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BSE-Vorsorgeverordnung
Verordnung über die Tötung von Rindern zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf die Bovine Spongiforme Enzephalopathie
Vom 16. Juli 2001
(BGBl. I Nr. 36 vom 23.07.2001 S. 1655; 23.12.2005 S. 3618aufgehoben)
Auf Grund des § 79a Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 24 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 508) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:.
Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von BSE bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe cm Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf die Tötung
zulassen, soweit Belange der Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht entgegen stehen.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 1 Nr. 2 tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Europäische Gemeinschaft die Regelung nach Artikel 13
(Stand: 24.06.2022)
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