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Regelwerk

Thüringer Verordnung über die Beauftragten für Naturschutz
- Thüringen -

Vom 11. April 1994
(GVBl 1994 S. 481; 20.07.2009 S. 735 09)
Gl.-Nr.: 55-1-18



Aufgrund des § 41 Abs. 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57) verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:

§ 1 Bestellung der Beauftragten für Naturschutz 09

(1) Als Beauftragte für Naturschutz können ortskundige und auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege sachkundige Personen bestellt werden.

(2) Als ortskundig gilt, wer seit mehr als zwei Jahren im Zuständigkeitsbereich der bestellenden unteren Naturschutzbehörde wohnt. In den übrigen Fällen muß sich die Ortskunde aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Als sachkundig gilt, wer neben praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem oder mehreren der Fachgebiete Ökologie, Botanik, Zoologie, Hydrologie, Geographie, Klimatologie oder Landschaftspflege verfügt.

(3) Die Beauftragten für Naturschutz sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen nicht Bedienstete der unteren Naturschutzbehörde sein.

§ 2 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Die erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Die Bestellung erfolgt widerruflich. Ein Widerruf ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe nach Anhörung des Beauftragten für Naturschutz möglich.

(3) Die Beauftragten für Naturschutz können bei Vorliegen wichtiger Gründe durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Naturschutzbehörde von ihrem Amt zurücktreten.

§ 3 Zahl der Beauftragten für Naturschutz 09

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann mehrere Beauftragte für Naturschutz bestellen, wenn dies nach den Verhältnissen des Gebiets, insbesondere der Größe und dem voraussichtlichen Aufgabenumfang, erforderlich ist.

(2) Soweit mehrere Beauftragte für Naturschutz bestellt werden, ist jedem ein bestimmter Zuständigkeitsbereich zuzuweisen. Die Zuweisung kann insbesondere die Zuständigkeit für einzelne geschützte Gebiete oder bestimmte Pflanzen- oder Tiergruppen beinhalten.

(3) Mehrere Beauftragte für Naturschutz können aus ihrer Mitte einen Sprecher zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen und Aufgaben wählen.

§ 4 Aufgaben der Beauftragten für Naturschutz 09

(1) Im Rahmen der Aufgaben nach § 41 Abs. 2 ThürNatG haben die Beauftragten für Naturschutz die untere Naturschutzbehörde insbesondere über die Bedrohung und Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen und Schutzgebieten zu unterrichten, bei der Bestandserfassung von Arten und bei der Durchführung und Erfolgskontrolle von Schutz- und Pflegemaßnahmen mitzuwirken.

(2) Sie sollen an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Naturschutz teilnehmen und selbst in der Öffentlichkeit, insbesondere auch bei Kindern und Jugendlichen, für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werben.

§ 5 Rechte der Beauftragten für Naturschutz

(1) Die Beauftragten für Naturschutz sind im Rahmen ihres Aufgabenbereichs auf ihr Verlangen von der unteren Naturschutzbehörde zu hören.

(2) Die untere Naturschutzbehörde hat den Beauftragten für Naturschutz alle Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3) Die untere Naturschutzbehörde informiert den betreffenden Beauftragten für Naturschutz insbesondere über naturschutzfachliche Planungen, geplante Eingriffe in Natur und Landschaft sowie geplante Schutz- und Pflegemaßnahmen, die dessen Zuständigkeitsbereich betreffen, und berücksichtigt dessen Vorschläge.

§ 6 Ehrenamt

Die Beauftragten für Naturschutz erhalten von der bestellenden unteren Naturschutzbehörde Ersatz der ihnen bei ihrer Tätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Der Auslagenersatz kann pauschaliert werden.

§ 7 Ausweis

Die Beauftragten für Naturschutz müssen bei Ausübung ihres Amtes den von der unteren Naturschutzbehörde ausgestellten Ausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.

§ 7a Beauftragte für Naturschutz der Nationalparks, Biosphärenreservate und Naturparks

In Nationalparks, Biosphärenreservaten und Naturparks kann auch die Verwaltung des Gebiets im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Naturschutzbeauftragte bestellen. Die § § 1 bis 7 gelten entsprechend

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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