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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz

TierGesG - Tiergesundheitsgesetz
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

Vom 27. März 2026
(BGBl. I vom 01.04.2026 Nr. 93)
Gl.-Nr.: 7831-14



Archiv: 2004, 2013, 2018
EU-Rechtsakte =>
Bekanntmachung =>

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von gehaltenen Tieren, soweit diese der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. § 39 bleibt unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Begriffsbestimmungen

  1. der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
  2. der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse sowie
  3. der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Absatz 3 Nummer 1 nichts anderes geregelt ist.

(2) Für in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuchen gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Falldefinitionen des Artikels 9 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 entsprechend, soweit es sich nicht um gelistete Seuchen oder neu auftretende Seuchen handelt und nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  1. Unternehmer: ein Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
  2. Gehegewild: wild lebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden,
  3. Invitro-Diagnostikum: ein System, das unter Verwendung eines Seuchenerregers oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemischsynthetischem Wege hergestellt wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes eines Tieres mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines Seuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden.

Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Seuchen und zu deren Bekämpfung

§ 3 Anzeichen schwerer Krankheit oder verminderte Produktionsleistung; Verordnungsermächtigung

(1) Stellt ein Unternehmer eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung bei einem oder mehreren Tieren, für das oder die er verantwortlich ist, fest, oder erlangt er Kenntnis über eine solche Feststellung, so hat er unverzüglich einen Tierarzt zu informieren, damit eingehendere Untersuchungen angestellt werden können.

(2) Stellt ein Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe in Ausübung seines Berufes bei einem Tier oder mehreren Tieren eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung fest, so hat er unverzüglich den für das Tier oder die Tiere verantwortlichen Unternehmer darüber zu informieren.

(3) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,

  1. das Verfahren der Information nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere die Form und die zu übermittelnden Angaben, zu regeln,
  2. den Kreis der nach Absatz 1 verpflichteten Personen zu erweitern und
  3. Kriterien für das Vorliegen einer anormalen Mortalität, anderer Anzeichen einer schweren Krankheit oder einer deutlich verminderten Produktionsleistung im Sinne der Absätze 1 und 2 festzulegen.

§ 4 Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Meldung von Seuchen bei Tieren und über die Mitteilung an das Bundesministerium zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium insbesondere

  1. die meldepflichtigen Seuchen bestimmen,
  2. Vorschriften erlassen über
    1. das Meldeverfahren,
    2. den Inhalt einer Meldung, insbesondere über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit einer meldepflichtigen Seuche, über den Nachweis und über das Vorliegen von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche,
    3. den Kreis der meldepflichtigen Personen,
    4. die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, der zuständigen Behörde an das Bundesministerium
      aa) zu einem als bestätigter Fall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
      bb) zu einem als Verdachtsfall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
      cc) zu einer bereits erfolgten Meldung einer meldepflichtigen Seuche und
      dd) zu der Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie
    5. die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, von Änderungen bereits erfolgter Mitteilungen nach Buchstabe d durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium.

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