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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

Vom 12. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 72 vom 17.12.2013 S. 4145)



siehe Fn. 1

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, hinsichtlich des Tierschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutzkommission,

Artikel 1
Versuchstiermeldeverordnung
Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Tierschutzkommissions-Verordnung

In § 1 Satz 2 der Tierschutzkommissions-Verordnung vom 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557), die zuletzt durch Artikel 418 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter " § 15a des Tierschutzgesetzes" durch die Wörter " § 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung

Die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 7 Absatz 1 " wird durch die Angabe " § 7 Absatz 2" ersetzt.

b) Die Wörter "oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken" werden gestrichen.

2. In § 10 Satz 1 werden die Wörter "zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale" durch das Wort "tierschutzwidrig" ersetzt.

3. § 13

§ 13 Übergangsvorschrift

(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September 2002.

(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5 sowie Abs. 5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309), erfüllen.

(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

In § 1 Absatz 2 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist, wird die Angabe " § 7 Abs. 1" durch die Angabe " § 7 Absatz 2" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Zirkusregisterverordnung

Die Zirkusregisterverordnung

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