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Naturschutz, Tierschutz

Vogelberingungsverordnung - Verordnung über Ausnahmen von Schutzvorschriften für wildlebende Vögel
- Berlin -

Vom 23. Oktober 2012
(GVBl. Nr. 27 vom 10.11.2012 S. 361)
Gl.-Nr.: 791-1-3


Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Ausnahmen

(1) Im Rahmen von wissenschaftlichen Untersuchungen, die von international anerkannten Vogelberingungszentralen durchgeführt oder unterstützt werden, ist es abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nach Maßgabe des nachfolgenden § 2 gestattet, wildlebende Vögel zu fangen, um sie anschließend zu kennzeichnen, insbesondere zu beringen, oder um vorhandene Ringe abzulesen.

(2) Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt auch im Anwendungsbereich von Verordnungen zum Schutz von Teilen von Natur und Landschaft. Sonstige Verbote dieser Verordnungen, insbesondere Betretensverbote, bleiben unberührt.

(3) Gestattet sind auch Untersuchungen der gefangenen Vögel zur Gewinnung morphologischer und biometrischer Daten sowie die Entnahme von Blut-, Gewebe- oder Federproben, soweit tierschutzrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

§ 2 Voraussetzungen

(1) Belange des Natur- und Artenschutzes dürfen den Maßnahmen nach § 1 nicht entgegenstehen.

(2) Das Fangen, Kennzeichnen und Untersuchen darf nur mit Methoden und Hilfsmitteln erfolgen, die Vögel nicht nachhaltig beeinträchtigen oder verletzen. Die Tiere sind sofort nach dem Fang zu kennzeichnen, gegebenenfalls zu untersuchen und im Anschluss daran unverzüglich und unversehrt am Fangort wieder frei zu lassen. Beschädigungen der Flora oder Beeinträchtigungen anderer Tierarten sind zu vermeiden. Für die Beringung dürfen nur die von der durchführenden oder unterstützenden Vogelberingungszentrale ausgegebenen Ringe sowie die von ihr für spezielle Programme genehmigten zusätzlichen Kennzeichen verwendet werden.

(3) Zum Fangen und Kennzeichnen sind nur Personen berechtigt, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. ihre Fachkunde durch einschlägige Ausbildungsmaßnahmen bei einer Vogelberingungszentrale nachgewiesen haben und
  3. vollständig und gewissenhaft die von den Vogelberingungszentralen vorgeschriebenen Nachweise führen und termingerecht übermitteln.

Berechtigte können die Hilfe von Helferinnen oder Helfern in Anspruch nehmen. Diese müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nur unter der Aufsicht der Berechtigten tätig werden, die die Verantwortung für ihre Tätigkeit tragen.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 3 gilt nicht für Personen, die in den letzten fünf Jahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen die auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Jagd oder des Tierschutzes erlassenen Gesetze und Verordnungen rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.

§ 3 Verfahren

(1) Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sind der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege mindestens sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei der Anzeige ist der Fachkundenachweis gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b sowie eine Bestätigung der Vogelberingungszentrale über die Untersuchung oder das Vorhaben gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 vorzulegen. Der Beginn und der Ort der Maßnahmen sowie die dabei voraussichtlich zum Einsatz kommenden Hilfsmittel und Berechtigten einschließlich ihrer Helferinnen und Helfer sind mitzuteilen.

(2) Die nach Absatz 1 angezeigte Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, soweit die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege spätestens eine Woche vor dem mitgeteilten Maßnahmebeginn die Maßnahme schriftlich untersagt oder Einschränkungen gemäß Absatz 3 verfügt.

(3) Aus Gründen des Natur- und Artenschutzes kann die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege verfügen, dass bestimmte Vogelarten vom Fang und der Kennzeichnung auszunehmen sind. Die Behörde kann auch eine räumliche Beschränkung der Maßnahmen oder methodische Vorgaben anordnen.

(4) Über die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 sind die Jagdausübungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahmen zu unterrichten.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die Vogelberingungsverordnung vom 17. März 1937 in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Teil III, Gliederungsnummer 791-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird aufgehoben.

ENDE


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