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Thüringer Verordnung über die Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Thüringen -
Vom 11. Oktober 2005
(GVBl. 2005 S. 355; 29.11.2010 S. 540; 28.05.2019 S. 136aufgehoben)
Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit im Benehmen mit den Beseitigungspflichtigen:
§ 1
Der Einzugsbereich des Verarbeitungsbetriebs in Elxleben, Landkreis Sömmerda, für das in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Material erstreckt sich auf den gesamten Bereich des Landes.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 24.06.2022)
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