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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Verfahrens- und Vollzugserleichterungen für nach EMAS registrierte Organisationen oder Standorte und nach DIN EN ISO 140001 zertifizierte Unternehmen
- Sachsen -

Vom 8. Dezember 2008
(ABl. Nr. 2 vom 08.01.2009 S. 37)



I.

Der als Anlage beigefügte, im Rahmen der Umweltallianz Sachsen Umwelt und Wirtschaft am 6. November 2008 beschlossene Katalog verwaltungsrechtlicher Erleichterungen im Freistaat Sachsen wird für verbindlich erklärt. Die dort aufgeführten Erleichterungen sind von den für die Ausführung immissionsschutzrechtlicher, wasserrechtlicher und abfallrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörden unmittelbar und in dem beschriebenen Umfang zu gewähren.

II.

Die zuständigen Behörden haben im Zweifelsfall zu ermitteln, ob die betreffende Organisation oder der betreffende Standort durch die zuständige Kammer (Industrie- und Handelskammer Dresden oder Handwerkskammer zu Leipzig) in das EMAS-Register eingetragen wurde. Das EMAS-Register kann im Internet abgerufen werden unter: http://www.emasregister.de.

Bei Erleichterungen, die auch Unternehmen gewährt werden, die über eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 14001 verfügen und Teilnehmer der Umweltallianz Sachsen Umwelt und Wirtschaft sind, haben die zuständigen Behörden sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Organisationen sind im Internet zusammengestellt unter: wwwumweltallianz.sachsen.de. Weitere Auskünfte erteilt die Geschäftsstelle der Umweltallianz Sachsen (Telefon 0351.564-2340, E-Mail: umweltallianz@smul.sachsen.de).

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Zertifizierungen von einem zugelassenen Umweltgutachter im Sinne des § 9 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399, 406) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einen von der Trägergemeinschaft für Akkreditierung GmbH (TGA) anerkannten Zertifizierer erfolgt sein müssen.

III.

Der Katalog enthält auch solche verwaltungsrechtlichen Privilegierungen, die Bestandteil der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3392, 3394), oder anderer, zum Beispiel wasserrechtlicher, Vorschriften sind, die verwaltungsrechtliche Erleichterungen ermöglichen. Dies dient zum einen der Handhabbarkeit des Katalogs, der alle Privilegierungen "auf einen Blick" enthalten soll. Zum anderen enthalten die genannten Vorschriften eine Reihe von "Kann"- und "Soll"-Bestimmungen, die im Katalog in obligatorische Erleichterungen umgeformt werden. Erleichterungen, die bereits in der EMAS-Privilegierungs-Verordnung oder anderen gesetzlichen Vorschriften enthalten sind, wurden mit einem * gekennzeichnet.

IV.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

.

Katalog verwaltungsrechtlicher Erleichterungen  Anlage

I. Ersatz von Berichtspflichten

Diese Erleichterungen erhalten alle EMAS-registrierten Standorte sowie Unternehmen, die Teilnehmer der Umweltallianz Sachsen sind und über eine DIN EN IS0 14001 Zertifizierung verfügen, die durch einen Umweltgutachter oder einen von der TGa oder von einer vergleichbaren Organisation akkreditierten Zertifizierer vorgenommen wurde.

I.1 Immissionsschutzrecht

- Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen
§ 31 Satz 1 BImSchG

Auf die Vorlage der Messergebnisse wird verzichtet, wenn der Messbericht spätestens einen Monat nach Fertigstellung bei der Behörde vorliegt.

- Festlegung der Art der Übermittlung der Messergebnisse
§ 31 Satz 2 BImSchG

Auf die Anordnung der Emissionsfernüberwachung (EFÜ) wird verzichtet, wenn die Übertragung nicht aufgrund der ohnehin vorhandenen kontinuierlichen Messtechnik mit geringem Aufwand möglich ist

- Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 52a Abs. 2 BImSchG *

Die Mitteilungspflicht nach § 52a Abs. 2 BImSchG gilt durch die Vorlage des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung als erfüllt.

- Jahresbericht des Immissionsschutzbeauftragten
§ 54 Abs. 2 BImSchG *

Auf einen gesonderten Jahresbericht wird verzichtet, wenn gleichwertige Angaben in den Dokumentationen des jeweiligen Umweltmanagementsystems enthalten sind und der Betriebsbeauftragte flür Immissionsschutz den Bericht mitgezeichnet hat und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten Berichtes einverstanden ist

- Anzeige der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und des Störfallbeauftragten
§ 55 Abs. 1 Satz 2, § 58c Abs. 1 BImSchG *

Die Pflicht zur Anzeige der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und des Störfallbeauftragten gilt als erfüllt, wenn der zuständigen Behörde ein Auszug mit den entsprechenden Angaben aus den Dokumentationen des jeweiligen Umweltmanagementsystems übersendet wird.

- Jahresbericht des Störfallbeauftragten
§ 58b Abs. 2 Satz 1 BImSchG *

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