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KAS-43 - Empfehlungen zur Ermittlung der Mengen gefährlicher Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen
Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Vom 11. Juli 2017
(geändert 23.11.2017 veröffentlicht am 11.12.2017; 29.11.2018 *)
(Quelle: www.kas-bmu.de)
Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ist ein nach § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund nukleare Sicherheit gebildetes Gremium.
Ihre Geschäftsstelle ist bei der GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH in Bonn eingerichtet.
Anmerkung:
Dieses Werk wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen Verfasser und Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können daher keine Ansprüche gegenüber Verfasser und/oder Auftraggeber geltend gemacht werden.
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Gemäß § 3 (5a) BImSchG liegt ein Betriebsbereich vor, sofern in dem unter Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich gefährliche Stoffe i. S. d. Seveso-III-Richtlinie tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) empfiehlt in ihrer Arbeitshilfe " Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL im BImSchG und 12. BImSchV", Stand 11.04.2018, dass die Voraussetzung für die Prüfung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe ist, dass im bestimmungsgemäßen Betrieb bereits gefährliche Stoffe i. S. d. Seveso-III Richtlinie vorhanden sein müssen, und zwar in Mengen oberhalb 2% der relevanten Mengenschwelle.
Die folgenden Empfehlungen geben Hinweise für die Ermittlung der Mengen gefährlicher Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen.
2 Positivliste
Die folgende Positivliste enthält die Anlagen 1, die im Hinblick auf bei außer Kontrolle geratenen Prozessen entstehenden gefährlichen Stoffe in jedem Fall besonders relevant sind, d. h. bei denen mit erheblichen Mengen zu rechnen ist, insbesondere aufgrund einer Stoffverwechslung oder eines Brandes.
Die Liste ist nicht abschließend. Doppelzählungen sind zu vermeiden, d.h. wenn ein vorhandener gefährlicher Stoff im Brandfall in eine Brandgaskomponente der gleichen Kategorie übergeht, wird er bei Anwendung der Quotientenregel nicht mit der Brandgaskomponente zusammen gezählt.
(Stand: 02.06.2023)
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