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Regelwerk; Umweltmanagement

UAG-AufsR - UAG-Aufsichtsrichtlinie
Richtlinie des Umweltgutachterausschusses nach dem Umweltauditgesetz für die Überprüfung von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen im Rahmen der Aufsicht

Vom 7. Dezember 2023
(BAnz. AT vom 15.02.2024 B7)



Bekanntmachung siehe =>
Archiv: 2004; 2014

1 Einführung

Nach Artikel 23 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), im Folgenden EMAS-Verordnung genannt, unterliegen zugelassene Umweltgutachter einer Aufsicht über ihre Tätigkeit. Die EMAS-Verordnung erfasst damit Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen gleichermaßen.

Die Aufsicht dient der Sicherung der Qualität der Tätigkeit zugelassener Umweltgutachter und trägt dadurch wesentlich zur Glaubwürdigkeit und Anerkennung des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung bei. Eine wirkungsvolle Ausübung der Aufsicht stützt die Leistungsfähigkeit von EMAS im Interesse einer eigenverantwortlichen kontinuierlichen Verbesserung des Umweltschutzes in Organisationen.

Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 28 Absatz 2 eine Zulassungsstelle nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 65/2008 benennen, die für die Erteilung von Zulassungen für Umweltgutachter und deren Beaufsichtigung zuständig ist.

Nach Artikel 23 Absatz 4 der EMAS-Verordnung müssen sich die Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen vergewissern, ob der Umweltgutachter die Zulassungsanforderungen weiterhin erfüllt, sowie die Qualität der vorgenommenen Begutachtungen und Validierungen kontrollieren.

Grundlage der Aufsicht ist § 15 des Umweltauditgesetzes ( UAG) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Aufsicht über die zugelassenen Umweltgutachter wird von der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) als Zulassungsstelle nach § 15 Absatz 1 UAG und der UAG-Beleihungsverordnung ( UAG-BV) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013) in der jeweils geltenden Fassung wahrgenommen.

Mit der vorliegenden Richtlinie nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UAG konkretisiert der Umweltgutachterausschuss (UGA) die Vorgaben des UAG unter Beachtung der Anforderungen der EMAS-Verordnung für die Durchführung der Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter. Sie gilt ferner für Fachkenntnisbescheinigungsinhaber gemäß § 8 UAG.

Die Zulassungsstelle hat die Aufsicht über Umweltgutachter, die

§ 15 UAG enthält die Bestimmung, dass die Aufsicht von der Zulassungsstelle in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 24 Monate nach Wirksamwerden der Zulassung vorzunehmen ist (vergleiche Artikel 23 Absatz 4 der EMAS-Verordnung).

Um die Aufsicht zu ermöglichen, regelt das UAG Aufbewahrungspflichten für bestimmte Dokumente, Mitteilungspflichten und Vorlagepflichten ( § 15 Absatz 6 UAG) sowie das Recht zum Betreten der Geschäftsräume der zu überprüfenden Personen und Organisationen durch die Zulassungsstelle oder deren Beauftragte ( § 15 Absatz 8 UAG).

Der Aufsicht unterliegt nach Maßgabe des UAG auch die Tätigkeit von Umweltgutachtern oder Umweltgutachterorganisationen, soweit diese aufgrund ihrer Zulassung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation befugt sind, Tätigkeiten aufgrund anderer rechtlicher Regelungen auszuüben ( § 15 Absatz 9 UAG).

Die Zulassungsstelle führt die Aufsichtsverfahren durch und ergreift - soweit erforderlich - Aufsichtsmaßnahmen ( § 16 UAG).

Mögliche Aufsichtsmaßnahmen ergeben sich aus dem Katalog im Anhang dieser Richtlinie, der nicht abschließend ist.

2 Aufsicht über Umweltgutachter

2.1 Gegenstand der Aufsicht

Nach § 15 UAG in Verbindung mit Artikel 23 der EMAS-Verordnung werden Umweltgutachter in regelmäßigen Abständen dahingehend überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 9 UAG weiterhin vorliegen. Dabei muss jeweils auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen und Validierungen erfolgen. Dieser regelmäßigen Aufsicht unterliegen ferner die gemäß § 9

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