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FerkBetSachkV - Ferkelbetäubungssachkundeverordnung
Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen
Vom 8. Januar 2020
(BGBl. I Nr. 3 vom 16.01.2020 S. 96)
Gl.-Nr.: 7833-3-22
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung der Betäubung von unter acht Tage alten männlichen Schweinen (Ferkel) zum Zweck der Kastration durch andere sachkundige Personen als Tierärzte oder Tierärztinnen einschließlich der Anforderungen an die Sachkunde dieser Personen sowie an das Verfahren der Kastration unter der Betäubung.
§ 2 Ausnahme vom Tierarztvorbehalt
Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darf auch eine andere Person als ein Tierarzt oder eine Tierärztin eine Betäubung bei der Kastration eines Ferkels durchführen, sofern sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Nachweis über ihre Sachkunde nach § 6 Absatz 2 verfügt (sachkundige Person) und die weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
§ 3 Tierarzneimittel zur Betäubung
Das zum Erreichen der Betäubung durch Isofluran angewendete Tierarzneimittel muss nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Allgemeinanästhesie (Narkose) während der Kastration von unter acht Tage alten Ferkeln zugelassen sein.
§ 4 Verfahren der Ferkelkastration unter Betäubung
(1) Vor der Narkoseeinleitung ist das Ferkel durch die sachkundige Person klinisch auf Narkosefähigkeit und normale anatomische Beschaffenheit und Lage der Hoden zu untersuchen und es ist ihm ein Tierarzneimittel, das dafür zugelassen ist, durch den Eingriff verursachte Schmerzen zu lindern, zu verabreichen. Das Tierarzneimittel ist so anzuwenden, dass es unmittelbar nach dem Nachlassen der Betäubung wirksam ist.
(2) Die Durchführung der Betäubung hat nach Anweisung des behandelnden Tierarztes oder der behandelnden Tierärztin unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers für das jeweilige Narkosegerät zu erfolgen.
(3) Die sachkundige Person muss sich davon überzeugen, dass sich das Ferkel während der Kastration in einem ausreichend tiefen Narkosestadium befindet.
(4) Die Durchführung der Kastration hat
zu erfolgen, insbesondere darf die Kastration nicht durch Herausreißen der Hoden durchgeführt werden.
(5) Im Anschluss an die Kastration trifft die sachkundige Person geeignete Maßnahmen zur Nachsorge.
§ 5 Orte und Narkosegeräte
(1) Die Orte, an denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen trocken, sauber, gut belüftet und leicht zu reinigen sein. Notfallpläne für Notsituationen am Ferkel, insbesondere Narkosezwischenfälle, müssen an den Orten nach Satz 1 hinterlegt sein.
(2) Die Narkosegeräte, mit denen die sachkundige Person die Betäubung durchführt, müssen
§ 6 Sachkunde
(1) Die Sachkunde zur Durchführung der Betäubung wird durch eine jeweils durch Prüfungen nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme
erworben.
(Stand: 24.01.2020)
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