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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Vom 21. Juli 2009
(BGBl I Nr. 45 vom 27.07.2009 S. 2155)
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet
Artikel 1
Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
Die T ierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Küchen- und Speiseabfälle, die bis zum 31. Oktober 2006 nach der Speiseabfallverordnung an Schweine verfüttert werden.
wird aufgehoben.
2. Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 9a Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen
(1) Die natürliche oder juristische Person, in deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung von nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen, die aus dem Inland stammen und im Inland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass die Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse befördert werden, neben der Kennzeichnung nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach Maßgabe des Absatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für
Fahrzeuge, mit denen bereits gekennzeichnete Verpackungen oder Behälter befördert werden, bedürfen keiner Kennzeichnung.
(2) Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/ 2002 entsprechend. Die Kennzeichnung muss bei der Verwendung von einmal zu verwendenden Behältnissen dauerhaft, bei der Verwendung von mehrmals zu verwendenden Behältnissen so angebracht sein, dass sie nicht leicht entfernt oder geändert werden kann. Soweit Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge nicht vollständig farblich gekennzeichnet sind, sind Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber zu verwenden, die den Vorgaben des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend gefärbt, deutlich sichtbar und, zumindest für die Dauer der Beförderung, an den Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen haltbar befestigt sind. Die Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber können zusätzlich mit den Angaben nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 versehen sein."
3. Nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
"8a. entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt, dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge richtig und vollständig gekennzeichnet sind,".
3a. Anlage 2 (zu § 9 Absatz 5) wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 2 wird die Angabe "3)" durch die Angabe "1), 2), 3), 5)" ersetzt.
b) In Spalte 3 wird die Angabe "4)" durch die Angabe "1), 2) 4) 5)" ersetzt.
4. In Anlage 5 wird in Abschnitt 2 nach der Angabe "35 Kompostierungsanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kompostieren 2)" die Angabe "37 Molkereien" eingefügt.
Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
TSEÜberwV - TSE-Überwachungsverordnung Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien |
"Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (TSE-Überwachungsverordnung)". |
2. Folgender § 4 wird angefügt:
" § 4 Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
(Stand: 06.07.2018)
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