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Regelwerk, Naturschutz

ThürNatEVO - Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche Ersatzzahlung
- Thüringen -

Vom 17. März 1999
(GVBl. 1999 S. 254; 27.11.2001 S. 448; 30.07.2019 S. 323 19)
Gl.-Nr.: 55-1-20



Aufgrund des § 7 Abs. 7 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) vom 28. Januar 1993 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl. S. 1), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Anwendungsbereich 19

(1) Die Verordnung regelt die Höhe der Ersatzzahlung nach § 6 Abs. 9 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) und das Verfahren ihrer Erhebung bei der Gestattung eines Eingriffs.

(2) Die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Walderhaltungsabgabe vom 6. April 1995 (GVBl. S. 191) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Soweit nach diesen Bestimmungen eine Walderhaltungsabgabe festgesetzt ist, wird daneben keine Ersatzzahlung erhoben.

§ 2 Grundsätze 19

Als Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung sind der nach § 17 Abs. 4 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegende landschaftspflegerische Begleitplan oder die entsprechenden Darstellungen im Fachplan zu verwenden. Bei Vorhaben, für die nach öffentlichem Recht kein landschaftspflegerischer Begleitplan oder Fachplan vorgesehen ist, ist als Grundlage für die Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung die Dokumentation nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG heranzuziehen. Die Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung richtet sich nach § 3 dieser Verordnung.

§ 3 Ermittlung der Höhe der Ersatzzahlung 19

(1) Soweit zu einem Fachplan, einem landschaftspflegerischen Begleitplan oder zu einer Dokumentation nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG Kostenberechnungen für Ersatzmaßnahmen vorgelegt werden, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, ist auf diese Kostenberechnungen zurückzugreifen.

(2) Die Höhe der Ersatzzahlung ergibt sich aus der Zusammenrechnung der wie folgt zu ermittelnden Kosten:

  1. Die durchschnittlichen Herstellungskosten ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Kostenübersicht.
  2. Die Höhe der Kosten für die Bereitstellung von Grundstücken zur Herstellung gleichwertiger Maßnahmen ist anhand der vom Landesvermessungsamt ermittelten Bodenrichtwerte für landwirtschaftliche Flächen in der jeweils aktuellen Fassung festzustellen.
  3. Als Kosten für die Ausführungsplanung, Ausschreibung, Bauüberwachung und für Erfolgskontrollen sind pauschal 10 v. H. der nach Nummer 1 ermittelten Herstellungskosten anzusetzen, falls die Maßnahmen nicht ohne Planungsleistung oder Projektsteuerung umgesetzt werden können.

(3) Kann die Höhe der Ersatzzahlung für verbleibende erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht nach den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 ermittelt werden, ist die Ersatzzahlung nach den Vorgaben in Anlage 2 zu ermitteln.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Ersatzzahlung darf zusammen mit den Kosten für die vom Vorhabenträger durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einen Betrag in Höhe von 10 v. H. der Gesamtbaukosten des Vorhabens nicht überschreiten.

(5) Für zeitlich begrenzte Vorhaben, die nachweislich auf einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens 30 Jahren angelegt sind und die, ohne nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu hinterlassen, zurückgebaut werden können, beträgt die Höhe der Ersatzzahlung pro Standjahr ein Dreißigstel der nach den Absätzen 1, 2 Nr. 1 oder dem Absatz 3 zu ermittelnden Ersatzzahlung. Für zeitlich begrenzte Vorhaben, die nachweislich auf einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren angelegt sind und die, ohne nachhaltige Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu hinterlassen, zurückgebautwerden können, ist keine Ersatzzahlung zu entrichten. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Verfahren 19

(1) Die für eine Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG zuständige Behörde setzt die Höhe der Ersatzzahlung im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürNatG im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde fest. § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürNatG gilt entsprechend. Im Falle des § 7 Abs. 2 oder 3 ThürNatG entscheidet die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer anderen Behörde nicht gegeben, so wird die Höhe der Ersatzzahlung von der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt.

(2) Lässt sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Absatz 1 die Höhe der Ersatzzahlung nicht oder nur zum Teil bestimmen, ist die Ersatzzahlung insoweit dem Grunde nach, vorbehaltlich der Entscheidung über die Höhe, festzusetzen.

(3) Die Ersatzzahlung wird von demjenigen geschuldet, der eine Entscheidung nach Absatz 1 veranlasst hat. Für die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Ersatzzahlung haftet auch der Rechtsnachfolger.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde erhält eine Kopie der Zulassungsentscheidung von der jeweiligen Zulassungsbehörde.

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