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ZirkRegV - Zirkusregisterverordnung
Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten
Vom 6. März 2008
(BGBl. I Nr. 9 vom 18.03.2008 S. 376; 12.12.2013 S. 4154 13)
Gl.-Nr.: 7833-3-17
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 durch das Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001, 2008 I S. 47) neugefasst worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission:
Diese Verordnung regelt die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch Betriebe im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes.
Im Sinne dieser Verordnung ist
(1) Die erteilende Behörde erhebt vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes, wenn die Tätigkeit an wechselnden Orten ausgeübt wird, folgende Daten:
(2) Die kontrollierende Behörde erhebt, soweit diese der erteilenden Behörde nicht vorliegen oder der Aktualisierung bedürfen, bei der Kontrolle eines in Absatz 1 Nr. 2 genannten Betriebes folgende Daten:
(1) Die in § 3 genannten Daten speichert die erteilende oder die kontrollierende Behörde in einem automatisierten Verfahren, das die Übermittlung der Daten durch Abruf ermöglicht. Zusätzlich speichert die erteilende oder kontrollierende Behörde im automatisierten Verfahren folgende Daten:
(2) Die zuständige Behörde übermittelt die von ihr nach Absatz 1 gespeicherten Daten an andere für die Aufsicht nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige Behörden, soweit diese zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Behörde, an die übermittelt wird. Die speichernde Behörde prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Behörde hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(4) Stellt eine Behörde bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben fest, dass die von einer anderen Behörde gespeicherten Daten unvollständig, fehlerhaft oder nicht schlüssig sind, so teilt sie dies der anderen Behörde mit.
(5) Die erteilende Behörde erteilt dem Inhaber der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes auf Antrag Auskunft über die ihn betreffenden in Absatz 1 genannten Daten.
(1) Die Daten nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ein Jahr nachdem der Inhaber der Erlaubnis nach § 11
(Stand: 06.07.2018)
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