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Regelwerk, Tierschutz

ThürTierNebAG - Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

- Thüringen -

Vom 28. Mai 2019
(GVBl. Nr. 6 vom 07.06.2019 S. 136)



Archiv: 2005

§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung sind vorbehaltlich des § 2

  1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde,
  2. das Landesamt für Verbraucherschutz,
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter).

Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Fachaufsichtsbehörde für die Behörden nach Satz 1 Nr. 3.

(2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 für die Durchführung der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und der aufgrund des vorgenannten Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig.

(3) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absatz 2 abweichende Zuständigkeiten der Behörden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu bestimmen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig ist. In den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 TierNebG ist eine abweichende Zuständigkeit festzulegen.

(4) Soweit Behörden nach diesem Gesetz oder der nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung zuständig sind, obliegt ihnen auch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 TierNebG.

§ 2 Träger der Beseitigungspflicht nach § 3 TierNebG

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3 TierNebG (Beseitigungspflichtige). Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr.

(2) Die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 können zur Erfüllung der Aufgabe einen Zweckverband bilden. Das Nähere regelt die Satzung. Mit der Übernahme der Aufgabenerfüllung durch den Zweckverband ist nur dieser Beseitigungspflichtiger.

(3) Im Rahmen ihrer Beseitigungspflicht sind die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 oder 2 auch zuständige Behörde für

  1. die Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG,
  2. die Entgegennahme der Meldungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 TierNebG,
  3. die Entgegennahme abgelieferter verendeter Tiere nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TierNebG und die Geltendmachung der Überlassung der tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach § 7 Abs. 4 Satz 1 TierNebG,
  4. die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TierNebG, die Abholung nach § 8 Abs. 2 TierNebG und die Geltendmachung der Unterstützung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TierNebG,
  5. die Bestimmung des Verarbeitungsbetriebs, des zugelassenen Zwischenbehandlungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage gegenüber dem Ablieferungspflichtigen nach § 9 Abs. 1 TierNebG und
  6. die Abholung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach § 9 Abs. 2 TierNebG.

(4) Die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 oder 2 können sich zur Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht dem nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG beauftragten Dritten bedienen. Die Beauftragung eines Dritten nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG in Verbindung mit Absatz 3 Nr. 1 setzt voraus, dass dieser einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt.

(5) Soweit und solange einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts nach § 3 Abs. 3 TierNebG die Pflicht übertragen ist, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu

lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen (Beleihung), ist diese Beseitigungspflichtige. Im gleichen Umfang sind die Beseitigungspflichtigen nach Absatz 1 oder 2 von ihrer Beseitigungspflicht entbunden. Vor einer Beleihung sind neben einem Zweckverband nach Absatz 2 die Landkreise und kreisfreien Städte anzuhören.

§ 3 Einzugsbereiche

(1) Einzugsbereich im Sinne des § 6 Abs. 1 TierNebG ist das Gebiet des Landes.

(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den Landkreisen und kreisfreien Städten andere Einzugsbereiche bestimmen. Dabei sind die Belange des Tierseuchenschutzes, die Dichte der vorhandenen Tierpopulation, der Anfall der in § 3

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