Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz
TierschutztransportV
- Inhalt -
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verbote
§ 4 Grundsätze
§ 5 Verladen
§ 6 Ernähren und Pflegen
§ 7 Anforderungen an Transportmittel
§ 8 Bescheinigungen
§ 9 Planung
§ 10 Transporterklärung
§ 11 Erlaubnis und Registrierung
§ 11a Widerruf, Rücknahme und Ruhen der Erlaubnis
§ 12 Kennzeichnung
§ 13 Sachkunde
§ 14 Schienentransport
§ 15 Schiffstransport
§ 16 Lufttransport
Abschnitt 2
Transport in Behältnissen
§ 17 Allgemeine Anforderungen
§ 18 Besondere Anforderungen an Behältnisse
§ 19 Nachnahmeversand
§ 20 Pflichten des Absenders
§ 21 Pflichten des Beförderers
§ 22 Maßnahmen bei Ankunft der Tiere
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren
§ 23 Raumbedarf und Pflege
§ 24 Begrenzung von Transporten
§ 25 Straßentransport
§ 26 Kranke oder verletzte Nutztiere
§ 27 Transportunfähige Nutztiere
§ 28 Vor dem Transport erkrankte oder verletzte Nutztiere
§ 29 Während des Transports erkrankte oder verletzte Nutztiere
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften zum Schutz anderer Tiere
§ 30 Hauskaninchen, Hausgeflügel und Stubenvögel
§ 31 Haushunde und Hauskatzen
§ 32 Sonstige Säugetiere und sonstige Vögel
§ 33 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
Abschnitt 5
Grenzüberschreitender Transport
§ 33a Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 34 Verbringen nach einem anderen Mitgliedstaat, Ausfuhr
§ 35 Ausfuhruntersuchung
§ 36 Anzeige der Ankunft
§ 36a Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 37 Einfuhrdokumente
§ 38 Anforderungen an die Einfuhr
§ 39 Einfuhruntersuchung
§ 40 Grenzübertrittsbescheinigung
Abschnitt 6
Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Befugnisse der Behörde
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7
Schlußbestimmungen
§ 43 Übergangsvorschriften
§ 44 (Änderung von Vorschriften)
§ 45 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an und Verladeeinrichtung
Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3 und § 24 Abs. 3) Tränk- und Fütterungsintervalle sowie Ruhepausen beim Transport von Nutztieren in Fahrzeugen nach § 24 Abs. 3
Anlage 3 (zu § 18) Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen
1. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse
2. Eintagsküken
3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen
4. Hunde und Katzen
5. Kaninchen
5.2 Andere Kaninchen
Anlage 4 (zu § 23 Abs. 1) Abtrennung und Raumbedarf
1. Einhufer, soweit sie Haustiere sind
1.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
1.2 Lufttransport
2. Rinder, soweit sie Haustiere sind
2.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
2.2 Schiffstransport
2.3 Lufttransport
3. Schafe und Ziegen
3.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
3.2 Lufttransport
4. Schweine
4.1 Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
4.2 Lufttransport
Anlage 5 (zu § 34 Abs. 1) Transportplan
Anlage 6 (zu § 34 Abs. 6) Internationale Tiertransport-Bescheinigung1