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LASI-Veröffentlichung (LV) 56 - Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -
Vom 27. März 2019
(Quelle: lasi-info.com)
1. überarbeitete Auflage -
Archiv 2013
Vorwort
Die Arbeitsstättenverordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Normadressat ist der Arbeitgeber. Mit der Änderung der Arbeitsstättenverordnung vom 19. Juli 2010 wurde § 9 "Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" neu aufgenommen. Damit können Verstöße gegen geltendes Arbeitsstättenrecht über die Arbeitsstättenverordnung geahndet werden.
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat sich auf seiner 58. und 60. Sitzung mit einem länderübergreifenden Vollzug des § 9 Arbeitsstättenverordnung nach gleichen Grundsätzen beschäftigt. Der LASI empfahl die einheitliche Anwendung des Bußgeldkataloges für Arbeitsstätten ohne Baustellen, und erteilte gleichzeitig den Auftrag, einen Bußgeldkatalog für Baustellen nach Arbeitsstättenverordnung zu erarbeiten. Beide Bußgeldkataloge wurden 2012 entsprechend in dieser LASI-Veröffentlichung zusammengeführt.
Mit der 1. überarbeiteten Auflage des Bußgeldkataloges ist die Höhe der 2012 festfestgesetzten Regelsätze im Hinblick auf die Gefährdungen und die Wertigkeit des Mangels angepasst worden.
Die LASI-Veröffentlichung richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für den Vollzug der Arbeitsstättenverordnung zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Ahndung von Verstößen gegen das Arbeitsstättenrecht bundesweit einheitliche Bußgeldsätze zugrunde gelegt werden.
Dies entbindet die Ahndungsbehörde jedoch nicht davon, Ermessen nach den gesetzlichen Zumessungskriterien gemäß § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles auszuüben, vereinheitlicht aber die Anwendung von § 9 Arbeitsstättenverordnung.
1 Einleitung
Die Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) wurde durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 geändert und unter anderem um § 9 "Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" ergänzt. Damit wurde eine Ahndung von Verstößen gegen Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung ermöglicht. Die Änderung der Arbeitsstättenverordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2681), geändert durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584), erforderte die Anpassung und Erweiterung der Bußgeldkataloge auf dem Gebiet des Arbeitsstättenrechts in Abschnitt 3. Die Erweiterung wurde notwendig, nachdem in der Arbeitsstättenverordnung die Anforderungen an das Errichten und Betreiben von Büroarbeitsplätzen mit den Anforderungen zur Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Bildschirmen zusammengeführt wurde. In diesem Zusammenhang trat die Bildschirmarbeitsverordnung ( BildscharbV) aus dem Jahr 1996 außer Kraft. Insgesamt wird damit die Anwenderfreundlichkeit der Regelungen erhöht.
Diese verwaltungsinterne Handlungsanleitung hat für Gerichte keine bindende Wirkung. Dennoch finden sie im Rahmen der Ermessensabwägung unter dem Gesichtspunkt einer möglichen gleichmäßigen Behandlung gleichartiger Sachverhalte als Orientierungshilfe Beachtung, sofern sie in der Praxis einen nachweislich breiten Anwendungsbereich erreicht haben.
Die Bußgeldkataloge stellen Bemessungsregeln für die Geldbuße dar. Sie sind aufgestellt, um für häufig vorkommende Ordnungswidrigkeiten eine gleichmäßige Ahndungspraxis durchzusetzen.
In Unter abschnitt 3.1 (Bußgeldkatalog für Arbeitsstätten) sind derzeit überwiegend Tatbestände aufgeführt, die die §§ 3, 4 und 6 ArbStättV betreffen. In Bezug auf das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§ 3a ArbStättV) wurden nur einige Tatbestände beispielhaft benannt, die in der Praxis erwartungsgemäß häufiger vorkommen können. Diese Bußgeldtatbestände gelten auch für Baustellen.
Der ergänzende Bußgeldkatalog für Baustellen (Unterabschnitt 3.2) spiegelt die besonderen auf Baustellen vorkommenden zu ahndenden Tatbestände wider. Diese Bußgeldtatbestände gelten deshalb ergänzend zu denen des Unterabschnitts 3.1 nur für Baustellen.
2 Ordnungswidrigkeitenverfahren
(Stand: 02.09.2020)
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