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Regelwerk, Technische Regeln, KAS

KAS-43 - Empfehlungen zur Ermittlung der Mengen gefährlicher Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen
Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Vom 11. Juli 2017
(geändert 23.11.2017 veröffentlicht am 11.12.2017; 29.11.2018 *)
(Quelle: www.kas-bmu.de)



Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ist ein nach § 51a Bundes-Immissionsschutzgesetz beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund nukleare Sicherheit gebildetes Gremium.

Ihre Geschäftsstelle ist bei der GFI Umwelt - Gesellschaft für Infrastruktur und Umwelt mbH in Bonn eingerichtet.

Anmerkung:

Dieses Werk wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen Verfasser und Auftraggeber keine Haftung für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können daher keine Ansprüche gegenüber Verfasser und/oder Auftraggeber geltend gemacht werden.

Dieses Werk darf für nichtkommerzielle Zwecke vervielfältigt werden. Auftraggeber und Verfasser übernehmen keine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Vervielfältigung oder mit Reproduktionsexemplaren.

1 Einleitung *

Gemäß § 3 (5a) BImSchG liegt ein Betriebsbereich vor, sofern in dem unter Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich gefährliche Stoffe i. S. d. Seveso-III-Richtlinie tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) empfiehlt in ihrer Arbeitshilfe " Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-RL im BImSchG und 12. BImSchV", Stand 11.04.2018, dass die Voraussetzung für die Prüfung des Vorhandenseins gefährlicher Stoffe ist, dass im bestimmungsgemäßen Betrieb bereits gefährliche Stoffe i. S. d. Seveso-III Richtlinie vorhanden sein müssen, und zwar in Mengen oberhalb 2% der relevanten Mengenschwelle.

Die folgenden Empfehlungen geben Hinweise für die Ermittlung der Mengen gefährlicher Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen.

2 Positivliste

Die folgende Positivliste enthält die Anlagen 1, die im Hinblick auf bei außer Kontrolle geratenen Prozessen entstehenden gefährlichen Stoffe in jedem Fall besonders relevant sind, d. h. bei denen mit erheblichen Mengen zu rechnen ist, insbesondere aufgrund einer Stoffverwechslung oder eines Brandes.

  1. Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bioziden und Schwefel
    (Berücksichtigung von Brandszenarien und unbeabsichtigtem Vermischen)
  2. Lageranlagen nach Nr. 9.2 - 9.3, 9.37
    (Berücksichtigung von Brandszenarien und unbeabsichtigtem Vermischen)
  3. Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische, biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang ( 4.1) 2
  4. Anlagen zur Herstellung von Polyurethanprodukten ( 5.11) 2
    (Berücksichtigung von Brandszenarien)
  5. Anlagen zur Herstellung von PVC-Produkten ( 5.12) 2
    (Berücksichtigung von Brandszenarien)
  6. Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen ( 10.7) 1
    (Berücksichtigung von Brandszenarien)
  7. Anlagen zur Herstellung von Ruß ( 4.6)
    (Berücksichtigung von Brandszenarien)
  8. Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oder Gaswasser ( 1.12)
    (Berücksichtigung von Brandszenarien)
  9. Anlagen zur Oberflächenbehandlung ( 3.10)
    (Berücksichtigung von Brandszenarien und unbeabsichtigtem Vermischen)
  10. Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenommen Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigt werden ( 10.21)
    (Berücksichtigung von unbeabsichtigtem Vermischen)
  11. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen ( 4.4)
    (Berücksichtigung von Brandszenarien)
  12. Abfallanlagen:
    Anlagen zur Behandlung, Lagerung, Verwertung und Beseitigung von gefährlichen Abfällen ( 8.xx)

Die Liste ist nicht abschließend. Doppelzählungen sind zu vermeiden, d.h. wenn ein vorhandener gefährlicher Stoff im Brandfall in eine Brandgaskomponente der gleichen Kategorie übergeht, wird er bei Anwendung der Quotientenregel nicht mit der Brandgaskomponente zusammen gezählt.

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