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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 59 - Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

(Ausgabe Mai 2014aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Vorwort

Eine gute betriebliche Arbeitsschutzorganisation um fasst insbesondere, dass der Betrieb den Prozess der Gefährdungsbeurteilung systematisch organisiert hat und die einzelnen Prozessschritte sorgfältig, fachlich fundiert und pragmatisch umgesetzt werden. Nur so werden im betrieblichen Alltag alle Gefährdungen erkannt und Maßnahmen zu deren Minimierung eingeleitet.

Die GDA-Leitlinie "Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" und die LASI-Veröffentlichung 54 "Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle" enthalten aus diesem Grund das Element 5 "Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung" und messen ihm bei der Gesamtbewertung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation eine hohe Bedeutung zu. Die GDA-Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" beschreibt für die Unfallversicherungsträger und die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder ein gemeinsames Grundverständnis bei der Überwachung und Beratung der Betriebe. Darauf setzt die vorliegende LASI-Veröffentlichung 59 auf und konkretisiert die GDA-Leitlinie, ohne deren inhaltlichen Rahmen zu überschreiten.

Diese LV wurde so gestaltet, dass sie in sich schlüssig ist und alle Informationen enthält, die auch in der GDA-Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" beschrieben sind. So enthalten die Anhänge 1 und 2 Begriffsdefinitionen und die Übersicht der Gefährdungsfaktoren aus der GDA-Leitlinie. Alle anderen Anhänge konkretisieren die GDA-Leitlinie und geben mit praktischen Beispielen sowie Zusammenstellungen den staatlichen Arbeitsschutzbehörden eine Hilfestellung bei der Überwachung und Beratung der Betriebe.

1. Einleitung

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen - die sogenannte Gefährdungsbeurteilung - gehört neben dem Aufbau einer geeigneten Arbeitsschutzorganisation zu den Grundlagen eines erfolgreichen Arbeitsschutzes im Betrieb. Sie ist für den Arbeitgeber eines der wichtigsten Instrumente, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen und zu verbessern. Daher kommt der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb durch die staatliche Arbeitsschutzverwaltung eine besondere Bedeutung zu.

Der LASI hält es für notwendig, für die Anwendung der GDA-Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" durch die Aufsichtsdienste der Länder den Umfang (Stichprobe) und die Bewertung der Ergebnisse der Überprüfung näher zu beschreiben. Gleichzeitig sollen unbestimmte Begriffe der GDA-Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" konkretisiert und die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung mit praktischen Beispielen untersetzt werden.

Ähnlich wie bei der LV 54 "Grundsätze der betrieblichen Systemkontrolle" wird hiermit ein einheitliches länderübergreifendes Umsetzungskonzept zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung geschaffen.

2. Ziele der Handlungsanleitung

Ziel der Handlungsanleitung ist eine einheitliche Durchführung der Überprüfung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung in den Ländern.

Die Handlungsanleitung schafft ein gemeinsames Grundverständnis der Länder hinsichtlich der Überprüfung und Bewertung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung und konkretisiert die GDA-Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation". In der vorliegenden Handlungsanleitung werden Hinweise für die Prüfung der praktischen Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung" durch die Betriebe (siehe auch Anhang 4) aufgegriffen.

Im Rahmen der Systemkontrolle (LV 54 "Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle") wird von der Arbeitsschutzbehörde die "Organisation der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung" überprüft. Dabei werden insbesondere die für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Regelungen und Maßnahmen bewertet. Alle weiteren Aspekte der Überprüfung der Organisation des Arbeitsschutzes werden in dieser Handlungsanleitung nicht aufgegriffen.

3. Die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung durch die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten

Die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten der Arbeitsschutzbehörden der Länder haben die Aufgabe, die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen auf Basis der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und durchzusetzen. Den staatlichen Arbeitsschutzbehörden obliegt die Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften zu Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Hierzu gehört insbesondere die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung als Basis des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung durch die Aufsichtsbeamtin/den Aufsichtsbeamten erfolgt in der Regel bei jeder Betriebsbesichtigung - unabhängig vom eigentlichen Anlass (eigeninitiiert, anlassbezogen, projektbezogen).

Mögliche Ausnahmen von diesem Grundsatz können sein:

Die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung findet in verschiedenen Teilschritten statt. Eine Reihenfolge der einzelnen Schritte wird hier nicht festgelegt, da dies abhängig von der Situation im Betrieb und dem Anlass der Überprüfung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung (eigeninitiiert, anlassbezogen, im Rahmen eines Projektes) ist.

Die im Folgenden sowie in den Anhängen beschriebenen Prüfkriterien bzw. zu berücksichtigenden Punkte sind stichprobenartig und im Sinne einer Plausibilitätsprüfung anzuwenden bzw. zu handhaben.

Bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung achten die Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten darauf, dass die im Anhang 2 aufgeführten Gefährdungsfaktoren und die im Anhang 3 näher beschriebenen Prozessschritte im Betrieb berücksichtigt wurden.

Aus der GDA-Leitlinie leiten sich zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung folgende Prüfkriterien ab:

Weitere inhaltliche Beschreibungen zu den hier aufgeführten Kriterien sind im Anhang 6 aufgeführt.

3.1 Vorgehen

Für die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung durch die Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten wird die im Folgenden beschriebene Vorgehensweise empfohlen:

Die systematische Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt mit Hilfe stichprobenartiger Prüfungen, um sicher zu stellen, dass

Die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb stellt somit i.d.R. eine Teilbesichtigung dar. Sie erstreckt sich insofern nicht auf d en gesamten Betrieb und auch nicht auf alle Aspekte des Arbeitsschutzes, sondern auf die ausgewählte(n) Stichprobe(n).

Dabei wird überprüft, ob die Gefährdungsbeurteilung der betrieblichen Situation angemessen durchgeführt und dokumentiert wurde. Die Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten lassen sich in diesem Zusammenhang Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung vorlegen und überprüfen stichprobenartig die Umsetzung der einzelnen Prozessschritte (siehe Anhang 3) und Ergebnisse an den entsprechenden Arbeitsplätzen durch eine Complianceprüfung (Begriffe siehe Anhang 1).

3.1.1 Vorinformation

Die Vorinformation erfolgt in der Regel anhand der Betriebsakte bzw. anhand des Dateninformationssystems (z.B. IFAS).

Daraus können Hinweise entnommen werden, welche Schwerpunkte zur Bewertung der Gefährdungsbeurteilung näher betrachten werden sollen, z.B. besondere Arbeitsverfahren oder -plätze (beispielsweise Galvanik, überwachungsbedürftige Anlagen, explosionsgefährdete Bereiche), besondere Personengruppen (zum Beispiel Meldungen werdender Mütter, erlassene Beschäftigungsverbote, Ausnahmen zu Arbeitszeitregelungen, Ausbildungswerkstatt).

Bei Unfalluntersuchungen ist ein Ansatzpunkt die mögliche Unfallursache (zum Beispiel Maschine, Verfahren, Arbeitsstätte, Arbeitszeit).

Weitere Hinweise können auch über den Internetauftritt ermittelt werden. Dies empfiehlt sich insbesondere bei unbekannten Betrieben.

Praxisbeispiele:

3.1.2 Strukturiertes Gespräch im Betrieb

Zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist ein Gespräch mit dem Arbeitgeber und/oder einer verantwortlichen Führungskraft erforderlich. Gegebenenfalls sind weitere Funktionsträger (Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder sonstige Beauftragte) hinzuzuziehen. Dieses Gespräch kann durch die Befragung einzelner Mitarbeiter im Rahmen der Complianceprüfung ergänzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass Befragungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers durchgeführt werden dürfen.

Die Aufsichtsbeamtin/der Aufsichtsbeamte ist verpflichtet, den Betriebsrat/Personalrat bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz oder der Unfallverhütung stehenden Betriebsbesichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen ( § 89 BetrVG/Regelungen zur Personalvertretung der Länder).

Ein Gespräch nur mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. der/dem Betriebsärztin/ Betriebsarzt ist nicht ausreichend, da sie lediglich beratende Funktionen haben und nicht Normadressat des Arbeitsschutzes sind.

In dem Gespräch soll nachvollzogen werden, wie der Prozess der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang sollen auch die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Schritte geklärt werden (vgl. Systemkontrolle). Die Verwendung von Gesprächsleitfäden oder sonstigen Befragungsinstrumenten kann die Durchführung der Befragung erleichtern und dazu beitragen, dass die Informationen vollständig erhoben werden.

3.1.3 Überprüfung der Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung

Wird eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vorgelegt, ist diese stichprobenartig zu prüfen. Das sollte im Betrieb durchgeführt werden, kann aber in Abhängigkeit von den äußeren Umständen (fehlender betrieblicher Ansprechpartner, Umfang der Gefährdungsbeurteilung usw.) auch im Vorfeld oder im Nachgang erfolgen.

Zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung können zusätzlich auch Unterlagen wie Prüfprotokolle, Wartungsverträge, Unterweisungsprotokolle etc. zählen.

Fragen, die sich bei der Überprüfung der Dokumentation ergeben, werden im Gespräch geklärt.

Bei der stichprobenartigen Überprüfung der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze/Tätigkeiten soll erkennbar werden, ob die vorgelegten Dokumente übersichtlich und nachvollziehbar sind, insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Abgleich mit den konkreten Arbeitsbedingungen.

Aus der GDA-Leitlinie ergeben sich zur Beurteilung der Dokumentation folgende Prüfkriterien:

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung wird außer im Arbeitsschutzgesetz noch in speziellen Rechtsnormen gefordert (zum Beispiel GefStoffV, ArbStättV, BioStoffV - siehe Anhang 5). Die dort enthaltenen weitergehenden Anforderungen an die Dokumentation sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.

Hinweis: Da das Arbeitsschutzgesetz durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze ( BUK-Neuorganisationsgesetz) geändert wurde (BGBl. Teil I Nr. 63 vom 24. Oktober 2013), ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nun ab einem Beschäftigten erforderlich.

Weitere inhaltliche Beschreibungen zu den hier aufgeführten Kriterien sind im Anhang 5 näher aufgeführt.

3.1.4 Vor-Ort-Überprüfung - Abgleich der tatsächlichen Verhältnisse, Stichprobe (Auswahl von Arbeitsplätzen)

Die Überprüfung der Situation vor Ort erfolgt im Zuge einer Teilbetriebsbesichtigung.

Ziel dieser Besichtigung ist es, repräsentative Kenntnisse von den betrieblichen Arbeitsschutzverhältnissen und der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb zu erlangen.

Die Stichprobe (Auswahl der Arbeitsplätze/Tätigkeiten) bei der Betriebsbesichtigung ist so auszuwählen, dass sie Aufschluss darüber gibt, ob die Gefährdungsbeurteilung der betrieblichen Situation entsprechend angemessen durchgeführt und dokumentiert wurde (Soll-Ist-Vergleich). Die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten wählen die Stichprobe selbst und legen Umfang und Tiefe der Vor-Ort-Überprüfung fest.

Es sind mindestens zwei unterschiedliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten besichtigt werden. Die Stichprobe sollte so gewählt sein, dass sie möglichst einen Rückschluss auf die Gesamtheit der betrieblichen Verhältnisse zulässt, weil diese (Arbeitsplatz/Tätigkeit) schwerpunktmäßig vorkommen (zum Beispiel Werkstattarbeitsplätze in metallverarbeitenden Betrieben, Pflegestationen in Altenheimen, Lagerarbeitsplätze in Speditionen oder Büroarbeitsplätze in Verwaltungen). Bei der Stichprobe ist zu berücksichtigen, dass von Tätigkeiten, die nicht dem Regelbetrieb entsprechen, besondere Gefahren ausgehen können (Instandhaltung, Fremdfirmen etc.).

Durch die Überprüfung der ausgewählten Arbeitsplätze/Tätigkeiten soll erkennbar werden, ob:

Die Auswahl der Arbeitsplätze und Tätigkeiten (Stichprobe) kann im Rahmen von anlassbezogenen Besichtigungen von der oben beschriebenen Vorgehensweise abweichen.

3.2 Gesamtbewertung/Ergebnis

Auf der Grundlage der Überprüfung der Gefährdungssituation an ausgewählten Arbeitsplätzen/Tätigkeiten (Stichprobe), der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, der Informationen des Betriebes und des Prozesses der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird bewertet, ob die betriebliche Gefährdungsbeurteilung angemessen durchgeführt wurde.

Die abschließende Bewertung liegt grundsätzlich im Ermessen der Aufsichtsbeamtin/des Aufsichtsbeamten. Entscheidend dabei ist das gewonnene Gesamtbild.

Die Überprüfung der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung kann zu folgenden Ergebnissen führen:

Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht durchgeführt.

Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht angemessen durchgeführt.

Die Gefährdungsbeurteilung wurde angemessen durchgeführt.

Eine Gefährdungsbeurteilung wurde angemessen durchgeführt, wenn:

Sobald eines oder mehrere dieser Kriterien nicht er füllt ist/sind, ist die Gefährdungsbeurteilung als nicht angemessen durchgeführt zu bewerten. Wenn keines der Kriterien erfüllt ist, gilt die Gefährdungsbeurteilung als nicht durchgeführt (s. Anhang 7 Praktische Beispiele für die Bewertung).

3.3 Abschlussgespräch / Beratung des Arbeitgebers / Verwaltungshandeln

Abschlussgespräch

Das Ergebnis der Überprüfung - unabhängig davon, ob Beanstandungen vorliegen oder nicht - ist immer mit dem Arbeitgeber bzw. seinem Vertreter und, wenn vorhanden, der Beschäftigtenvertretung in einem Abschlussgespräch zu besprechen. Im Rahmen dieses Gespräches ist der Arbeitgeber hinsichtlich der systematischen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu motivieren. Hierbei soll auch eine Beratung des Arbeitgebers zur rechtskonformen Umsetzung seiner Pflichten erfolgen, die Defizite sollen dargestellt und die sich daraus ergebenen Anforderungen sowie das weitere Vorgehen erläutert werden.

Beratung

Beratung ist die Erläuterung der Pflichten der Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit. Eine Beratung erfolgt nur zur rechtskonformen Umsetzung von rechtlichen Vorgaben. Eine solche Beratung umfasst keine wissenschaftliche oder technische Fachberatung sowie keine juristische Beratung. Es werden grundsätzlich keine detaillierten Lösungsvorschläge unterbreitet, sondern lediglich Wege aufgezeigt, wie ein Problem der Lösung zugeführt werden kann.

Bei der Beratung sollte auch auf

eingegangen werden.

Für nicht stationäre Arbeitsplätze ist dem Arbeitgeberanzuraten, sowohl die Dokumentation der grundlegenden Gefährdungsbeurteilung als auch die Dokumentation der die örtlichen Bedingungen berücksichtigenden ergänzenden Gefährdungsbeurteilung vor Ort, zum Beispiel auf der Baustelle, vorzuhalten.

Verwaltungshandeln

Werden bei der Überwachung durch die Aufsichtsbeamtinnen bzw. -beamten Arbeitsschutzmängel festgestellt, so haben sie mit allen ihnen verfügbaren Mitteln auf eine Abstellung dieser Arbeitsschutzmängel hinzuwirken. Auf jeden fest gestellten Mangel ist angemessen zu reagieren, dabei ist das gesamte Spektrum der Maßnahmen, die der Aufsicht zur Verfügung stehen zu nutzen.

Die Fristsetzung zur Umsetzung von Arbeitsschutzmaß nahmen durch den Arbeitgeber richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Die Frist sollte möglichst kurz bemessen sein, muss aber ausreichend Zeit für die Umsetzung der Maßnahme durch den Arbeitgeber bieten. Bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ist auch die Kooperationsbereitschaft des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Die aufgegebenen Maßnahmen und Aktivitäten werden so lange weiterverfolgt, bis die jeweilige Zielsetzung erreicht ist.

3.3.1 Verwaltungshandeln bei dem Ergebnis: "Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht durchgeführt"

Wurde die Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt, wird der Arbeitgeber zu seinen Pflichten und zu den Möglichkeiten der Hilfestellung aufgeklärt.

Ist erkennbar, dass der Arbeitgeber auf Grund fehlender Kenntnisse nicht in der Lage ist, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, so werden ihm Möglichkeiten zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung aufgezeigt.

Dies sind zum Beispiel:

Wird deutlich, dass der Arbeitgeber keine Veranlassung sieht, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, so wird ihm zunächst im Rahmen eines Motivationsgespräches der Nutzen der Gefährdungsbeurteilung (zum Beispiel Verhütung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen) erläutert. Darüber hinaus wird er auf seine gesetzlichen Pflichten hingewiesen. Sieht der Arbeitgeber weiterhin keine Veranlassung, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, so erfolgt ggf. eine Anordnung.

Erkennt die Aufsichtsbeamtin/der Aufsichtsbeamte zu dem Gefährdungen, gegen die keine ausreichenden Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen wurden, ist der Arbeitgeber grundsätzlich schriftlich aufzufordern, hierfür die Gefährdungsbeurteilung in einer angemessenen Frist durchzuführen und die Dokumentation vorzuhalten. Davon unberührt bleiben Maßnahmen, die unverzüglich bei unmittelbar drohender Gefahr einzuleiten sind.

Die Mitarbeitervertretung erhält eine Kopie des Besichtigungsschreibens. Eine Nachverfolgung ggf. mit Anordnung wird durchgeführt.

Neben den Mitteln des Verwaltungsverfahrens ist zu prüfen, ob eine "rechtswidrige und vorwerfbare Handlung" (Ordnungswidrigkeit), die den Tatbestand eines Verstoßes gegen ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung verwirklicht, vorliegt. In fast allen Rechtssätzen zum Arbeitsschutzgesetz ist mittlerweile der Tatbestand, dass die Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht nach de n vorgegebenen Voraussetzungen durchgeführt wurde, mit einer Bußgeldbewehrung versehen worden (siehe Anhang 8: Zusammenstellung der OWiG-Tatbestände). Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sollte bei einem schwerwiegenden Mangel grundsätzlich in Betracht gezogen werden. Hierdurch werden die Verstöße in der Vergangenheit geahndet und zukünftigen Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers entgegengewirkt.

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbeamtin bzw. des Aufsichtsbeamten (vgl. Opportunitätsprinzip, § 47 OWiG).

3.3.2 Verwaltungshandeln bei dem Ergebnis: "Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht angemessen durchgeführt"

Der Arbeitgeber wird in der Regel schriftlich aufgefordert, die Gefährdungsbeurteilung in einer angemessenen Frist nachzubessern. Die Mitarbeitervertretung erhält eine Kopie des Besichtigungsschreibens. Ggf. wird eine Nachverfolgung bzw. Anordnung durchgeführt. Erkennt die Aufsichtsbeamtin/der Aufsichtsbeamte zudem Gefährdungen, gegen die keine ausreichenden Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen wurden, ist der Arbeitgeber grundsätzlich schriftlich aufzufordern, hierfür die Gefährdungsbeurteilung in einer angemessenen Frist durchzuführen und die Dokumentation vorzuhalten. Davon unberührt bleiben Maßnahmen, die unverzüglich bei unmittelbar drohender Gefahr einzuleiten sind.

Die Mitarbeitervertretung erhält eine Kopie des Besichtigungsschreibens.

Eine Nachverfolgung ggf. mit Anordnung wird durchgeführt.

Ebenfalls ist durch die Aufsichtsbeamtin/den Aufsichtsbeamten zu prüfen, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten ist.

3.3.3 Verwaltungshandeln bei dem Ergebnis: "Die Gefährdungsbeurteilung wurde angemessen durchgeführt"

Wurden bei der Stichprobenprüfung nur kleine Mängel festgestellt, ist eine mündliche Beratung ausreichend. Der Arbeitgeber wird im Abschlussgespräch aufgefordert, die Mängel abzustellen.

3.4 Dokumentation der Überprüfung

Das Ergebnis der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und der Betriebsakte beizufügen. Die Dokumentation umfasst:

die eventuell vorgefundene Arbeitsschutzdefizite und die daraus resultierenden Maßnahmen sowie das Verwaltungshandeln.

4. Rechtliche Grundlagen

> Arbeitsschutzgesetz

> Arbeitssicherheitsgesetz

> Arbeitsstättenverordnung

> Betriebssicherheitsverordnung

> Bildschirmarbeitsverordnung

> Biostoffverordnung

> Gefahrstoffverordnung

> Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

> Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

> Lastenhandhabungsverordnung

> Jugendarbeitsschutzgesetz

> Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

> Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

> DGUV Vorschrift 1 (ehemals BGV A1/GUV-V A1)

> DGUV Vorschrift 2

> Broschüren und Merkblätter der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

> Regelwerk zu den Arbeitsschutzverordnungen

> u. a.

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  Anhang

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Begriffe  Anhang 1:


Gefährdung

(aus GDa Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" mit Stand Dezember 2011)

Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.

Gefährdungsfaktoren sind in Anhang 2 beispielhaft aufgeführt.

Gefährdungsbeurteilung

(aus GDa Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" mit Stand Dezember 2011)

Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.

Sie betrachtet alle voraussehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe in Betrieben. Dazu gehören auch z.B. Wartung, Instandhaltung oder Reparatur.

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

(aus GDa Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" mit Stand Dezember 2011)

Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG erfordert keine bestimmte Art von Unterlagen. Es kann sich um Unterlagen in Papierform oder aber auch in Form elektronisch gespeicherter Dateien handeln.

Aus der Dokumentation muss aber erkennbar sein, dass die Gefährdungsbeurteilung effektiv durchgeführt wurde. Die Unterlagen müssen daher Angaben zu dem Ergebnis der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung, zur Festlegung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie zu den Ergebnissen der Überprüfung der durchgeführten Maßnahmen enthalten.

Mindestens sollten sie enthalten:

  • Beurteilung der Gefährdungen,
  • Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschl. Terminen und Verantwortlichen,
  • Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit und
  • Datum der Erstellung/Aktualisierung.

Spezielle Anforderungen in Arbeitsschutzvorschriften, z.B. in der Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung sowie in der Betriebssicherheitsverordnung (Explosionsschutzdokument) sind zu beachten.

Besondere Personengruppen

(aus GDa Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation" mit Stand Dezember 2011)

Besondere Personengruppen sind z.B. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Menschen mit Behinderungen, Leiharbeitnehmer, Praktikanten, Berufsanfänger.
Complianceprüfung

(aus LV 54 "Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle " mit Stand März 2011)

Complianceprüfung ist die systematisierte und dokumentierte Prüfung, um festzustellen, ob die ordnungsrechtlich en und die von einer Organisation selbst vorgegebenen Verpflichtungen eingehalten werden. Sie zielt somit auf die Einhaltung der materiellen Arbeitsschutzvorschriften ab und entspricht somit der Regelkonformitätsprüfung.

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Übersicht der Gefährdungsfaktoren  Anhang 2:


1. Mechanische Gefährdungen 1.1 ungeschützt bewegte Maschinenteile
1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen
1.3 bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel
1.4 unkontrolliert bewegte Teile
1.5 Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken
1.6 Absturz
1.7 ...1
2. Elektrische Gefährdungen 2.1 elektrischer Schlag
2.2 Lichtbögen
2.3 elektrostatische Aufladungen
2.4 ...1
3. Gefahrstoffe 3.1 Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit)
3.2 Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel , Stäube einschl. Rauche)
3.3 Verschlucken von Gefahrstoffen
3.4 physikal.-chemische Gefährdungen (z.B. Brand- und Explosionsgefährdungen, unkontrollierte chemische Reaktionen)
3.5 ...1
4. Biologische Arbeitsstoffe 4.1 Infektionsgefährdung durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Pilze)
4.2 sensibilisierende und toxische Wirkungen von Mikroorganismen
4.3 ...1
5. Brand- und Explosionsgefährdungen 5.1 brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
5.2 explosionsfähige Atmosphäre
5.3 Explosivstoffe
5.4 ...1
6. Thermische Gefährdungen 6.1 heiße Medien/Oberflächen
6.2 kalte Medien/Oberflächen
6.3 ...1
7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen 7.1 Lärm
7.2 Ultraschall, Infraschall
7.3 Ganzkörpervibrationen
7.4 Hand-Arm-Vibrationen
7.5 optische Strahlung, z.B. infrarote Strahlung ( IR), ultra-violette Strahlung (UV), Laserstrahlung
7.6 ionisierende Strahlung, z.B. Röntgenstrahlen, Gammastrahlung, Teilchenstrahlung (Alpha-, Beta- und Neutronenstrahlung)
7.7 elektromagnetische Felder
7.8 Unter- oder Überdruck
7.9 ...1
8. Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen 8.1 Klima (z.B. Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung)
8.2 Beleuchtung, Licht
8.3 Ersticken (z.B. durch sauerstoffreduzierte Atmosphäre), Ertrinken
8.4 unzureichende Flucht- und Verkehrswege, unzureichende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
8.5 unzureichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, un-günstige Anordnung des Arbeitsplatzes, unzureichende Pausen-, Sanitärräume
8.6 ...1
9. Physische Belastung/Arbeitsschwere 9.1 schwere dynamische Arbeit (z.B. manuelle Handhabung von Lasten)
9.2 einseitige dynamische Arbeit, Körperbewegung (z.B. häufig wiederholte Bewegungen)
9.3 Haltungsarbeit (Zwangshaltung), Haltearbeit
9.4 Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit
9.5 ...1
10. Psychische Faktoren 10.1 ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z.B. überwiegende Routineaufgaben, Über-/Unterforderung)
10.2 ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation (z.B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck, wechselnde und/oder lange Arbeitszeiten, häufige Nachtarbeit, kein durchdachter Arbeitsablauf)
10.3 ungenügend gestaltete soziale Bedingungen (z.B. fehlende soziale Kontakte, ungünstiges Führungsverhalten, Konflikte)
10.4 ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z.B. Lärm, Klima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, unzureichende Softwaregestaltung)
10.5 ...1
11. Sonstige Gefährdungen 11.1 durch Menschen (z.B. Überfall)
11.2 durch Tiere (z.B. gebissen werden)
11.3 durch Pflanzen und pflanzliche Produkte (z.B. sensibilisierende und toxische Wirkungen)
11.4 ...1
_____
1) Die Aufzählung ist nicht abschließend.

.

Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung  Anhang 3:

Für die Durchführung des Prozesses der Gefährdungsbeurteilung liegen keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben vor. Es existiert jedoch eine Vielzahl von gesetzlichen Einzelregelungen, durch die der Arbeitgeber verpflichtet wird, im Rahmen einer dynamischen und präventiven Vorgehensweise einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit anzustreben.

Die praktischen Erfahrungen der Arbeitsschutzverwaltungen der Länder haben verdeutlicht, dass die Beurteilung der Arbeitsbedingungen am wirkungsvollsten durch den im Folgenden beschriebenen systematischen Prozess der Gefährdungsbeurteilung erfolgt. Den Arbeitgebern sollte die Einführung dieses Prozesses nachdrücklich empfohlen werden.

Die sieben Prozessschritte:

  1. Vorbereiten: Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
  2. Ermitteln der Gefährdungen
  3. Beurteilen der Gefährdungen
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen (Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG beachten)
  5. Durchführen der Maßnahmen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung (zum Beispiel bei Unfällen, Beinaheunfällen, Änderungen in Abläufen, etc.)

Abb. 1: Prozess der Gefährdungsbeurteilung

Die einzelnen Prozessschritte gestalten sich inhaltlich wie folgt:

1. Vorbereiten: Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten

Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Hierfür sollte er u. a. festlegen,

Für die Gefährdungsbeurteilung können genutzt werden:

Die Beteiligung der Beschäftigten an der Gefährdungsbeurteilung wird empfohlen. Das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleibt unberührt. Ein direktes Mitwirkungsrecht der Beschäftigten an der Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz allerdings nicht explizit vorgesehen und kann von der Arbeitsschutzbehörde auch nicht ordnungsbehördlich eingefordert werden.

2. Ermitteln der Gefährdungen

Der Arbeitgeber muss alle Gefährdungen, die mit der Arbeit der Beschäftigten verbunden sind, ermitteln. Dazu gehören auch die psychischen Belastungen. Dabei muss für jeden Tätigkeitsbereich (zum Beispiel Produktion, Verwaltung, Lager) und für alle Betriebszustände (zum Beispiel Normalbetrieb, Instandhaltung, Anfahrbetrieb) geprüft werden, ob und welche Gefährdungen auftreten können. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist es ausreichend, die Gefährdungen nur einmal zu ermitteln und zu beurteilen.

Gefährdungsfaktoren sind im Anhang 2 beispielhaft aufgeführt.

Abb. 2: Beispiel: Erfassen der Betriebsorganisation

Abb. 3: Beispiel: Erfassen der Arbeitsbereiche/der Verantwortlichen/der Tätigkeiten

3. Beurteilen der Gefährdungen

Gefährdungen beurteilen heißt, festzustellen, ob die Beschäftigten durch die Arbeitsbedingungen gesundheitlich beeinträchtigt werden können und somit Handlungsbedarf für Arbeitsschutzmaßnahmen besteht. Dabei ist jede einzelne Gefährdung zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber muss für jede ermittelte Gefährdung geprüft haben, wie gravierend eine Unfallgefahr oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung für die Beschäftigten sein kann und mit welcher Wahrscheinlichkeit sie eintreten kann. Fehlen rechtliche Vorgaben, muss der Arbeitgeber die Gefährdungen anhand seiner persönlichen Erfahrungen beurteilt haben. Hierbei hat er den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Das Ergebnis dieses Prozessschrittes ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren.

Abb. 4: Beurteilung von Gefährdungen

4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik

Können Gefährdungen für die Beschäftigten nicht vermieden oder ausgeschaltet werden, muss der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der festgestellten Gefährdungen treffen. Dabei haben technische Lösungen grundsätzlich Vorrang vor organisatorischen Regelungen und dem Bereitstellen persönlicher Schutzausrüstungen.

Die Maßnahmen müssen im Hinblick auf ihre Dringlichkeit, ihre zeitliche und praktische Durchführbarkeit festgelegt werden. Die Festlegung ist in Abhängigkeit von Gefährdungspotential und Eintrittswahrscheinlichkeit risikoorientiert zu treffen. Die durchzuführenden Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Der Eintrag sollte so verfasst sein, dass die Verantwortlichen mit seiner Hilfe Arbeitsaufträge erteilen können.

5. Durchführen der Maßnahmen

Für jede Maßnahme muss der Arbeitgeber festlegen, wer für die Durchführung verantwortlich ist und bis wann die Umsetzung zu erfolgen hat. Die Durchführung der Maßnahme muss dokumentiert werden.

6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die Maßnahmen von den Beauftragten termingerecht durchgeführt wurden und ob die Gefährdungen durch die Maßnahmen auch wirklich beseitigt wurden. Wichtig ist auch die Klärung, ob durch die Maßnahmen nicht neue oder andere Gefährdungen entstanden sind. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren. Für Gefährdungen, die nicht vollständig beseitigt wurden, sind die Gründe zu ermitteln und neue Maßnahmen zur Beseitigung festzulegen. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen muss abschließend überprüft werden.

7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung muss vom Arbeitgeber fortgeschrieben werden, wenn Gefährdungen bisher nicht erkannt wurden oder sich Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit verändert haben. Anhaltspunkte hierfür sind zum Beispiel:

Regelmäßige, vollständige Wiederholungen der Gefährdungsbeurteilung sieht das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Der Arbeitgeber sollte im Rahmen eines systematischen Arbeitsschutzhandelns den Prozess der Gefährdungsbeurteilung von Zeit zu Zeit überprüfen und ggf. verbessern.

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  Praktisches Beispiel für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in einem Großbetrieb Anhang 4:

Beispiel für ein praktisches Vorgehen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eines großen Betriebes mit mehreren Produktionsstandorten in Deutschland und weltweit.

Der Betrieb hat eine Zentralabteilung Arbeits-, Umwelt- und Werksschutz und für jeden Standort eine zuständige Sicherheitsfachkraft sowie in Abhängigkeit von der Anzahl der Betreuungsstunden weitere Sicherheitsfachkräfte. Die betriebsärztliche Betreuung erfolgt in einer entsprechenden Struktur.

Der Betrieb fertigt hauptsächlich drei verschiedene Produktlinien F, S und K. Als übergeordnete Struktur wurden die drei Produktionsbereiche gewählt, da hier in der Regel gleichgelagerte Tätigkeiten und Arbeitsverfahren verwendet werden.

Daneben existieren verschiedene Servicebereiche, die für alle drei Produktionsbereiche tätig werden. Dazu gehören die obengenannte Zentralabteilung Arbeits-, Umwelt- und Werksschutz sowie Personalabteilung, Instandhaltung, Forschung und Entwicklung, Gebäudemanagement, Zentraler Einkauf usw.

Für die erstmalige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wurde ein betriebsinterner Gefährdungskatalog erstellt. Die Betriebsstruktur wurde hierfür detailliert erfasst. Als Beispiel wurden für alle Produktionsbereiche die zugehörigen Werke bzw. Produktionsstandorte mit den verantwortlichen Werksleitern und Produktionsverantwortlichen festgelegt, wobei der Werksleiter für ein Werk, das mehrere Produktionsstandorte umfassen kann, die Gesamtverantwortung übernimmt und somit auch für alle am Standort vorhandenen Servicebereiche verantwortlich ist. Der Werksleiter ist in der Regel auch Produktionsverantwortlicher für eine der Produktionslinien am Standort. Innerhalb der Produktionslinien und Servicebereiche am Standort wurden die Verantwortlichkeiten bis auf die unterste Hierarchieebene heruntergebrochen. Die Gefährdungsbeurteilungen wurden arbeitsplatzbezogen, tätigkeitsbezogen oder personenbezogen durchgeführt. Hierfür wurde ein betriebsteilspezifischer Gefährdungskatalog basierend auf den Gefährdungskatalogen der Berufsgenossenschaften erstellt, die auch psychische Belastungsfaktoren mit erfassten.

Die Gefährdungsbeurteilung erfolgte unter Einbeziehung der Beschäftigten durch die Vorgesetzten. Hierfür wurden Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung erstellt, auf denen neben dem Gefährdungskatalog auch die Organisationsstruktur abgebildet wurde. Die Gefährdungsbeurteilung wurde von den direkten Vorgesetzte n zusammen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt und dann an den übergeordneten Vorgesetzten zur Überprüfung und Kenntnisnahme weitergeleitet. Nach Durchlaufen der Hierarchieebenen wurden die Gefährdungsbeurteilungen zentral bei der Abteilung Arbeitsschutz zusammengeführt, hier nochmals auf Plausibilität überprüft und dann zur Gefährdungsbeurteilung für das Unternehmen zusammengeführt. Der ermittelte Handlungsbedarf wurde auf den Checklisten dokumentiert, mit Terminvorschlägen versehen und nach Freigabe durch die Abteilung Arbeitssicherheit durch die beteiligten Vorgesetzten abgearbeitet. Die Gefährdungsbeurteilung wurde entlang der Hierarchieebenen mit einem stringent en Terminmanagement verbunden, so dass nach ca. einem Jahr eine vollständige Gefährdungsbeurteilung für alle Standorte vorlag. Den direkten Vorgesetzten wurde durch die Abteilung Arbeitssicherheit Hilfestellung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung angeboten, primär in Form von Fortbildungen und sekundär, bei schwierigeren Sachverhalten, auch vor Ort.

Die Dokumentation erfolgte EDV-gestützt und wurde zentral von der Abteilung Arbeitssicherheit in der betriebseigenen EDV zu einer für alle Mitarbeiter zugänglichen Gefährdungsbeurteilung zusammengeführt. Ergänzend wurden hier Betriebsanweisungen für Tätigkeiten, Arbeitsmittel und den Umgang mit Arbeitsstoffen, Protokolle von Betriebsbegehungen durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte, Prüflisten für regelmäßig wiederkehrende Prüfungen, Messprotokolle usw. verlinkt.

Eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt spätestens alle drei Jahre. Die Gefährdungsbeurteilung ist verpflichtend zu überarbeiten oder neu durchzuführen

.

Details zur Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung  Anhang 5:


Kriterien zu Bewertung der Dokumentation
> Kriterium > Leitfragen
Dokumente zur Gefährdungsbeurteilung liegen vor. > Existieren Dokumente, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ersichtlich ist?
Die Dokumentation lässt erkennen, dass wesentliche Gefährdungen beurteilt und die zu treffenden Maßnahmen mit Zuständigkeiten und Fristen versehen wurden. > Sind die wesentlichen Gefährdungen ermittelt und beurteilt worden?

> Sind Maßnahmen dokumentiert?

> Wurden in der Dokumentation Fristen für die Maßnahmen festgelegt?

> Entsprechen die Fristen dem Gefährdungspotential?

> Wurden in der Dokumentation Verantwortliche für die Maßnahmen festgelegt?

Hinweis: Der Prozessschritt "Ermitteln der Gefährdungen" muss nicht zwingend dokumentiert werden.

Die Dokumentation entspricht der betrieblichen Realität. > Finden sich die betrieblichen Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten mit ihren Gefährdungen in der Dokumentation wieder?

> Spiegelt die Dokumentation die betrieblichen Gegebenheiten wieder?

> Falls eine "Checkliste"/Handlungshilfe zur Dokumentation verwendet wurde:

Werden die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse in der verwendeten Checkliste/Handlungshilfe dargestellt?

Hinweis: Die Dokumentation sollte kein vorgegebener Katalog sein, der die tatsächlichen Betriebsverhältnisse nicht wiedergibt.

Die Dokumentation ist aus sagefähig, plausibel und aktuell. > Sind die Dokumente zur Gefährdungsbeurteilung nach vollziehbar?

> Ist eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage bzw. denStand der Technik erfolgt?

> Ist der Abarbeitungsstand ersichtlich?

> Wurde bei

  • neuen oder geänderten Arbeitsmitteln,
  • neuen oder geänderten Arbeitsstoffen,
  • neuen oder geänderten Arbeitsverfahren,
  • nach Unfällen oder Beinaheunfällen,
  • nach Änderungen im Stand der Technik die Dokumentation fortgeschrieben?

> Ist in der Dokumentation angegeben, wann sie erstellt wurde?

Beispiel a für die Umsetzung der Mindestanforderungen an die Inhalte der Dokumentation:

Abb. 5: Beispiel: Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen

Beispiel B für die Inhalte einer Dokumentation:

Abb. 6: Beispiel: Inhalte einer Dokumentation

Beispiel C: Bausteine einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung:

Darstellung einzelner beispielhafter Bausteine, aus denen eine Dokumentation bestehen kann:

Zusammenstellung der Forderung einer Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung aus verschiedenen Rechtsgrundlagen

Im Folgenden ist eine exemplarische Zusammenstellung der wichtigsten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation aufgeführt. Die Zusammenstellung ist nicht vollständig und befindet sich auf dem Stand November 2013.

Rechtsvorschrift Titel/Inhalt Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
Arbeitsschutzgesetz § 6 Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfüge n, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm fest gelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.

Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

• schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,

• Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss enthalten:

  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
  • die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
  • das Ergebnis ihrer Überprüfung.

• Bei gleichartiger Gefährdungssituation dürfen die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

• Arbeitsunfälle sind zu erfassen.

Arbeitsstättenverordnung § 3 Gefährdungsbeurteilung

(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach de m Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden müssen.

• In der Gefährdungsbeurteilung muss auch das Einrichten (Bereitstellung und Ausgestaltung der Arbeitsstätte, z.B. Festlegen von Arbeitsplätzen, § 1 Abs. 5) und Betreiben der Arbeitsstätten (das Benutzen und Instandhalten der Arbeitsstätte, § 1 Abs. 6) betrachtet werden.

• Er muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird bzw. er sich ggf. fachkundig beraten lassen muss.

• Schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung;

• Durchführung und schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (Gefährdungen am Arbeitsplatz und zu treffende Maßnahmen) vor Aufnahme der Tätigkeit.

Biostoffverordnung § 7 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten

(1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach jede Aktualisierung gemäß Satz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung umfasst insbesondere folgende Angaben:

  1. die Art der Tätigkeit einschließlich der Expositionsbedingungen,
  2. das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach § 4 Absatz 3 Nummer 4,
  3. die nach § 5 Absatz 2 festgelegten Schutzstufen,
  4. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
  5. eine Begründung, wenn von den nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird.

(2) Als Bestandteil der Dokumentation hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe zu erstellen (Biostoffverzeichnis), soweit diese bekannt und für die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 maßgeblich sind. Das Verzeichnis muss Angaben zur Einstufung der Biostoffe in eine Risikogruppe nach § 3 und zu ihren sensibilisierenden und toxischen Wirkungen beinhalten. Die Angaben müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretungen zugänglich sein.

(3) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 hat der Arbeitgeber zusätzlich ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die diese Tätigkeiten ausüben. In dem Verzeichnis sind die Art der Tätigkeiten und die vorkommenden Biostoffe sowie aufgetretene Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben. Es ist personenbezogen für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat

  1. den Beschäftigten die sie betreffenden Angaben in dem Verzeichnis zugänglich zu machen; der Schutz der personenbezogenen Daten ist zu gewährleisten,
  2. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Beschäftigten einen Auszug über die ihn betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen; der Nachweis über die Aushändigung ist vom Arbeitgeber wie Personalunterlagen aufzubewahren.

Das Verzeichnis über die Beschäftigten kann zusammen mit dem Biostoffverzeichnis nach Absatz 2 geführt werden.

(4) Auf die Dokumentation der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 5 sowie auf das Verzeichnis nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden.

• Durchführung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit und bei maßgebliche n Veränderungen der Arbeitsbedingungen sowie beim Auftreten arbeitsbedingter Infektionen und Erkrankungen,

• schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,

• Inhalt der Dokumentation:

  • die Art der Tätigkeit einschließlich der Expositionsbedingungen,
  • das Ergebnis der Substitutionsprüfung
  • die festgelegten Schutzstufen,
  • die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
  • eine Begründung, wenn von den bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird*).

• Einholung fachkundiger Beratung bei der Gefährdungsbeurteilung, falls der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt,

• Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe muss vor liegen*) ,soweit diese bekannt und für die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 maßgeblich sind,

• Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 hat der Arbeitgeber zusätzlich ein Verzeichnis über die Beschäftigten z u führen, die diese Tätigkeiten ausüben.

____
*) hierauf kann verzichtet werden, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden

Betriebssicherheitsverordnung § 3 Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 6 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

(2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 6 und 11 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen

  1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären,
  2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
  3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.

(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche

(1) Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche im Sinne von § 2 Abs. 10 entsprechend Anhang 3 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 in Zonen einzuteilen.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des Anhangs 4 angewendet werden.

§ 6 Explosionsschutzdokument

(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 3 sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.

(2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,

  1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
  2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,
  3. welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden und
  4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.

(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.

(4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und den §§ 6 und 15 der Gefahrstoffverordnung koordiniert der Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betreff enden Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung dieser Koordinierung.

(5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.

§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.

(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.

(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.

§ 11 Aufzeichnungen

Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung. Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.

• Ermittlung der notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,

• bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Anhänge 1 bis 5, der § 6 GefStoffV und die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG zu berücksichtigen.

• Insbesondere Berücksichtigung der Gefährdungen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden,

• Ermittlung Art, Umfang, Fristen und Voraussetzungen erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln und Festlegung der Person, die die Prüfung durchführt,

• Für die allgemeinen Dokumentationspflichten gelten die grundsätzlichen Anforderungen aus dem ArbSchG. Abweichungen gibt es bei:

  • Explosionsgefährdeten Bereichen,
  • Prüfung von Arbeitsmitteln.
Gefahrstoffverordnung § 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

(8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren; dabei sind anzugeben

  1. die Gefährdungen am Arbeitsplatz,
  2. das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer Substitution nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
  3. eine Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 zu ergreifen sind,
  4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer,
    1. die wegen der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts zusätzlich ergriffen wurden sowie der geplanten Schutzmaß nahmen, die zukünftig ergriffen werden sollen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten, oder
    2. die unter Berücksichtigung eines Beurteilungsmaßstabs für krebserzeugende Gefahrstoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, zusätzlich getroffen worden sind oder zukünftig getroffen werden sollen (Maßnahmenplan),
  5. eine Begründung, wenn von den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und
  6. die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder - bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert - die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.

Auf eine detaillierte Dokumentation kann bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 11 verzichtet werden. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Dokumentation verzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen oder neue Informationen dies erfordern oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.

• Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung hat vor der Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

• Inhalt der Dokumentation:

  1. Gefährdungen am Arbeitsplatz,
  2. Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeit einer Substitution,
  3. eine Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 zu ergreifen sind.
  4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer,
    1. die wegen der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts zusätzlich ergriffen wurden sowie der geplanten Schutzmaßnahmen, die zukünftig ergriffen werden sollen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten, oder
    2. die unter Berücksichtigung eines Beurteilungsmaßstabs für krebserzeugende Gefahrstoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist, zusätzlich getroffen worden sind oder zukünftig getroffen werden sollen (Maßnahmenplan),
  5. eine Begründung, wenn von den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und
  6. die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder - bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert - die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.

• Verzicht auf eine detaillierte Dokumentation nach Gefahrstoffverordnung bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach § 6 Absatz 11,

• Angabe einer nachvollziehbaren Begründung bei Verzicht auf eine detaillierten Dokumentation nach Gefahrstoffverordnung bei anderen Fällen,

• regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung und Aktualisierung bei Bedarf,

• umgehende Aktualisierung bei maßgeblichen Veränderungen oder neuen Informationen oder auf Grund von Ergebnissen arbeitsmedizinischer Vorsorge.

• Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, falls der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung § 3 Gefährdungsbeurteilung

(4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist an zugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen oder wenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.

• Angabe der Art der Gefährdungen und der Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung,

• Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge,

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung § 3 Gefährdungsbeurteilung

(4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit in einer Form zu dokumentieren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Der Arbeitgeber hat die ermittelten Ergebnisse aus Messungen und Berechnungen in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Für Expositionen durch künstliche ultraviolette Strahlung sind entsprechende Unterlagen mindestens 30 Jahre aufzubewahren.

• Dokumentation hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen und in einer Form, so dass eine spätere Einsichtnahme möglich ist.

• Aufbewahrungsfrist 30 Jahre für Expositionen durch künstliche ultraviolette Strahlung,

• Angabe der Art der Gefährdungen und der Schutzmaßnahmen.

DGUV Vorschrift 2 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2)

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4)

Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu ... Beschäftigten

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

  • Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,
  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung,
  • die Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach

§ 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift .

Anlage 4 (zu § 2 Abs. 4)

Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten durch Kompetenzzentren

• aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung.

• Angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind.

.

Bewertungskriterien  Anhang 6:


Prozessschritte Kriterium Leitfragen
1. Vorbereiten Strukturen (Aufbauorganisation) erfasst,

Verantwortlichkeiten erfasst,

Arbeitsplätze/Tätigkeiten sind sinnvoll zusammengefasst,

besonders schutzbedürftigen Personengruppen berücksichtigt,

Fremdfirmeneinsatz berücksichtigt,

Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe vorhanden, Arbeitsabläufe (Arbeitsorganisation),

Unfälle, Beinaheunfälle,

arbeitsbedingte Erkrankungen, Berufskrankheiten,

...2

Welche Arbeitsbereiche umfasst der Betrieb, z.B. Werkstatt, Produktion, Büro, Lager, Versand, Transport?

Wer ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in den Arbeitsbereichen verantwortlich?

Wurden alle Arbeitsplätze/Tätigkeiten (auch nicht stationäre) in den erfassten Bereichen berücksichtigt?

Wurden Arbeitsplätze/Tätigkeiten mit gleichartigen Arbeitsbedingungen/Gefährdungen zusammengefasst?

Gibt es eine Übersicht über eingesetzte Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe?

Werden Kinder, Jugendliche, Praktikanten, Leiharbeiter, werdende und stillende Mütter, Leistungsgeminderte, ausländische Personen und/oder Fremdfirmen beschäftigt?

Sind alle Arbeitsverfahren bekannt und Arbeitsabläufe geregelt?

Werden Unfall- und Krankenstatistiken geführt?

2. Ermitteln Gefährdungsfaktoren,

besonders schutzbedürftige Personengruppen, Fremdfirmeneinsatz,

Arbeitsumgebung,

Reinigung, Wartung, Instandhaltung und Reparatur,

stationäre
nicht stationäre Arbeitsplätze,

Störungen,

...2

Wurden die für den Betrieb wesentlichen Gefährdungsfaktoren berücksichtigt?

Wurden die individuellen Leistungsvoraussetzungen von ggf. Kindern, Jugendlichen, Praktikanten, ausländischen Personen, werdenden und stillenden Müttern oder Leistungsgeminderten betrachtet?

Wurden der Einsatz und vertragliche Regelungen zum Arbeitsschutz für Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung berücksichtigt?

Wurde der Einsatz von Fremdfirmen berücksichtigt? Wie erfolgt die Kommunikation der Beteiligten unter einander?

Wurden vom Normalbetrieb abweichende Betriebszustände einbezogen?

3. Beurteilen Gefahren erkannt,

Gefährdungen bewertet,

Risiko eingeschätzt,

Arbeitsplätze und Tätigkeiten vollständig einbezogen,

alle Gefährdungsfaktoren beachtet,

Gefährdungen systematisch beurteilt,

Gefährdungen rechtzeitig, vollständig und richtig beurteilt,

Schutzziele und Schutzstufen beachtet,

...2

Ist ersichtlich, ob alle Unfall- und Gesundheitsgefahren erkannt und die im Zusammenhang mit Personen bestehenden Gefährdungen bewertet wurden?

Wurden die Gefährdungen systematisch beurteilt?

Wurden Verantwortungsträger, Arbeitsschutzakteure und Beschäftigte in den Beurteilungsprozess einbezogen?

Wer hat die Gefährdungen beurteilt?

Welche rechtlichen Mindestanforderungen (Schutzziele) bzw. Schutzstufen wurden als Beurteilungsbasis herangezogen?

Besteht ein nicht akzeptables Restrisiko?

4. Festlegen geeignete Maßnahmen festgelegt,

Rangfolge der Schutzmaßnahmen (T-O-P) beachtet,

Arbeitsplätze und Tätigkeiten sicherheits-, gesundheits- und menschengerecht gestaltet,

Beseitigungs- bzw. Minimierungsgebot eingehalten,

Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen

gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen berücksichtigt,

...2

Ist die Gefährdungssituation der Arbeitsplätze/Tätigkeiten zutreffend erfasst und bewertet?

Sind die Maßnahmen hinsichtlich der beurteilten Gefährdungen ausreichend und geeignet?

Entspricht die Auswahl der Maßnahmen der Rangfolge T-O-P?

Wurden ermittelte Gefährdungen beseitigt bzw. verbleibende minimiert?

Entsprechen die festgelegten Maßnahmen dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen?

5. Durchführen Verantwortlichkeiten für die Umsetzung der Maßnahmen erkennbar,

Schutzmaßnahmen klar benannt,

Umsetzungen der Schutzmaßnahmen terminiert, festgelegte Schutzmaßnahmen umgesetzt, festgelegte Maßnahmen bekanntgegeben,

...2

Ist erkennbar, wer für die Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich ist?

Wird deutlich, welche Schutzmaßnahmen wo umzusetzen sind?

Ist festgelegt, bis wann die Maßnahmen umzusetzen sind?

Ist ersichtlich, dass die festgelegten Maßnahmen umgesetzt wurden?

Werden Beschäftigte über die festgelegten Maßnahmen unterwiesen?

6. Überprüfen Durchführungskontrolle (Gefährdungen beseitigt bzw. minimiert),

Wirksamkeitskontrolle (Maßnahmen geeignet),

Erhaltungskontrolle (KVP - kontinuierlicher Verbesserungsprozess),

Einhaltungskontrolle (Maßnahmen beachtet), Kompetenzen und Vorgehensweisen festgelegt,

...2

Wird kontrolliert, ob die festgelegten Maßnahmen um gesetzt wurden?

Wird geprüft, ob durch die festgelegten Maßnahmen Gefährdungen wirksam beseitigt wurden?

Sind durch die festgelegten Maßnahmen eventuell neue oder andere Gefährdungen entstanden und somit Maßnahmenkorrekturen erforderlich?

Ist klar, wie und wann Wirksamkeitskontrollen durch führt werden und wer dafür verantwortlich ist?

7. Fortschreiben Änderung betrieblicher Gegebenheiten,

neue Gefährdungen ermittelt,

neue Gesetzeslage,

Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen, Arbeitsorganisationsänderungen,

Anpassung an den Stand der Technik,

neue Arbeitsstoffe, personenbezogene Änderungen,

Unfälle, Beinaheunfälle, arbeitsbedingte Erkrankung en, Berufskrankheiten,

...2

Ist klar, welche Kriterien die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung bedingen?

Ist die Informationskette hinsichtlich der Fortschreibungskriterien geregelt?

Wer ist für die Fortschreibung verantwortlich?

Wer wird in den Fortschreibungsprozess einbezogen?

Sind die Änderungen in der Dokumentation nachvollziehbar?

Wann wurde die Dokumentation zuletzt fortgeschrieben?

Werden Beschäftigte über die Fortschreibung zeitnah unterwiesen?

____
2) keine abschließende Aufzählung

.

Praktische Beispiele für die Bewertung  Anhang 7:


Kläranlage - Kriterium "wesentliche Gefährdungen des Arbeitsplatzes/der Tätigkeit" der GDa Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation"

Die vorgelegte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung enthielt viele "wesentliche" Gefährdungen des Unternehmens. Gefährdungen durch Absturz, elektrische Betriebsmittel, explosionsfähige Atmosphäre etc. wurden ermittelt und beurteilt. Die festgelegten Schutzmaßnahmen sind geeignet und wirksam. Eine wesentliche Gefährdung in diesem Betrieb, nämlich die durch biologische Arbeitsstoffe, wurde nicht betrachtet.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als nicht angemessen erfolgen, weil wesentliche Gefährdungen nicht vollständig ermittelt und beurteilt wurden und somit erforderliche Maßnahmen fehlten.

Freie Kfz-Werkstatt - Kriterium "wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten" der GDa Leitlinie "Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation"

Die wesentlichen Arbeitsplätze in der freien Kfz-Werkstatt, nämlich die Werkstatt und das Lager, wurden zutreffend bewertet und geeignete Maßnahmen festgelegt und umgesetzt. Eine Wirksamkeitskontrolle ist nachweislich durchgeführt worden. Der einzige Bildschirmarbeitsplatz im Büro wurde zwar nicht in die Beurteilung einbezogen , zeigte jedoch keine augenfälligen Defizite. Der Arbeitgeber wird darauf hingewiesen, dass alle Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten zu beurteilen sind.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als angemessen erfolgen, weil der Bildschirmarbeitsplatz in diesem Betrieb keinen wesentlichen Arbeitsplatz darstellt.

Verwaltungsbetrieb (mittelgroß)

Das Prinzip der Gefährdungsbeurteilung war dem Unternehmen gar nicht bekannt (Zitat des Arbeitsgebers: "Wir haben keine Gefährdung, wir hab en nur Büroarbeitsplätze.").

Bewertung:

Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht durchgeführt.

Großes Unternehmen

Die Durchführung und aktuelle Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung enthielt die wesentlichen in dem Betrieb vorkommenden Gefährdungen. Einige wenige Gefährdungen im Betrieb wurden zwar im Gefährdungskatalog nicht dokumentiert, jedoch hatte der Arbeitgeber dafür geeignete und wirksame Schutzmaßnahmen mittels Arbeitsanweisungen im Betrieb geregelt. Lediglich der Verweis auf die Gefährdungsbeurteilung fehlte. Durch stichprobenartige Überprüfungen an ausgewählten Arbeitsplätzen wurden keine materiellen Arbeitsschutzdefizite festgestellt.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als angemessen erfolgen, weil alle Bewertungskriterien für eine angemessene Beurteilung erfüllt sind.

Mittelständisches Unternehmen

Die vorgelegte Gefährdungsbeurteilung enthielt alle wesentlichen Gefährdungen des Betriebes (soweit dies durch Stichprobenkontrolle zu beurteilen war). In der Dokumentation wurden Maßnahmen festgelegt und geregelt, wer diese umsetzt. Bei der Complianceprüfung wurde jedoch festgestellt, dass viele der dokumentierten Maßnahmen nicht umgesetzt waren.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als nicht angemessen erfolgen, weil der Arbeitgeber die Umsetzung der Maßnahmen nicht kontrolliert hat, somit auch keine Wirksamkeitskontrolle durchgeführt hat.

Metallverarbeitender mittelständischer Betrieb mit Verwaltung

Die Gefährdungen an den Bildschirmarbeitsplätzen wurden umfassend und richtig beurteilt (dokumentiert auf 40 Seiten). Für die Arbeitsplätze in der Metallwerkstatt im Lager und der Montage mit Schweißarbeitsplätzen wurden die Gefährdungen nicht ermittelt und beurteilt. Maßnahmen sind dort weder festgelegt noch umgesetzt.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als nicht angemessen erfolgen, weil wesentliche Gefährdungen an Arbeitsplätzen nicht beachtet wurden, Maßnahmen nicht festgelegt wurden und die Situation an den ausgewählten Arbeitsplätzen nicht mit der Dokumentation übereinstimmte.

Tischlerei

In einem Tischlereibetrieb mit acht Beschäftigten lag eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung vor, die wesentliche Gefährdungen beim Umgang mit Holzbearbeitungsmaschinen enthielt. Gefährdungen bei der Be- und Verarbeitung von Holz z.B. hinsichtlich explosionsfähiger Atmosphäre wurden nicht berücksichtigt. Notwendige Schutzmaßnahmen waren nicht erkennbar. Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegte persönliche Schutzausrüstung wird nicht benutzt. Unterweisungen und Betriebsanweisungen haben keinen Bezug zur Gefährdungsbeurteilung.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als nicht angemessen erfolgen, weil mehrere Kriterien einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation nicht erfüllt sind.

Kurierdienst (motorisiert)

Ein Kurierdienst bietet bundesweite Express- und Postdienstleistungen an. Für wesentliche Arbeitsabläufe und Tätigkeiten wie Heben und Tragen v on Lasten, Stolpern, Stürzen und Witterungsbedingungen auf Zustellwegen, psychische Belastung beim Umgang mit Mensch und Tieren, Organisation der Zustellung u. a. wurden die Gefährdungen ermittelt und beurteilt, Maßnahmen festgelegt und deren Wirksamkeit überprüft. Die bei der Zustellung zu benutzenden Arbeitsmittel Fahrrad, PKW und Transporter wurden jedoch nicht berücksichtigt. So fehlten Maßnahmen insbesondere zum Umgang und Verwenden von Transportmitteln, das sichere Bewegen im Straßenverkehr, das Verhalten beim Ein und Aussteigen, zur Ladungssicherung und zu weiteren mit dem Transportmittel in Verbindung stehende Gefährdungen.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als nicht angemessen erfolgen, weil wesentliche Gefährdungen nicht bewertet wurden und somit die festgelegten Maßnahmen nicht ausreichend waren.

Ambulanter Pflegedienst

Die Leiterin eines ambulanten Pflegedienstes hat in der Gefährdungsbeurteilung u. a. die körperlichen Belastungen der Pflegekräfte beim Heben, Tragen und Lagern von Pflegebedürftigen, Risiken durch Feuchtarbeit, Stich- und Schnittverletzungen sowie psychische Belastungen (wie Zeitdruck, Emotionsarbeit u. a.) ermittelt und beurteilt. Die biologischen Arbeitsstoffe, die beim Umgang mit Pflegebedürftigen auftreten können, wurden nicht aufgeführt. Entsprechende Verhaltensmaßnahmen waren erkennbar, die aber eher aus der langjährigen Erfahrung der Beschäftigten heraus umgesetzt wurden.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als nicht angemessen erfolgen, weil die biologischen Arbeitsstoffe als wesentliche Gefährdung nicht ermittelt, beurteilt und dokumentiert wurden.

Ingenieurbüro

Der Leiter eines Ingenieurbüros mit dem Aufgabenbereich der Baustellenkoordination bzw. - überwachung konnte keine Gefährdungsbeurteilung vorweisen. Er selbst sah darin auch kein Erfordernis, da er nur zwei weitere Ingenieure beschäftigt, die sich über Risiken und mögliche Gefahren in ihrem Arbeitsablauf bewusst sind und entsprechende Maßnahmen einleiten.

Bewertung:

Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht durchgeführt, weil kein Kriterium einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung zutrifft. Der Arbeitgeber ist sich über seine Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz nicht bewusst.

Automobilindustrie

In einem Großbetrieb der Automobilbranche erschienen die Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung eindeutig geregelt. Verantwortungen war en schriftlich übertragen, Kompetenzen festgelegt und die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung war übersichtlich und klar strukturiert. Bei der Besichtigung ausgewählter Betriebsbereiche wurde eine neue Fertigungslinie bemerkt, die nicht in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt wurde.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als nicht angemessen erfolgen, weil der Prozess nicht fortgeschrieben wurde und die Beurteilung somit nicht aktuell war.

Krankentransportunternehmen

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung in dem Krankentransportunternehmen war umfangreich und enthielt Angaben zum Schutz vor berufsbedingten Infektionskrankheiten, Belastung durch schweres Heben und Tragen, psychische Belastungen sowie andere wesentliche Gefährdungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz v on Betriebsmitteln stehen. Bei der Betriebsbesichtigung und einzelnen Mitarbeitergesprächen wurde durch die Aufsichtsbeamten bemerkt, dass häufig ausländische Fahrer mit unzureichenden Sprachkenntnissen beschäftigt werden. Die Arbeitsanweisungen und Unterweisungen lagen jedoch ausschließlich in deutscher Sprache vor. Ein weiterer materieller Mangel bestand in der Lagerung von Anschlagmitteln, diese befanden sich in einen desolaten Zustand.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als nicht angemessen erfolgen, weil die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und die tatsächliche betriebliche Situation nicht übereinstimmten sowie die festgelegten Maßnahmen nicht ausreichen.

Krankenhaus

Die Gefährdungsbeurteilung wurde vor zehn Jahren von der betrieblichen Führungsebene und externen Arbeitsschutzakteuren durchgeführt. Seither wurde sie nicht mehr angepasst, die damals verantwortlichen Personen sind nicht mehr im Betrieb tätig. Die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegten und dokumentierten Maßnahmen wurden weitestgehend umgesetzt, eine Wirksamkeitskontrolle erfolgte jedoch nicht. Erst mit der Bekanntgabe des Besichtigungstermins durch die Behörde, wurde eine Aufzugsanlage zur Prüfung angemeldet, obwohl dies bereits vor Jahren als erforderliche Maßnahme erkannt wurde.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als nicht angemessen erfolgen, weil einerseits keine Wirksamkeitskontrollen durchgeführt und somit Maßnahmen nicht umgesetzt wurden. Andererseits wäre der über Jahre bestehende Mangel, die nicht geprüfte Aufzugsanlage, bei der überfälligen Aktualisierung der Beurteilung erneut festgestellt worden.

Verkehrsbetrieb

In einem großen Verkehrsbetrieb wurde der Prozess der Gefährdungsbeurteilung vorbildlich organisiert. Verantwortlichkeiten waren ausreichend geregelt, alle Strukturen erfasst, Arbeitsplätze/Tätigkeiten sind sinnvoll zusammengefasst, besonders schutzbedürftigen Personengruppen, Fremdfirmeneinsatz berücksichtigt, Arbeitsabläufe, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe einbezogen und Statistiken zu arbeitsbedingt en Erkrankungen, Unfällen bzw. Beinaheunfällen ausgewertet. Die aktuelle Dokumentation enthielt alle erforderlichen Angaben zur Umsetzung und Wirksamkeitskontrolle der Maßnahmen. Im Gespräch zwischen Aufsichtsdienst und Betriebsführung kam die Sprache auf einen, durch die Presse veröffentlichten, wiederholten bewaffneten Überfall auf einen Taxifahrer. Das Verhalten bei Überfällen war in der Gefährdungsbeurteilung nicht geregelt. Auch gab es keinerlei Unterweisungsdokumente, die das Thema behandelten.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als nicht angemessen erfolgen, weil die Beurteilung nicht aktuell ist. Spätestens nach dem erneuten Überfall hätte die Beurteilung aktualisiert werden müssen.

Landschaftsgärtner

In einer Landschaftsgärtnerei war ersichtlich, dass alle Unfall- und Gesundheitsgefahren der täglichen Routinearbeiten ermittelt und die im Zusammenhang mit Personen bestehenden Gefährdungen bewertet wurden. Nicht stationäre Arbeitsplätze sowie der Einsatz von Praktikanten waren ebenso berücksichtigt, wie Reinigungs-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten. Die dazu festgelegten Maßnahmen waren ausreichend und geeignet. Das saisonbedingte Auftreten des Eichenprozessionsspinners und die damit verbundene gesundheitliche Gefährdung bei unsachgemäßer Bekämpfung wurden nicht bedacht.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als nicht angemessen erfolgen, weil eine wesentliche Gefährdung nicht ermittelt und zutreffend bewertet wurde. Auch zeitweise vorhersehbare Gefährdungen sind Bestandteil einer Gefährdungsbeurteilung. Bei kurzfristig auftretenden Gefährdungen muss vor Aufnahme der Tätigkeit die Beurteilung aktualisiert werden.

Reinigungsgewerbe

Die Gefährdungsbeurteilung einer Gebäudereinigung beinhaltete neben anderen wesentlichen Gefährdungen den Umgang mit Gefahrstoffen. Die fest gelegten Maßnahmen waren geeignet und ausreichend. Bei Reinigungsmitteln mit Gefährdungspotential wurden Substitutionsmöglichkeiten ermittelt und umgesetzt. Wirksamkeitskontrollen waren nachvollziehbar. Die Dokumentation spiegelte die aktuellen Betriebsverhältnisse wider. Ein Hautschutzplan lag vor, doch wurde von den Beschäftigten eigene Hautreinigungsmittel und Pflegeprodukte vom Discounter verwendet.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als angemessen erfolgen, weil der Arbeitgeber alle Beurteilungskriterien erfüllt hatte. Einziger Mangel war die Kontrolle der Einhaltung vorliegender Anweisungen. Der Mangel ist auf Grund der Substitution von Gefahrstoffen nicht so schwerwiegend und kann schnell behoben werden.

Tierklinik (Beispiel für die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber)

Für die Beschäftigten einer Großtierklinik wurden alle Gefährdungen nach den Vorgaben des Unfallversicherungsträgers ermittelt, beurteilt und entsprechende Maßnahmen festgelegt und dokumentiert. Die Wirksamkeit der Maßnahmen wurde kontrolliert und die Beurteilung regelmäßig unter Beteiligung der Beschäftigten aktualisiert. Auf Grund von arbeitsorganisatorischen Änderungen wurden Tätigkeiten, die bisher von betriebseigenem Personal durchgeführt wurden, outgesourct. Diese Änderung hatte keinen Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung, so dass Gefährdungen von Fremdfirmen, die jetzt die Reinigung der Ställe bzw. die Wartung von Druckbehältern durchführen, nicht aufgeklärt wurden.

Bewertung:

Die Bewertung der Gefährdungsbeurteilung sollte als nicht angemessen erfolgen, weil wesentliche Gefährdungen für die Beschäftigten der Fremdfirmen nicht bekanntgegeben wurden und die Beurteilung nicht aktualisiert wurde.

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Zusammenstellung der OWiG -Tatbestände  Anhang 8:

Im Folgenden ist eine exemplarische Zusammenstellung der wichtigsten Anforderungen und Ordnungswidrigkeitstatbestände zur Gefährdungsbeurteilung aufgeführt. Die Zusammenstellung ist nicht vollständig und befindet sich auf dem Stand Juli 2013.

Rechtsvorschrift Paragraf Kurzfassung des Inhalts
Arbeitsschutzgesetz § 25 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
    oder .......
    1. als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
    2. als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

• Allgemeiner Bußgeldtatbestand für alle Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz,

• direkt ist eine Ordnungswidrigkeit nur nach rechtskräftiger Anordnung ( § 22 Abs. 3 "Befugnisse der zuständigen Behörden" und § 25 "Bußgeldvorschriften) möglich.

Arbeitsstättenverordnung § 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
    (...)
• Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten zu erstellen.

• Er muss sicherstellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird bzw. er sich ggf. fachkundig beraten lassen muss.

• Die schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (Gefährdungen am Arbeitsplatz und zu treffende Maßnahmen) hat vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erfolgen.

Biostoffverordnung § 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 die Gefährdung der Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht voll ständig oder nicht rechtzeitig beurteilt,
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,
  3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,
  4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
  5. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 ein dort genanntes Verzeichnis nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt ,
    (...)
• Der Arbeitgeber hat die Gefährdung der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen. Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen.

• Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren.

• Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

• Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit sowie danach jede Aktualisierung zu dokumentieren.

Gefahrstoffverordnung § 22 Chemikaliengesetz - Tätigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

(...)

• Die Gefährdungsbeurteilung ist erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren.

• In § 6 Absatz 8 finden sich gefahrstoffspezifische Vorgaben zur Dokumentation.

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung § 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die auftretende Exposition nicht in dem in Absatz 2 genannten Umfang ermittelt und bewertet,
  2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht dokumentiert oder in der Dokumentation entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 die dort genannten Angaben nicht macht,

(...)

  1. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen durchgeführt wird, oder entgegen § 5 Satz 4 nicht die dort genannten Personen mit der Durchführung der Messungen beauftragt,

(...)

• Angabe der Art der Gefährdungen und der Schutzmaßnahmen

• Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen oder auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt,
  2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

(...)

• Die Dokumentation hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen und in einer Form, so dass eine spätere Einsichtnahme möglich ist.

• Aufbewahrungsfrist 30 Jahre für Expositionen durch künstliche ultraviolette Strahlung

• Angabe der Art der Gefährdungen und der Schutzmaßnahmen

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz § 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine werdende oder stillende Mutter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.

(...)

• Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung für werdende und stillende Mütter zu erstellen, hierbei hat er den Arbeitsplatz, die Tätigkeit und mögliche Schutzmaßnahmen bis hin zum Arbeitsplatzwechsel zu ermitteln.

• Der Arbeitgeber hat die werdenden, stillenden Mütter und die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen über Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und der möglichen Schutzmaßnahmen zu unterrichten.

Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordneten Behörden

Stand: April 2014

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen Abteilung Arbeit und Berufliche Bildung
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren
Referat 45 - Arbeit und Gesundheit
Postfach 10 34 43
70029 Stuttgart
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
Referat 44
Kernerplatz 9
70182 Stuttgart
Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
Winzererstraße 9
80797 München
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Abteilung Verbraucherschutz und Gewerbeaufsicht Rosenkavalierplatz 2
81925 München
Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Gesundheit Referat 45 - Arbeitsschutz, Technischer Verbraucherschutz, Eichwesen
Bahnhofsplatz 29
28195 Bremen
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz
Billstraße 80
20539 Hamburg
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
Werderstr. 124
19055 Schwerin
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Gustav-Bratke-Allee 2
30169 Hannover
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Ministerium für Umwelt, Land wirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung
Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Ministerium für Arbeit und Soziales
Abteilung 3
Turmschanzenstr. 25
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Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Referat 55 Arbeitsschutz
Werner-Seelenbinder-Str. 6
99096 Erfurt


ENDE

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