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Regelwerk

Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Vom 29. Januar 2021
(BGBl. I Nr. 5 vom 08.02.2021 S. 142)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. 1, 2

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1

Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "trockener" die Wörter "und weich oder elastisch verformbarer" eingefügt.

2. Dem § 13 Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs im Freien."

3. § 13a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Haltungseinrichtungen müssen
  1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können, sowie
  2. eine Höhe von mindestens 2 Metern, von ihrem Boden aus gemessen,

aufweisen. Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.

"(1) Haltungseinrichtungen müssen
  1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können, sowie
  2. eine Höhe von mindestens zwei Metern, von ihrem Boden aus gemessen,

aufweisen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für mobile Haltungseinrichtungen, die regelmäßig zur Nutzung mehrerer Auslaufflächen versetzt werden, wenn

  1. die Haltungseinrichtung so zugänglich ist, dass die Kontrolle, Behandlung und Versorgung jedes Tieres uneingeschränkt möglich ist und
  2. jedes Tier über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügt und
  3. den Tieren ein Auslauf im Freien zur Verfügung steht."

4. In § 23 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Der Liegebereich muss" die Wörter "allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und" eingefügt.

5. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. "(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen
  1. im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
  2. im hinteren Drittel des Liegebereichs,

durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist."

c) Absatz 4

(4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass
  1. die Schweine sich nicht verletzen können und
  2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "in ausreichender Menge vorhandenem" die Wörter "organischen und faserreichen" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen."

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(Stand: 04.08.2021)

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