Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Fassung 02.06.2021
(Quelle: www.baua.de)
Ausgabe April 2009 mit Änderungen und Ergänzungen durch den AGS - Februar 2021 sowie mit redaktionellen Änderungen auf Grundlage der neuen Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 - Juni 2021
Der AGS hat für eine Reihe von in TRGS verwendeten Begriffen Anpassungen erarbeitet und in das Begriffsglossar aus 2009 eingebracht.
Der AGS wird seine Arbeiten an den "TRGS-Begriffen" und dem gesamten Begriffsglossar in Abstimmung mit den anderen Arbeitsschutzausschüssen fortsetzen.
In der Gefahrstoffverordnung werden einige Begriffe verwendet, die in der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definiert sind. Hierzu gehören die Begriffe Stoff, Gemisch, Erzeugnis, Lieferant, nachgeschalteter Anwender und Hersteller. Die GefStoffV verweist in § 2 Absatz 2 auf die Begriffsbestimmungen der CLP-Verordnung.
Die Begriffe mit Bezug zur Betriebssicherheitsverordnung wurden auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 redaktionell überarbeitet.
Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung ( § 3 Absatz 1 KrWG). Besondere Anforderungen ergeben sich bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Zu ihnen zählen z.B. gesundheitsgefährdende, umweltgefährdende, explosionsfähige oder brennbare Stoffe sowie Stoffe, die Krankheitserreger übertragen können.
Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende oder gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
Aerosol ist ein Stoffgemisch, das aus einem gasförmigen Dispersionsmittel und flüssigen oder festen (kolloiden) Bestandteilen besteht. Die dispersen Bestandteile bezeichnet man als Schwebstoffe. Sind sie flüssig spricht man von Nebel; sind sie fest, so liegen Staub oder Rauch vor.
Diese Begriffsbestimmung stellt nicht auf Aerosole (Aerosolpackungen) im Sinne der Gefahrenklasse 2.3 "Aerosole" der CLP-Verordnung ab.
Akzeptanzkonzentration
siehe auch Akzeptanzrisiko und Exposition-Risiko-Beziehung
Die Akzeptanzkonzentration ist ein verbindlicher Beurteilungsmaßstab, der für bestimmte krebserzeugende Stoffe im Rahmen des Maßnahmenkonzeptes in der TRGS 910 festgelegt ist. Es ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die bei 40-jähriger arbeitstäglicher Exposition mit dem Akzeptanzrisiko assoziiert ist. Bei Unterschreitung wird das Risiko einer Krebserkrankung als gering und akzeptabel angesehen. Die Akzeptanzkonzentration wird nach der in der TRGS 910 beschriebenen Methodik über seine Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) ermittelt. Stoffspezifische Akzeptanzkonzentrationen werden in der TRGS 910 veröffentlicht.
Akzeptanzrisiko
siehe auch Akzeptanzkonzentration und Exposition-Risiko-Beziehung
Das Akzeptanzrisiko ist eine stoffübergreifende Größe, der die zusätzliche statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung in Höhe von 4 : 100.000 zugeordnet wird. Übergangsweise gilt der Wert 4 : 10.000.
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
Nach § 12 Absatz 3 BioStoffV ist die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung Bestandteil der Unterweisung der Beschäftigten. Sie soll die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach § 15a Absatz 5 BioStoffV unterrichten sowie auf besondere Gefährdungen z.B. bei dauerhaft verminderter Immunabwehr hinweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach § 15 Absatz 3 Satz 2 BioStoffV durchzuführen.
→ Prüfpflichtige Änderung eines Arbeitsmittels
Arbeitgeber sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte nach § 2 Absatz 2 ArbSchG beschäftigen. Dem Arbeitgeber stehen der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes
(Stand: 01.10.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion