Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz
TierSchVersV
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Abschnitt 1
Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken
Unterabschnitt 1
Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe
§ 1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern
§ 2 Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern
§ 3 Anforderungen an die Sachkunde
§ 4 Organisationspflichten
§ 5 Tierschutzbeauftragte
§ 6 Tierschutzausschuss
§ 7 Führen von Aufzeichnungen
§ 8 Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten
§ 9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten
§ 10 Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern
Unterabschnitt 2
Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
§ 11 Erlaubnisvoraussetzungen
§ 12 Beantragen der Erlaubnis
§ 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von Änderungen
Abschnitt 2
Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen
§ 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
Unterabschnitt 1
Durchführung von Tierversuchen
§ 15 Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen
§ 16 Anforderungen an die Sachkunde
§ 17 Schmerzlinderung und Betäubung
§ 18 Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern
§ 19 Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer
§ 20 Verwenden wildlebender Tiere
§ 21 Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere
§ 22 Verwenden geschützter Tierarten
§ 23 Verwenden von Primaten
§ 24 Herkunft zu verwendender Primaten
§ 25 Durchführung besonders belastender Tierversuche
§ 26 Genehmigungen in besonderen Fällen
§ 27 Zweckerreichung
§ 28 Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung
§ 29 Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen
§ 30 Pflichten des Leiters
Unterabschnitt 2
Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
§ 31 Beantragen der Genehmigung
§ 32 Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen
§ 33 Genehmigungsbescheid, Befristung
§ 34 Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
§ 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
§ 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
§ 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
§ 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben
§ 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
§ 40 Aufbewahrungspflicht
§ 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen
§ 42 Tierversuchskommissionen
§ 43 Unterrichtung des Bundesministeriums
Abschnitt 3
Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45 Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
§ 46 Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen
§ 47 Unberührtheitsklausel
§ 48 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind
Abschnitt 1
Pflege von Tieren
Abschnitt 2
Töten von Tieren
Abschnitt 3
Planung und Durchführung von Tierversuchen