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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz

Vom 20. Juli 2009
(GVBl. Nr. 11 vom 28.08.2009 S. 735)



Aufgrund des § 41 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

Artikel 1

Die Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz vom 11. April 1994 (GVBl. S. 481) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "werden" durch das Wort "können" ersetzt und nach dem Wort "bestellt" das Wort "werden" eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Sie dürfen nicht Bedienstete der unteren Naturschutzbehörde sein."

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. In § 3 Abs. 1 werden das Wort "hat" durch das Wort "kann" ersetzt und das Wort "zu" gestrichen.

3. In § 4 Abs. 1 wird die Verweisung " § 41 Abs. 2 VorlThürNatG" durch die Verweisung " § 41 Abs. 2 ThürNatG" ersetzt.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Beauftragte für Naturschutz der Nationalparks, Biosphärenreservate und Naturparks

In Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturparks kann auch die Verwaltung des Gebiets im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Naturschutzbeauftragte bestellen. Die §§ 1 bis 7 gelten entsprechend."

Artikel 2

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