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LV 35 - Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung
- Häufig gestellte Fragen und Antworten -
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -
Vom 13. September 2018
(Quelle: lasi-info.com)
(Veröffentlicht am 12.10.2018)
Vorwort zur Neuauflage
Im August 2005 veröffentlichte der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35) in einer ersten Auflage, die danach noch erweitert und ergänzt wurden. Die damalige Betriebssicherheitsverordnung löste acht Verordnungen über überwachungsbedürftige Anlagen und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ab. Sie setzte außerdem zwei Änderungsrichtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmittelbenutzung, insbesondere in Bezug auf die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel und die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, in deutsches Recht um. Die vom Verordnungsgeber gewählte sehr knappe Form der Betriebssicherheitsverordnung führte zwangsläufig bei Mitarbeitern von Unternehmen, bei Sicherheitsfachkräften, Betriebs- und Personalräten, bei Bediensteten von Behörden und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger zu zahlreichen Problemen bei der Anwendung der Verordnung. Dies führte letztlich auch dazu, dass die Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2015 novelliert wurde.
Die fachlichen Ansprechpartner für technischen Arbeitsschutz und Anlagensicherheit der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder haben die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung komplett überarbeitet und an die novellierte Betriebssicherheitsverordnung 2015 angepasst. Die überarbeitete LV 35 enthält zum einen die weiterhin noch benötigten Leitlinien aus der bisherigen LV 35 und zum anderen auch neu aufgetretene wichtige Auslegungsfragen der BetrSichV, soweit dazu keine Aussagen in den TRBS enthalten sind bzw. sein werden. Die Struktur der bisherigen LV 35 wurde weitgehend beibehalten. Lediglich die Abschnitte E und F wurden zusammengeführt.
Nicht übernommen wurden alle Fragen zu den Übergangsbestimmungen der BetrSichV 2002. Diese sind durch Zeitablauf erledigt. Weiterhin sind solche Fragen gestrichen worden, bei denen die Antwort nur auf eine TRBS verweist und keine weiteren notwendigen Informationen enthält.
Die Leitlinien werden auch zukünftig ergänzt und korrigiert. Einzelne Leitlinien werden nach Veröffentlichung von weiteren technischen Regeln für Betriebssicherheit voraussichtlich entbehrlich. Solche Leitlinien können erst in der jeweils nächsten Auflage gestrichen werden. Für die Nutzung der Leitlinien ist es daher unerlässlich, über den Stand der im Bundesanzeiger bzw. im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten technischen Regeln zur Betriebssicherheit informiert zu sein.
Der LASI geht davon aus, dass die Neuauflage der Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung sowohl als Handlungshilfe für das Aufsichtspersonal der staatlichen Arbeitsschutzbehörden genutzt wird als auch für alle Betriebspraktiker eine wesentliche Hilfe bei der Erfüllung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung darstellt. Es wird darum gebeten, die bei der Realisierung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung auftretenden Fragen aus der betrieblichen Praxis den Mitgliedern der Arbeitsgruppe oder dem Vorsitzenden der LASI AG 2 zuzuleiten.
a 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
a 1.1 zu § 1 Abs. 1 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 "Behindertenaufzüge bis 3 m Absturzhöhe"
Frage:
Fallen Behindertenaufzüge in öffentlichen Bereichen mit einer möglichen Absturzhöhe bis zu 3 m unter die BetrSichV?
Antwort:
Ja, wenn sie durch Beschäftigte bei der Arbeit verwendet werden. Wenn diese Behindertenaufzüge in öffentlichen Bereichen zur Selbstbedienung zur Verfügung stehen und von Beschäftigten verwendet werden, sind sie Arbeitsmittel.
Sie sind keine Arbeitsmittel, wenn sie nicht durch Beschäftigte bei der Arbeit verwendet werden, z.B. ausschließlich zur Selbstnutzung durch Dritte. Die BetrSichV findet in diesem Fall keine Anwendung.
Hinweis:
Überschreitet ein Behindertenaufzug eine Absturzhöhe von 3 m, so ist dieser eine überwachungsbedürftige Anlage gemäß § 2 Abs. 13 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb BetrSichV, sofern der Behindertenaufzug gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient. Daraus ergeben sich Pflichten für den verantwortlichen (gleichgestellten) Arbeitgeber gemäß Abschn. 2 sowie Abschn. 3 i. V. m. Anh. 2 Abschn. 2 BetrSichV zum Schutz von Beschäftigten und ggf. anderen Personen.
a 2 Begriffsbestimmungen
a 2.1 zu § 2 Abs. 1 "Gebäudebestandteile / Einrichtungen"
Frage:
Gehören Gebäudebestandteile oder Einrichtungen in Gebäuden zu den Arbeitsmitteln nach BetrSichV?
Antwort:
(Stand: 20.03.2023)
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