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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 56 - Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

Vom 15. Februar 2013
(Quelle: lasi-info.com,aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Vorwort

Mit der Änderung der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) vom 19. Juli 2010 wurde der Paragraph 9 "Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" neu aufgenommen. Damit können nunmehr Verstöße gegen geltendes Arbeitsstättenrecht über die ArbStättV geahndet werden.

Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat sich auf seiner 58. und 60. Sitzung mit einem landerübergreifenden Vollzug des Paragraph 9 nach gleichen Grundsätzen beschäftigt. Der LASI empfahl die einheitliche Anwendung des Bußgeldkataloges für Arbeitsstätten ohne Baustellen, und erteilte gleichzeitig den Auftrag, einen Bußgeldkatalog für Baustellen nach ArbStättV zu erarbeiten.

Beide Bußgeldkataloge wurden entsprechend LASI-Beschluss in dieser LASI-Veröffentlichung zusammengeführt.

Die Veröffentlichung richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für den Vollzug der Arbeitsstättenverordnung zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder. Damit soll sichergestellt werden, dass bei der Ahndung von Verstößen gegen das Arbeitsstättenrecht bundesweit einheitliche Bußgeldsätze zugrunde gelegt werden.

Dies entbindet die Ahndungsbehörde jedoch nicht davon, Ermessen nach den gesetzlichen Zumessungskriterien gemäß § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstande des Einzelfalles auszuüben, vereinheitlicht aber die Anwendung von § 9 ArbStättV und leistet einen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes.

1 Einleitung

Die ArbStättV vom 12. August 2004 wurde durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 / 1/ geändert. So wurde die Verordnung unter anderem um den Paragraphen 9 "Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" ergänzt, der eine Ahndung von Verstößen gegen die ArbStättV ermöglicht.

Gemäß § 25 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) / 2/ können die in § 9 Absatz 1 ArbStättV aufgeführten Verstöße jeweils mit einer Geldbuße von bis zu 5000,- Euro geahndet werden.

Eine in § 9 Absatz 1 ArbStättV bezeichnete vorsätzliche Handlung, die das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 9 Absatz 2 ArbStättV strafbar.

Die in Kapitel 4 enthaltenen Bußgeldkataloge sind nicht abschließend.

Im Bußgeldkatalog für Arbeitsstätten ohne Baustellen sind derzeit überwiegend Tatbestande, die die §§ 3, 4 und 6 ArbStättV betreffen, aufgeführt. In Bezug auf das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§ 3a ArbStättV) wurden nur einige Tatbestande beispielhaft benannt, die in der Praxis erwartungsgemäß häufiger vorkommen können. Nach angemessener Anwendungserfahrung (LASI-Beschluss 58. Sitzung top 8.3 Abs. 2: Überprüfung nach 3 Jahren) bedarf es einer Ergänzung des Bußgeldkataloges um weitere Tatbestande.

Der Bußgeldkatalog für Baustellen spiegelt die auf Baustellen am häufigsten vorkommenden zu ahndenden Tatbestande wider.

2 Ordnungswidrigkeitenverfahren

2.1 Allgemeines

Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 9 Absatz 1 ArbStättV vorliegt, so ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Hat der oder die Betroffene rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Das Opportunitätsprinzip nach § 47 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) / 3/ bleibt unberührt.

In allen Fällen sind die Grundsätze des § 17 Absätze 3 und 4 OWiG zu beachten.

Von der Festsetzung einer Geldbuße kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. Ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld von 5,- Euro bis zu 35,- Euro erhoben werden.

2.2 Regelsätze

Die in den nachfolgenden Bußgeldkatalogen ausgewiesenen Betrage sind Regelsätze, die von vorsätzlichem Handeln und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.

Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße die Hälfte des ausgewiesenen Regelsatzes zu Grunde zu legen (§ 17 Absatz 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 OWiG gegeben sind.

2.3 Zumessung der Geldbuße

Die Regelsätze können gemäß § 17 Absatz 3 OWiG im Rahmen der Ermessensausübung erhöht oder vermindert werden. Eine Erhöhung ist auf den Höchstbetrag gemäß § 25 Absatz 2 ArbSchG beschränkt.

Beispiele für die Minderung/Erhöhung der Geldbuße sind (keine abschließende Aufzahlung):

Minderung:

Erhöhung:

Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Bußgeldakten hinreichend und nachvollziehbar zu begründen.

2.4 Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Absatz 4 OWiG)

Die in § 25 Absatz 2 ArbSchG festgelegte Höchstgrenze für die Geldbuße von 5.000,- Euro darf bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils sowie durch die sich bei Tatmehrheit ergebende Summe der Einzelbetrage überschritten werden.

2.5 Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

Tateinheit (§ 19 OWiG) liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße festzusetzen.

Werden tateinheitlich mehrere Gesetze verletzt, wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht (§ 19 Absatz 2 OWiG).

Tatmehrheit (§ 20 OWiG) liegt vor, wenn der oder die Betroffene durch mehrere rechtlich selbstständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid. Jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

3 Hinweise zu anderen Rechtsgebieten Regelungen anderer Rechtsbereiche, wie u. a.

sind von den unter Punkt 4 enthaltenen Bußgeldkatalogen nicht erfasst.

4 Bußgeldkataloge

4.1 Bußgeldkatalog Arbeitsstätten (ohne Baustellen)

lfd. Nr. Tatbestand gemäß ArbStättV Regelsatz
I. Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
dokumentiert
Verstoß gegen § 3 Absatz 3

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 1)

3.000 Euro
II. Arbeitsstätte nicht in der vorgeschriebenen Weise eingerichtet / betrieben Verstoß gegen § 3a Absatz 1 Satz 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 2)

II.1 Fluchtwege und Notausgänge mangelhaft / nicht geeignet § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.3, Nr. 1, Satz 1 3.000 Euro
II.2 Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen / Notausgängen fehlt / unzureichend § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.3, Nr. 1, Satz 2 2.000 Euro
II.3 Raumtemperaturen zu hoch / zu niedrig (ohne Kompensationsmaßnahmen) § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 3.5 1.000 Euro
III. Arbeiten werden beim Auftreten einer unmittelbaren erheblichen Gefahr durch den Arbeitgeber nicht eingestellt

(Beispiele für eine unmittelbare erhebliche Gefahr sind zum Beispiel defekte Absturzsicherungen oder nicht funktionierende Sicherheitseinrichtungen (Not-Aus-Schalter, Feuerlöscheinrichtungen, Sicherheitsbeleuchtung)

Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 3)

5.000 Euro
IV. Sicherheitseinrichtungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewartet / geprüft Verstoß gegen § 4 Absatz 3

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 4)

1.000 Euro
V. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge nicht freigehalten

(wie das teilweise oder vollständige Verstellen mit Waren oder Gegenständen, das unzulässige Blockieren und Verschließen von Türen im Verlauf eines Fluchtweges oder in Notausgängen oder wenn der Fluchtweg aus anderen Gründen nicht vollständig nutzbar ist.)

Verstoß gegen § 4 Absatz 4 Satz 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 5)

2.000 Euro
VI. Vorkehrung für Flucht und Rettung fehlt

(Die zu treffenden Maßnahmen ergeben sich vorrangig aus der Gefährdungsbeurteilung. Zu den klassischen Maßnahmen zählen insbesondere die Erstellung und Bekanntgabe eines Flucht- und Rettungsplans, Bestellung von Evakuierungshelfern, praktische Notfallübungen, Bereitstellen von Rettungsmitteln für den Notfall (zum Beispiel bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderung), Einrichtungen zum Herbeirufen von Hilfe bei Einzelarbeitsplätzen.)

Verstoß gegen § 4 Absatz 4 Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 6)

2.000 Euro
VII. Mittel zur Ersten Hilfe (z.B. Verbandmaterial sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte und Arzneimittel) fehlen / unzureichend Verstoß gegen § 4 Absatz 5

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 7)

200 Euro
VIII. Einrichtungen zur Ersten Hilfe (z.B. Meldeeinrichtungen, Rettungstransportmittel, Rettungsgerät) nicht zur Verfügung gestellt Verstoß gegen § 4 Absatz 5

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 7)

1.000 Euro
IX. Toilettenraum nicht bereitgestellt

[unter nicht Bereitstellen wird hier das Fehlen eines Toilettenraumes aber auch die Nichtbenutzbarkeit eines Toilettenraumes (Toilettenraum z.B. abgeschlossen oder anderweitig nicht zugänglich) verstanden]

Verstoß gegen § 6 Absatz 2 Satz 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 8)

600 Euro
X. Pausenraum oder -bereich fehlt

(Hinweis: Die Forderung des § 6 Absatz 3 gilt für > 10 Beschäftigte oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern.)

Verstoß gegen § 6 Absatz 3

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 9)

600 Euro

4.2 Bußgeldkatalog Baustellen

lfd. Nr. Tatbestand gemäß ArbStättV Regelsatz
A Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
dokumentiert
Verstoß gegen § 3 Absatz 3

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 1)

3.000 Euro
B Arbeitsstätte nicht in der vorgeschriebenen Weise eingerichtet / betrieben Verstoß gegen § 3a Absatz 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 2)

B1 Verkehrswege mangelhaft / ungeeignet § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 1.8 1.000 Euro
B2 Arbeiten mit Absturzgefahr § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.1
Sicherheitsvorkehrungen/ Schutzmaßnahmen nicht vorhanden 5.000 Euro
Sicherheitsvorkehrungen/ Schutzmaßnahmen unvollständig 3.500 Euro
B3 Schutz vor herabfallenden Gegenständen fehlt / nicht geeignet § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.1 2.000 Euro
B4 Sicherung von Gefahrenbereichen fehlt (z.B. fehlende Kennzeichnung von Gefahrenbereichen, Sicherung gegen unbefugtes Betreten) § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.1 2.000 Euro
B5 Mittel der Brandbekämpfung nicht ausreichend / nicht geeignet § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.2 1.000 Euro
B6 Fluchtwege und Notausgänge mangelhaft / nicht geeignet § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.3, Nr. 1, Satz 1 3.000 Euro
B7 Sicherheitskennzeichnung von Fluchtwegen/ Notausgängen fehlt / unzureichend § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 2.3, Nr. 1, Satz 2 2.000 Euro
B8 Beleuchtung fehlt / unzureichend § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 3.4 400 Euro
B9 Sicherheitsbeleuchtung fehlt / unzureichend § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 3.4 Absatz 3 1.000 Euro
B10 sonstige Einrichtungen (z.B. Waschgelegenheiten) nicht vorhanden / unzureichend § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 5.2 Absatz 1 Buchstabe a 400 Euro
B11 gesundheitlich zuträgliche Atemluft nicht vorhanden (z.B. keine ausreichende Sauerstoffversorgung; Vorhandensein von Stofflasten, die nicht gesundheitlich zuträglich sind; zu hohe Luftfeuchte; erhöhte Wärmelasten) § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 5.2 Absatz 1 Buchstabe e 2.000 Euro
B12 Standsicherheit von Fahrzeugen, Erdbaumaschinen, Förderzeugen fehlt / unzureichend § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 5.2 Absatz 2 5.000 Euro
B13 Verkehrswege bei gleichzeitigem Fahr- und
Fußgängerverkehr unzureichend / nicht sicher
§ 3a i. V. m. Anhang Ziffer 5.2 Absatz 3 2.000 Euro
B14 Standsicherheit und Stabilität von höher oder tiefer gelegenen Arbeitsplätzen und deren Zugängen (z.B. bei Abbrucharbeiten) fehlen / unzureichend § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 5.2 Absatz 4 Satz 3 Buchstabe a 5.000 Euro
B15 Abböschung bzw. Verbau / Verschalung bei
Ausschachtungen, Brunnenbauarbeiten, unterirdischen oder Tunnelbauarbeiten fehlt /
unzureichend
§ 3a i. V. m. Anhang Ziffer 5.2 Absatz 4 Satz 3 Buchstabe b 5.000 Euro
B16 Erkundung anliegender Medien bei Erdarbeiten nicht erfolgt § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 5.2 Absatz 4 Satz 3 Buchstabe b 2.000 Euro
B17 Maßnahmen bei Arbeiten, bei denen Sauerstoffmangel auftreten kann (Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre), fehlen / unzureichend (z.B. fehlender Atemschutz; keine oder unzureichende Unterweisung der Beschäftigten) § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 5.2 Absatz 4 Satz 3 Buchstabe c 5.000 Euro
B18 Maßnahmen zur Rettung Beschäftigter gegen Eindringen von Wasser und Material beim Auf-, Um- und Abbau von Spundwänden und Senkkästen fehlen / unzureichend § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 5.2 Absatz 4 Satz 3 Buchstabe d 3.500 Euro
B19 Absturzsicherungen an Laderampen fehlen / unzureichend § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 5.2 Absatz 4 Satz 3 Buchstabe e 1.000 Euro
B20 Aufsicht durch eine befähigte Person bei Planung / Durchführung von Abbruch- und Montage- oder Demontagearbeiten (Massivbauelemente sowie Spundwände und Senkkästen) fehlt § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 5.2 Absatz 4 Satz 4 3.000 Euro
B21 elektrische Freileitungen nicht verlegt / nicht freigeschaltet / nicht abgeschrankt / nicht abgeschirmt / keine Hinweise angebracht § 3a i. V. m. Anhang Ziffer 5.2 Absatz 5 3.000 Euro
C Arbeiten werden beim Auftreten einer un- mittelbaren erheblichen Gefahr durch den Arbeitgeber nicht eingestellt Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 3)

5.000 Euro
D Sicherheitseinrichtungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewartet / geprüft Verstoß gegen § 4 Absatz 3

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 4)

1.000 Euro
E Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge nicht freigehalten Verstoß gegen § 4 Absatz 4 Satz 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 5)

2.000 Euro
F Vorkehrung für Flucht und Rettung fehlt Verstoß gegen § 4 Absatz 4 Satz 2

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 6)

2.000 Euro
G Mittel zur Ersten Hilfe (z.B. Verbandmaterial sowie gemäß Gefährdungsbeurteilung erforderliche medizinische Geräte und Arzneimittel) fehlen / unzureichend Verstoß gegen § 4 Absatz 5

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 7)

200 Euro
H Einrichtungen zur Ersten Hilfe (z.B. Meldeeinrichtungen, Rettungstransportmittel, Rettungsgerät) nicht zur Verfügung gestellt Verstoß gegen § 4 Absatz 5

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 7)

1.000 Euro
I Toilettenraum fehlt Verstoß gegen § 6 Absatz 2 Satz 1

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 8)

600 Euro
J Pausenraum oder -bereich fehlt

(Hinweis: Die Forderung des § 6 Absatz 3 gilt für > 10 Beschäftigte oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern.)

Verstoß gegen § 6 Absatz 3

(Ordnungswidrigkeit nach § 9 Absatz 1 Ziffer 9)

600 Euro

5 Literatur

/1/ Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)

/2/ Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)

/3/ Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353)

/4/ Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)

/5/ Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)

/6/ Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)

ENDE

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