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Regelwerk, Techn. Regeln, AMR

AMR 5.1 - Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge
Arbeitsmedizinische Regel (AMR)

Vom 2. Dezember 2013
(GMBl. Nr. 5 vom 24.02.2014 S. 88; 13.11.2014 S. 1569 14)



Archiv: 2011

Die Arbeitsmedizinischen Regeln geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

14 Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 5 Absatz 1 und Absatz 3 der ArbMedVV. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1. Vorbemerkungen und Zielsetzungen

(1) Ziel dieser AMR ist es zu erläutern und festzulegen, in welcher Form der Arbeitgeber den Beschäftigten Angebotsvorsorge gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit dem Anhang zur ArbMedVV anzubieten hat.

(2) Ziel dieser AMR ist ferner, Formen zu beschreiben, mit denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er den Beschäftigten regelmäßig die Angebotsvorsorge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV angeboten hat.

2. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 14

(1) Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten nach Maßgabe des Anhangs zur ArbMedVV vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen anzubieten hat (§ 5 Absatz 1 ArbMedVV).

(2) Nachgehende Vorsorge ist Angebotsvorsorge, die der Arbeitgeber Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs zur ArbMedVV nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, anzubieten hat (§ 5 Absatz 3 Satz 1 ArbMedVV).

(3) Der Begriff "regelmäßig" wird in der AMR 2.1 (Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge) konkretisiert.

3. Form des Angebots 14

(1) Das Angebot muss jedem oder jeder Beschäftigten, der oder die einer Gefährdung durch die im Anhang zur ArbMedVV genannten Tätigkeiten ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form oder in Textform (zum Beispiel per E-Mail) gemacht werden.

(2) Das Angebot muss folgende Informationen beinhalten:

  1. einen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Anhang der ArbMedVV anzubieten;
  2. die Mitteilung, aufgrund welcher Gefährdung bzw. welcher Gefährdungen das Angebot für eine Vorsorge gemacht wird; sie kann ggf. durch einen Auszug aus der Gefährdungsbeurteilung ergänzt werden;
  3. die Zusicherung, dass weder die Annahme noch die Ablehnung der Angebotsvorsorge zu Nachteilen für den Beschäftigten oder die Beschäftigte führt;
  4. die Bestätigung, dass dem oder der Beschäftigten durch die Vorsorge keine Kosten entstehen und dass die Vorsorge in der Regel in der Arbeitszeit stattfinden soll und
  5. einen Hinweis, dass der Arbeitgeber und der oder die Beschäftigte vom Arzt eine Vorsorgebescheinigung erhalten, in der lediglich die Teilnahme an der Vorsorge bescheinigt wird.
  6. einen Hinweis, dass nach den gesetzlichen Regelungen eine Information des Arbeitgebers über das Ergebnis der Vorsorge nicht vorgesehen ist.

(3) Anschließend ist dem oder der Beschäftigten die betriebsspezifische Verfahrensweise zu erläutern, wie er oder sie einen Termin mit dem für die arbeitsmedizinische Vorsorge beauftragten Arzt oder der hierfür beauftragten Ärztin erhalten kann. Es kann auch ein Hinweis auf einen Termin sein, an dem ein Untersuchungsmobil den Betrieb anfährt oder der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin anwesend ist.

(4) Für das Angebot nachgehender Vorsorge gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, es sei denn, der zuständige Unfallversicherungsträger, auf den die Pflicht nach § 5 Absatz 3 Satz 2 ArbMedVV übertragen wurde, trifft eine abweichende Regelung.

4. Musteranschreiben 14

a) Regelfall

Firmenname
Firmenanschrift
Tel./E-Mail des Verantwortlichen

Datum

Anrede

Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für Ihren Arbeitsplatz bin ich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Anhang zu dieser Verordnung anzubieten (§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV)).

Zur Beschreibung der gefährdenden Tätigkeiten, den Text aus Anhang übernehmen.

Beispiele:

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