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Regelwerk, Techn. Regeln, AMR

AMR 1 zu § 5 ArbMedVV - Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR)

Vom 15.09.2011
(GMBl. Nr 35/36 vom 27.10.2011 S. 712; 02.12.2013/2014 S. 88aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beschlossene Arbeitsmedizinische Regel (AMR) bekannt:

Die Arbeitsmedizinischen Regeln geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Vorbemerkungen/Zielsetzungen

Ziel dieser AMR ist es zu erläutern und festzulegen, in welcher Form der Arbeitgeber den Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zur ArbMedVV anzubieten hat.

Ziel dieser AMR ist ferner, Formen zu beschreiben, mit denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er den Beschäftigten regelmäßig die Angebotsuntersuchungen im Sinne des § 5 Abs. 1 ArbMedVV angeboten hat.

2 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

Angebotsuntersuchungen sind Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten nach Maßgabe des Anhangs zur ArbMedVV als Erstuntersuchung und anschließend als Nachuntersuchung(en) in regelmäßigen Abständen anzubieten hat.

Der Begriff "regelmäßig" wird in einer eigenen AMR konkretisiert.

3 Form des Angebots

Das Angebot muss jeder/m Beschäftigten, die/der einer Gefährdung durch die im Anhang zur ArbMedVV genannten Tätigkeiten ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form gemacht werden.

Es muss folgende Informationen beinhalten:

  1. Einen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Anhang der ArbMedVV anzubieten;
  2. die Mitteilung, aufgrund welcher Gefährdung bzw. welcher Gefährdungen das Angebot für eine Vorsorgeuntersuchung gemacht wird; sie kann ggf. durch einen Auszug aus der Gefährdungsbeurteilung ergänzt werden;
  3. die Zusicherung, dass weder die Annahme noch die Ablehnung des Untersuchungsangebots zu Nachteilen für die Beschäftigte/den Beschäftigten führt;
  4. die Bestätigung, dass der/dem Beschäftigten durch die Untersuchung keine Kosten entstehen und die Untersuchung in der Regel in der Arbeitszeit stattfinden soll;
  5. einen Hinweis, dass die/der Beschäftigte eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis erhält und
  6. einen Hinweis, dass nach den gesetzlichen Regelungen eine Information des Arbeitgebers über das Untersuchungsergebnis nicht vorgesehen ist.

Anschließend ist der/dem Beschäftigten die betriebsspezifische Verfahrensweise zu erläutern, wie sie/er einen Termin mit der/m für die Untersuchungen beauftragten Ärztin/Arzt erhalten kann. Es kann auch ein Hinweis auf einen Termin sein, an dem ein Untersuchungsmobil den Betrieb anfährt oder die Betriebsärztin/der Betriebsarzt anwesend ist.

.

Musteranschreiben:  Anhang
Firmenname
Firmenanschrift
Tel./E-Mail des Verantwortlichen
Datum

Anrede

Nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für Ihren Arbeitsplatz bin ich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gesetzlich verpflichtet, Ihnen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Anhang zu dieser Verordnung anzubieten (§ 5 Absatz 1 i.V.m. dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)).

Zur Beschreibung der gefährdenden Tätigkeiten, den Text aus Anhang übernehmen.

Zum Beispiel:

/An Ihrem Arbeitsplatz werden gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3/2 ausgeführt .

Ich sichere Ihnen ausdrücklich zu, dass für Sie weder durch die Annahme noch durch die Ablehnung des Untersuchungsangebots Nachteile entstehen.

Die Vorsorgeuntersuchung ist für Sie kostenfrei und erfolgt in der Regel innerhalb Ihrer Arbeitszeit.

Sie erhalten vom Arzt eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis.

Ich weise darauf hin, dass nach den gesetzlichen Regelungen eine Information des Arbeitgebers über das Untersuchungsergebnis nicht erfolgt. Der Arzt ist an die ärztliche Schweigepflicht gebunden.

Nennung des zuständigen Betriebsarztes oder des überbetrieblichn Dienstes.

Hinweis für die betriebsspezifische Möglichkeiten, einen Untersuchungstermin zu erhalten.

Unterschrift des Arbeitgebers

ENDE

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