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Regelwerk

Saarlandisches Umwelt-Audit-Programm - Richtlinie für die Förderung von Organisationen bei der Einführung von Umweltmanagementsystemen und freiwilliger Teilnahme an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
- Saarland -

(GMBl. Nr. 6 vom 13.09.2002 S. 319)



Das Saarland fördert in Anlehnung an die EG-Verordnung Nr. 761/2001 vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS - Maßnahmen zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes sowie zur geeigneten Unterrichtung der Öffentlichkeit.

1. Zuwendungszweck

Das Saarland gewährt saarländischen Organisationen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts Zuwendungen für die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung eines Umweltaudits nach Maßgabe der EG-Verordnung Nr. 761/2001. Weil sich kleinere und mittlere Unternehmen bisher nur in geringem Umfang an dem Gemeinschaftssystem beteiligt haben, ist für sie eine besondere Förderung vorgesehen.

Ziel des Programms ist primär die Erhöhung der Anzahl saarländischer Organisationen, die freiwillig bei sich auf der Grundlage einer Umweltprüfung ein Umweltmanagement einrichten, ihre Umweltleistungen und ihr Umweltprogramm gegenüber der Öffentlichkeit kommunizieren und sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung der EU beteiligen. Angestrebt wird eine Verdoppelung der Anzahl der registrierten. Standorte in einem Zeitraum von 5 Jahren. Ziel des Programms ist sekundär die Erhöhung der Ressourceneffizienz als Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung sowie die kontinuierliche Verbesserung der gesamten Umweltleistung von Organisationen und als Folge eine Verringerung der standortbezogenen Umweltauswirkungen.

Die Zuwendungen werden auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

2. Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung können Organisationen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts erhalten, sofern sie teilnahmeberechtigt gemäß Artikel 2 und 3 der EMAS-VO sind.

Der Minister für Umwelt kann darüber hinaus für nichtteilnahmeberechtigte Organisationen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts Ausnahmen zulassen, wenn infolge der Durchführung von Umwelt-Audits bei diesen Antragstellern erhebliche Umweltentlastungen zu erwarten sind.

Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Bewilligung begonnen werden; Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, bedürfen aber der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Ministeriums für Umwelt. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines Leistungsvertrages (Auftragsvergabe).

3. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind folgende Maßnahmen:

3.1 Untersuchungen der Umweltaspekte einer Organisation in Bezug auf die eingesetzten Produktionsverfahren und die angebotenen Dienstleistungen und Produkte und der standortbezogenen Umweltauswirkungen, die Erstellung von Öko-Bilanzen sowie die Durchführung von internen Umweltprüfungen durch externe Fachkräfte

3.2 Die Erstellung eines standortbezogenen Umweltprogramms mit konkreten Umweltzielen durch externe Fachkräfte

3.3 Die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems durch externe Fachkräfte

3.4 Die Erstellung einer Umwelterklärung für die Öffentlichkeit vom 13. September 2002

3.5 Die Überprüfung der Umwelterklärung durch externe zugelassene Umweltgutachter

3.6 Die Eintragung der geprüften Organisation in das Verzeichnis der eingetragenen Organisationen gemäß Artikel 6 der EMAS-VO

3.7 Die Erstellung eines allgemein anwendbaren Leitfadens im Falle eines Branchenaudits.

Die Verantwortung für die sach- und fachgerechte Durchführung der Umwelt-Audits sowie die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel obliegt - dem Zuwendungsempfänger.

Das Ministerium für Umwelt erwirbt mit dieser Förderung das Recht, den allgemein anwendbaren Leitfaden zu veröffentlichen.

Zuwendungen an Unternehmen werden aus wettbewerbsrechtlichen Gründen grundsätzlich gemäß der De-minimis-Regelung der Europäischen Union gewährt d.h., die beantragte Zuwendung einschließlich weiterer staatlicher Beihilfen an den Zuwendungsempfänger darf in diesem Fall den Gesamtbetrag von 100.000 EUR innerhalb der letzten drei Jahre nicht übersteigen.

4. Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Die Höhe der Zuwendungen beläuft sich bei Verfahren, die alle Maßnahmen 3.1 bis 3.6 umfassen, bei

  1. Antragsberechtigten mit max. 50 Mitarbeitern oder max. 5 Mio. EUR Jahresumsatz auf 75 % der Aufwendungen für das Audit, maximal 7.500 EUR,
  2. allen anderen Antragsberechtigten auf 50 % der Aufwendungen, maximal 15.000 FUR.

Die Höhe der Zuwendungen beläuft sich bei Verfahren, die die Maßnahmen 3.4 bis 3.6 nicht umfassen, bei

  1. Antragsberechtigten mit max. 50 Mitarbeitern oder max. 5 Mio. EUR Umsatz auf 45 % der Aufwendungen, maximal 5.000 EUR,
  2. allen anderen Antragsberechtigten auf 30 % der Aufwendungen, maximal 10.000 EUR.

Die Zuwendung wird auf der Grundlage der veranschlagten Kosten gewährt.

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