Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Saarländisches Umweltmanagement-Förderprogramm - Richtlinie zur Förderung von Organisationen bei der Einführung von Umweltmanagementsystemen und freiwilliger Teilnahme an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und zur Durchführung vorbereitender Maßnahmen innerhalb des innerhalb des EFRE-Programms der EU
"Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung"

Vom 08. Juli 2008
(Amtsbl. Nr. 30 vom 31.07.2008 S. 1273; 16.06.2010 Teil II, 2011 S. 202)



1 Zweckbestimmung, Rechtsgrundlage

1.1 Das Umweltmanagementsystem stellt ein effektives Instrument der Eigenüberwachung dar, mit dessen Hilfe eine Organisation auftretende Schwachstellen kurzfristig aufdecken, beheben und hierdurch drohenden Beeinträchtigungen der Umwelt sowie Haftungsrisiken wirksam begegnen kann. Die Einführung von Umweltmanagementsystemen führt in der Folge zu einer Minderung der Umweltrisiken und trägt somit zu einer deutlichen Steigerung der Rechtssicherheit bei. Umweltmanagementsysteme sind somit geeignet, die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu stärken und ein umweltverträgliches Wachstum zu fördern. Diesem Aspekt kommt in Zeiten einer zunehmenden Deregulierung und Rückführung der staatlichen Aufsicht eine immer größere Bedeutung zu.

Primäres Ziel des saarländischen EMAS-Förderprogramms ist die Erhöhung der Anzahl der saarländischen Organisationen, die freiwillig ein Umweltmanagementsystem einrichten. In der Förderperiode 2000 bis 2006 waren bis Dezember 2006 17 Organisationen EMAS-validiert. In der Förderperiode 2007 bis 2013 wird eine Erhöhung auf insgesamt 30 EMAS-Validierungen angestrebt.

Sekundäres Ziel des Programms ist unter anderem die Erhöhung der Ressourceneffizienz als Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung sowie die kontinuierliche Verbesserung der gesamten Umweltleistung von Organisationen und als Folge eine Verringerung der standortbezogenen Umweltauswirkungen. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass sich auch in anderen Bereichen, wie z.B. beim Arbeitsschutz, Synergieeffekte ergeben.

1.2 Die Zuwendungen werden auf Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt als Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Aufbau und die Implementierung eines Umweltmanagements nach der EMAS-VO. Hierzu zählen die unter Nr. 5.2 aufgeführten Maßnahmen.

3. Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung können Organisationen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts erhalten, sofern sie teilnahmeberechtigt gemäß der EMAS-VO (EG-Verordnung Nr. 1221/2009 vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung) sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Mit der Maßnahme darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides bzw. der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines Leistungsvertrages (Auftragsvergabe). Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn hat schriftlich zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem die geplante Maßnahme ersichtlich ist.

4.2 Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, die im Saarland durchgeführt werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 45,5 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung wird vorläufig auf der Grundlage der veranschlagten Ausgaben festgesetzt. Die endgültige Höhe der Zuwendung wird nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises festgesetzt.

5.2 Bemessungsgrundlage:

Zuwendungsfähig sind in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendige, nachgewiesene und angemessene Ausgaben sowie die vom Zuwendungsempfänger geleisteten Ausgaben für:

  1. Untersuchungen der Umweltaspekte einer Organisation in Bezug auf die eingesetzten Produktionsverfahren und die angebotenen Dienstleistungen und Produkte und der standortbezogenen Umweltauswirkungen, die Erstellung von Öko-Bilanzen sowie die Durchführung von internen Umweltprüfungen durch externe Fachkräfte,
  2. die Erstellung eines standortbezogenen Umweltprogramms mit konkreten Umweltzielen durch externe Fachkräfte,
  3. die Einrichtung eines Umweltmanagementsystems durch externe Fachkräfte,
  4. die Erstellung einer Umwelterklärung für die Öffentlichkeit durch externe Fachkräfte,
  5. interne Personalkosten für die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach der EMAS-VO

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.11.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion