Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung

Vom 8. Juli 2010
(BGBl. I Nr. 36 vom 14.07.2010 S. 904)



Auf Grund des § 9 Absatz 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 wird nach Nummer 14a folgende Nummer 14b eingefügt:

"14b. entgegen Artikel 19 Absatz 1 untermaßige Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. entgegen Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 nicht sicherstellt, daß ein vorgeschriebenes Satellitenortungsgerät jederzeit voll betriebsfähig ist,

wird aufgehoben.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "die durch die Verordnung (EG) Nr. 538/2008 vom 29. Mai 2008 (ABl. Nr. L 157 vom 17.06.2008 S. 1) geändert worden ist" werden durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 (ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

bbb) Die Wörter "oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93" werden gestrichen.

ccc) Das Komma am Ende der Vorschrift wird durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird das Komma am Ende der Vorschrift durch einen Punkt ersetzt.

dd) Die Nummern 3, 5 und 9 bis 13

3. entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 728/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festlegung einer Mitteilungsfrist gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die in der Ostsee, dem Skagerrak und dem Kattegat tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 93 S. 10), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine festgelegte Hafenregelung nicht oder nicht richtig erfüllt,

5. entgegen Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9. entgegen Artikel 19a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 eine Fangtätigkeit in einem dort genannten Fanggebiet ohne Genehmigung ausübt,

10. entgegen Artikel 19b Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11. entgegen Artikel 19b Abs. 2 oder Artikel 19c Abs. 2 erster Anstrich jeweils in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

12. entgegen Artikel 19e Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig in einem Logbuch erfaßt oder

13. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Netz nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an Bord verstaut.

werden aufgehoben.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 lebende aquatische Ressourcen gewerblich nutzt, ohne dass er für das Fischereifahrzeug über eine gültige Fanglizenz verfügt,
  2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  3. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  4. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  5. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Gemeinschaftsgewässern auf See umlädt,
  6. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 eine Umladung vornimmt,
  7. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet fischt,
  8. als Kapitän entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fanggerät oder Fisch an Bord hat,
  9. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum mit einem Fischereifahrzeug nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten geographischen Gebiets bleibt,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion