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Regelwerk

TierKBG - Tierkörperbeseitigungsgesetz
Gesetz über die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen

Vom 11. April 2001
(BGBl. I 2001 S. 523; 25.06.2001 S. 1215; 28.01.2004 S. 82aufgehoben)


Nachfolgeregelung: Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Tierkörper:
    Verendete, tot geborene oder ungeborene Tiere sowie getötete Tiere, die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden;
  2. Tierkörperteile:
    1. Teile von Tieren aus Schlachtungen einschließlich Blut, Borsten, Federn, Fellen, Häuten, Hörnern, Klauen, Knochen und Wolle,
    2. sonst anfallende Teile von Tieren,

    die nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden;

  3. Erzeugnisse:
    Erzeugnisse, die von Tieren stammen, insbesondere zubereitetes Fleisch, Eier und Milch, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren unschädliche Beseitigung geboten ist; tierische Exkremente gelten nicht als Erzeugnis;
  4. Tierkörperbeseitigungsanstalten:
    Anlagen, die von einem nach § 4 Beseitigungspflichtigen oder Beauftragten betrieben und in denen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse beseitigt werden;
  5. Sammelstellen:
    Einrichtungen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse zur Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten abgeliefert, gesammelt und gelagert werden.

(2) Die Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Abliefern, Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Vergraben, Verbrennen, Behandeln und Verwerten von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die radioaktive Stoffe enthalten oder die durch radioaktive Stoffe verunreinigt sind, soweit sie nach dem Atomgesetz und den auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigen sind.

(2) Unberührt bleibt das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Grundsatz

(1) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind so zu beseitigen, dass

  1. die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe gefährdet,
  2. Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe nicht verunreinigt,
  3. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht herbeigeführt,
  4. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst nicht gefährdet oder gestört werden.

Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaues sind bei Errichtung und Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten zu wahren.

(2) Bei der Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten dürfen Erzeugnisse zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden.

§ 4 Verpflichtung zur Beseitigung

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, soweit in diesem Gesetz die Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten vorgeschrieben ist, die in ihrem Gebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse zu beseitigen (Beseitigungspflichtige). Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen.

(2) Die zuständige Behörde darf nach Anhörung des Beseitigungspflichtigen dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Antrag die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen übertragen, wenn

  1. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
  2. der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt zuverlässig ist,
  3. die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind und
  4. gewährleistet ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften beachtet werden.

Die Übertragung kann ganz oder teilweise erfolgen; bei Teilübertragung kann sie mit der Auflage verbunden werden, dass der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt alle in einem Gebiet anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse beseitigt, sofern das öffentliche Interesse dies erfordert. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.

(3) Der Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt kann vorübergehend durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, einem anderen Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung der Anstalt, zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen, die außerhalb des Einzugsbereiches der Tierkörperbeseitigungsanstalt anfallen, zu gestatten, soweit dies für ihn zumutbar ist und der Beseitigungspflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird es durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(4) Soweit und solange dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt die Beseitigung nach Absatz 2 übertragen worden ist, ist er Beseitigungspflichtiger im Sinne dieses Gesetzes. Im gleichen Umfange ist der Beseitigungspflichtige nach Absatz 1 Satz 1 von seiner Verpflichtung entbunden.

§ 5 Beseitigung von Tierkörpern

(1) In Tierkörperbeseitigungsanstalten sind zu beseitigen

  1. Körper von Einhufern, Klauentieren, Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren, die sich im Haus, Betrieb oder sonst im Besitz des Menschen befinden,
  2. Körper von Tieren, die in Zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen sowie in Tierhandlungen gehalten werden,
  3. herrenlose Tierkörper der in Nummer 1 genannten Tierarten, ausgenommen solche von frei lebendem Wild.

Dies gilt auch für Körper anderer Tiere, einschließlich solcher von frei lebendem Wild, soweit es zur Wahrung des Grundsatzes des § 3 erforderlich ist und die zuständige Behörde dies anordnet. Vor der Beseitigung dürfen Tierkörper zu diagnostischen Untersuchungen in tierärztliche Untersuchungsanstalten verbracht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einzelne Körper von Hunden, Katzen, Ferkeln, Kaninchen, unter vier Wochen alten Schaf- und Ziegenlämmern sowie einzelne Körper von Geflügel oder in Tierhandlungen gehaltenen Kleintieren und Vögeln, die auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf eigenem Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben oder in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden. Die Tierkörper müssen so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rande der Grube an, bedeckt sind. § 26 Abs. 2, die §§ 32b und 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

§ 6 Beseitigung von Tierkörperteilen

(1) Tierkörperteile der in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Tierarten oder Tiere sind in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen. Bei umhüllten oder verpackten Tierkörperteilen trägt derjenige, bei dem die Tierkörperteile angefallen sind, die Kosten der Öffnung und Entfernung der Umhüllung oder Verpackung. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Fleisch, das nach fleischhygienerechtlichen oder geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften untauglich zum Genuss für Menschen ist, nicht für Tierkörperteile, die

  1. hygienisch so behandelt werden, dass die menschliche oder tierische Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, toxische Stoffe, Verunreinigungen oder sonstiges Verderben nicht gefährdet werden kann,
  2. Blut, Borsten, Federn, Fett, Fisch, Häute, Haare, Hörner, Klauen, Knochen oder Wolle verarbeitenden, Gelatine, Leim oder Futterkonserven herstellenden oder pharmazeutischen Betrieben zur technischen Bearbeitung oder industriellen Verarbeitung zugeführt und dort so behandelt werden, dass der Grundsatz des § 3 gewahrt wird; für die Verwahrung gilt § 13 Satz 1 und für den Transport § 10 Abs. 3; die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, sofern der Grundsatz des § 3 gewahrt wird, oder
  3. in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in geringen Mengen oder in privaten Haushaltungen anfallen:

(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Tierkörperteile, die in Schlacht- oder Fleischverarbeitungsbetrieben anfallen und in unmittelbar angeschlossenen- eigenen Anlagen unter Anwendung von Verfahren, die denen der Tierkörperbeseitigungsanstalten entsprechen, beseitigt werden.

§ 7 Beseitigung von Erzeugnissen

(1) Erzeugnisse sind in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen. Bei umhüllten oder verpackten Erzeugnissen trägt derjenige, bei dem das Erzeugnis angefallen ist, die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Umhüllung oder Verpackung. Bei unverhältnismäßig hohen Kosten der Öffnung kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Stelle zulassen, dass die Erzeugnisse nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beseitigt werden. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in geringen Mengen oder in privaten Haushaltungen anfallen.

§ 8 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann, soweit der Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt, auf Antrag zulassen

  1. die Verfütterung von Tierkörpern, die
    1. von Tieren stammen, die zur Gewinnung von Futterfleisch getötet worden sind, in Zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen, Zirkusunternehmen, Hundezuchten, Pelztierzuchten, Teichwirtschaften und Tierheimen,
    2. in Zoologischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen sowie in Pelztierzuchten aus der eigenen Tierhaltung anfallen.

    Die Verfütterung von Körpern seuchenkranker oder verdächtiger Tiere darf nicht zugelassen werden;

  2. die Verfütterung von Tierkörperteilen aus gewerblichen Schlachtungen; die Verfütterung von Tierkörperteilen, die nach den Vorschriften des Fleischhygienegesetzes und des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich zum Genuss für Menschen sind, darf
    1. nur zugelassen werden, wenn sie ausreichend zerkleinert, mit Stoffen, die eine anderweitige Verwertung ausschließen, versetzt sind und so erhitzt werden, dass Krankheitserreger abgetötet sind, und sie entsprechend gekennzeichnet sind,
    2. nicht zugelassen werden, wenn sie mit Tierseuchenerregern, Fleischvergiftern und tierischen Schmarotzern behaftet sind;
  3. die Verfütterung von Speiseabfällen aus Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die Tierkörperteile oder Erzeugnisse enthalten.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag, soweit der Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt,

  1. Ausnahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 für wissenschaftliche Anstalten oder ähnliche Einrichtungen für die in deren Betrieb anfallenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die in hierfür genehmigten Anlagen beseitigt werden, zulassen,
  2. im Einzelfall abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 die Beseitigung von Tierkörperteilen und Erzeugnissen in anderen Anlagen zulassen, sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(3) Die zuständige Behörde kann

  1. das Vergraben von Fleisch aus Hausschlachtungen, das nach den Vorschriften des Fleischhygienegesetzes oder des Geflügelfleischhygienegesetzes untauglich zum Genuss für den Menschen ist, sowie von Nachgeburten, -
  2. im Einzelfall aus besonderen Gründen eine anderweitige Beseitigung, insbesondere durch Vergraben, außerhalb von Tierkörperbeseitigungsanstalten

zulassen, wenn dabei der Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt.

(4) Die Zulassung einer Ausnahme nach den Absätzen 1 bis 3 kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden, wenn hierauf in dem Zulassungsbescheid hingewiesen worden ist. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Auflagen nicht eingehalten und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen worden ist.

§ 9 Meldepflicht

(1) Der Besitzer hat der Tierkörperbeseitigungsanstalt, in deren Einzugsbereich die Tierkörper anfallen, oder dem Beseitigungspflichtigen unverzüglich zu melden, wenn Körper von Einhufern und Klauentieren ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder von Zootieren oder Tieren in Tierhandlungen ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) angefallen sind. Das Gleiche gilt für Körper von Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), wenn nicht nur einzelne Tierkörper anfallen.

(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn

  1. die Beseitigung nicht in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgenommen werden muss,
  2. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind,
  3. Tierkörper verfüttert werden dürfen,
  4. die Tierkörper von dem Besitzer an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt oder Sammelstelle abgeliefert werden oder
  5. die Tierkörper zu diagnostischen Zwecken an eine tierärztliche Untersuchungsstelle verbracht werden.

(3) Fremde oder herrenlose Körper von Hunden, Katzen und von anderen Tieren nach Absatz 1 sind,

  1. wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
  2. wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
  3. wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten

zu melden.

§ 10 Abholungspflicht

(1) Der Beseitigungspflichtige hat die in § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 genannten Tierkörper sowie Tierkörperteile und Erzeugnisse unverzüglich abzuholen. Das Gleiche gilt für Tierkörper

  1. im Falle des § 5 Abs. 1 Satz 2, wenn die Behörde die Beseitigung anordnet,
  2. im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 2, wenn die zuständige Behörde die Abholung anordnet,
  3. im Falle des § 9 Abs. 2 Nr. 2, wenn der Beseitigungspflichtige durch die Behörde zur Abholung aufgefordert wird.

Für Körper von Hunden, Katzen, Geflügel, Kaninchen und Edelpelztieren ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) sowie für Tierkörperteile und Erzeugnisse gilt die Verpflichtung nach Satz 1 nur, wenn keine Sammelstellen eingerichtet sind.

(2) Der Beseitigungspflichtige hat ferner Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse aus den Sammelstellen zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine ordnungsgemäße Beseitigung gesichert ist.

(3) Der Beseitigungspflichtige hat Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse in allseits geschlossenen und flüssigkeitsdichten Fahrzeugen oder entsprechenden Behältnissen zu befördern; diese dürfen für andere Zwecke nicht eingesetzt werden und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Personen, die die Beförderung durchführen, haben Schutzkleidung zu tragen und nach jeder Unterbrechung und nach Beendigung der Tätigkeit Hände, Unterarme sowie Schuhzeug zu reinigen und zu desinfizieren; die Schutzkleidung ist in regelmäßigen Abständen zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Bei der Abholung hat der Besitzer die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse herauszugeben; er ist darüber hinaus zu unentgeltlicher Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere bei der Heranschaffung der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse aus besonders verkehrsgünstig gelegenem Gelände bis zum nächsten befahrbaren Weg.

§ 11 Ablieferungspflicht

(1) Soweit eine Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 10 nicht besteht, ist der Besitzer von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen verpflichtet, diese an die vom Beseitigungspflichtigen bestimmte Tierkörperbeseitigungsanstalt oder an eine von diesem eingerichtete Sammelstelle unverzüglich abzuliefern und in geschlossenen, flüssigkeitsdichten Fahrzeugen oder dichten Behältnissen zu befördern. § 10 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Besitzer sichergestellt hat, dass der Beseitigungspflichtige die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse abholt.

§ 12 Sammelstellen

(1) Der Beseitigungspflichtige oder eine andere nach Landesrecht zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts richtet, soweit erforderlich, für zu beseitigende Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, zu deren Abholung keine Verpflichtung besteht oder die den Tierkörperbeseitigungsanstalten nicht unmittelbar zugeführt werden, Sammelstellen ein. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 die Einrichtung von betriebseigenen Sammelstellen zulassen, wenn dabei der Grundsatz des § 3 gewahrt bleibt.

(2) Die Länder regeln die Standorte der Sammelstellen; diese sind in die Pläne nach § 15 Abs. 2 einzubeziehen..

§ 13 Verwahrungspflicht

Bis zur Abholung durch den Beseitigungspflichtigen oder zur Ablieferung sind die Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse getrennt von Abfällen so zu verwahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Sie sind vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren. Die Tierkörper dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Das Verbot gilt nicht für Zerlegungen durch den beamteten Tierarzt.

§ 14 Einrichtung und Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des Grundsatzes in § 3

  1. Vorschriften zu erlassen über
    1. die Einrichtung und den Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten, die in ihnen anzuwendenden Verfahren sowie die Herstellung der Produkte und die Abgabe der erzeugten Produkte,
    2. die Führung, Vorlage und Aufbewahrung von Nachweisen über Meldung, Herkunft, Art und Menge des angelieferten Materials sowie über Art und Menge der erzeugten Produkte,
    3. die Einrichtung und den Betrieb von Sammelstellen,
  2. eine Genehmigungspflicht für die in Tierkörperbeseitigungsanstalten anzuwendenden Verfahren und
  3. den Nachweis der ausreichenden Wirksamkeit und Zuverlässigkeit bereits angewendeter Verfahren vorzuschreiben.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden

  1. bei Gefahr im Verzuge oder
  2. wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist,

und ihre Geltungsdauer auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

§ 14a Inverkehrbringen, innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr und Ausfuhr

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung des Grundsatzes in § 3 das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr der erzeugten Produkte zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere

  1. das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr abhängig machen von
    1. einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
    2. Anforderungen, unter denen die erzeugten Produkte hergestellt, behandelt, abgegeben oder verbracht werden,
    3. der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die erzeugten Produkte befördert werden,
    4. der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
    5. einer bestimmten Kennzeichnung;
  2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d, regeln;
  3. vorschreiben, dass die erzeugten Produkte nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen;
  4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben.

(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 15 Einzugsbereiche und Tierkörperbeseitigungspläne

(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten und regeln hierzu das Nähere.

(2) Die Länder stellen für ihr Gebiet Pläne zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen nach überörtlichen Gesichtspunkten auf und regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne. In diesen Tierkörperbeseitigungsplänen sind Standorte für die Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen festzulegen. Bestehende Tierkörperbeseitigungsanstalten sind dabei zu berücksichtigen. Ferner kann in den Plänen bestimmt werden, welcher Träger vorgesehen ist und welcher Tierkörperbeseitigungsanstalten sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben. Die Festlegungen in den Tierkörperbeseitigungsplänen können für verbindlich erklärt werden. Die Tierkörperbeseitigungspläne sind mit den Abfallwirtschaftsplänen nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes abzustimmen.

§ 16 Vorbehalt für die Länder

(1) Die Länder regeln, inwieweit und in welchem Umfange für Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse, die nach diesem Gesetz an Beseitigungspflichtige abzugeben sind, ein Entgelt zu gewähren oder zu entrichten ist oder Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Tierkörperteile auch in Tierkörperbeseitigungsanstalten außerhalb des Einzugsbereiches ( § 15 Abs. 1) beseitigt werden dürfen; in diesem Falle gilt Absatz 1 nicht.

§ 17 Überwachung

(1) Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen, insbesondere Einrichtung und Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalten und der Sammelstellen, unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.

(2) Wer Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt oder Sammelstellen unterhält, hat den Beauftragten der Überwachungsbehörde bei der Erfüllung seiner Tätigkeit zu unterstützen, insbesondere das Betreten der Grundstücke während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und alle sonstigen der Überwachung unterliegenden Gegenstände zu erteilen. Er hat ferner die Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte und Werkzeuge zur Verfügung zu ,stellen und geschäftliche Unterlagen zur Einsicht vorzulegen sowie nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanstalt sowie der Sammelstellen prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung der Tierkörperbeseitigungsanstalt oder der Sammelstellen trägt der Betreiber nur, wenn Vorschriften dieses Gesetzes oder Auflagen oder Anordnungen auf Grund einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung nicht erfüllt worden sind.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Betriebe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3; die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß im Falle des § 5 Abs. 2 und des § 8.

(5) Tierkörper, die sich im Besitz der Bundeswehr befinden, können unter Wahrung des Grundsatzes des § 3 in den von der Bundeswehr betriebenen Anlagen beseitigt werden. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt insoweit den vom Bundesminister der Verteidigung bestimmten Stellen.

§ 18 (weggefallen)

§ 19 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt, die Mitbenutzung zu gestatten,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Tierkörper, entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tierkörperteile oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse nicht in Tierkörperbeseitigungsanstalten beseitigt oder beseitigen lässt,
  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 4 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 9 Abs. 1 Tierkörper nicht rechtzeitig meldet,
  5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2, zur Beförderung benutzte Fahrzeuge oder Behältnisse nicht reinigt oder desinfiziert,
  6. entgegen § 10 Abs. 4 nicht die erforderliche Hilfe leistet,
  7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse nicht rechtzeitig abliefert,
  8. der Vorschrift des § 13 Satz 1 über das Verwahren von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen zuwiderhandelt oder entgegen § 13 Satz 3 Tierkörper abhäutet, öffnet oder zerlegt,
  9. einer nach § 14 Abs. 1 und § 14a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
  10. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die den Anwendungsbereich dieses Gesetzes betrifft,

soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 10 geahndet werden können.

(4) Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 7 oder 10 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 20 (weggefallen)

§ 21 (Inkrafttreten)

ENDE

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