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Regelwerk

Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3610; 13.12.2011 S. 2720 11;17.04.2014 S. 388 14; 31.08.2015 S. 1474 15)
Gl.-Nr.: 7831-49-1


(letzte Änderung: BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3499)

I. Begriffsbestimmungen

§ 1 11 15

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. Aujeszkysche Krankheit, wenn diese
    1. durch klinische und serologische Untersuchung (Antikörpernachweis),
    2. durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder
    3. beim Rind auch durch histologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen Erscheinungen

    festgestellt worden ist;

  2. Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit, wenn dieser durch klinische, serologische oder histologische Untersuchung festgestellt worden ist.

Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 2 im Falle der serologischen Untersuchung gilt bei Schweinen, die mit Impfstoffen im Sinne des § 3 Abs. 4 geimpft worden sind, nur, wenn Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit nachgewiesen worden sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist ein von Aujeszkyscher Krankheit freier Schweinebestand ein Bestand mit Schweinen, der

  1. die Voraussetzungen der Anlage 1 erfüllt oder
  2. in einem Gebiet liegt, das nach einem nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der die auf Grund des Artikels 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. L 121 S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, als frei von Aujeszkyscher Krankheit gilt.

Ia. Freiheit von Aujeszkyscher Krankheit

§ 2

Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen.

II. Schutzmaßregeln gegen die Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen

1. Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 3

(1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und vorbehaltlich des Absatzes 4, Ausnahmen genehmigen für

  1. wissenschaftliche Versuche;
  2. (weggefallen)
  3. die Impfung mit Impfstoffen aus nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern; in Beständen, für die Ansteckungsverdacht besteht, jedoch nur mit der Maßgabe, dass geimpfte Schweine, ausgenommen zur Schlachtung, frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden dürfen;
  4. die Impfung mit Impfstoffen aus vermehrungsfähigen (attenuierten) Erregern mit der Maßgabe, dass geimpfte Schweine frühestens 21 Tage nach der Impfung aus dem Bestand entfernt werden dürfen.

In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann die Ausnahme zum Zwecke der flächenhaften Durchführung der Impfung von Amts wegen und in allgemeiner Form genehmigt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Absatzes 4 Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort genannten Maßgaben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei anordnen dass Schweine aus geimpften Beständen nur zur Schlachtung oder an geimpfte Bestände abgegeben werden dürfen.

(4) Zur Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit dürfen nur Impfstoffe aus inaktivierten oder attenuierten Erregern verwendet werden, die mit Viren hergestellt sind, die eine Deletion des Glykoprotein-I-Gens aufweisen (negativer gl-Marker), und die nicht zur Bildung von gl-Antikörpern im geimpften Schwein führen

(5) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Schweine eines bestimmten Bestandes oder Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben anordnen.

§ 3a

Der Besitzer hat Zucht- und Nutzschweine im Abstand von längstens 12 Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch auf Antikörper gegen das gl-Glykoprotein des Virus der Aujeszkyschen Krankheit untersuchen zu lassen, soweit der Bestand nicht frei von Aujeszkyscher Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 ist Die zuständige Behörde kann bei Mastbeständen Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des jeweiligen Bestandes und der Seuchensituation des betroffenen Gebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 3b

Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Dung und flüssige Stallabgänge aus Schweineställen oder sonstigen Standorten der Schweine nur mit ihrer Genehmigung ausgebracht werden dürfen.

§ 4 11

(1) Zucht- und Nutzschweine dürfen

  1. in Schweinebestände nur verbracht oder eingestellt oder
  2. auf Viehmärkte, Tierschauen oder -ausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nur verbracht

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