeichen, jedoch ohne Länderkennziffer, weitergeführt Dabei gilt Nummer 11.4 entsprechend.

ENDE

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