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Regelwerk, Naturschutz, EU, Bund

Hinweise zur Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes "Natura 2000" in Thüringen
- Thüringen -

Vom 17. Dezember 2020
(ThürStAnz. Nr. 4 vom 25.01.2021 S. 263)



Archiv: 2014

Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz vom 17.12.2020 (Az.: 45-8691/8)

1 Allgemeine Grundlagen

Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung (Fauna-Flora-Habitat-( FFH-) Richtlinie) hat insbesondere zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt ein Schutzgebietsnetz für besonders wichtige Lebensräume und Arten von europäischer Bedeutung mit dem Namen "Natura 2000" zu schaffen. Es muss gemäß Art. 3 Abs. 1 der FFH-Richtlinie "den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten".

Das Netzwerk "Natura 2000" besteht zum einen aus ausgewählten Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II der Richtlinie umfassen (FFH-Gebiete, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung).

Zu dem Netz "Natura 2000" gehören zum anderen auch die Gebiete, die aufgrund der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 30. November 2009 (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung ( Vogelschutz-Richtlinie) als Europäische Vogelschutzgebiete an die EU gemeldet werden und damit besondere Schutzgebiete (SPA, Special Protection Areas) sind.

Die Auswahl und Meldung der Gebiete über das für Naturschutz zuständige Bundesministerium an die Europäische Kommission obliegt den Bundesländern.

Die zum Europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" gehörenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung werden, sobald die Europäische Kommission die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erstellt hat, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (s. jeweils geltende Entscheidungen der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung von aktualisierten Listen von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region - derzeit zwölfte Fortschreibung in ABl. EG Nr. L 7 vom 9. Januar 2019).

Die Thüringer Europäischen Vogelschutzgebiete wurden im Bundesanzeiger vom 26. Juli 2007 veröffentlicht.

Diese Hinweise dienen der zweckmäßigen und einheitlichen Umsetzung der Art. 1 bis 11 der FFH-Richtlinie sowie der entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Regelungen im Freistaat Thüringen. Diese Hinweise sind auf alle bestehenden Thüringer FFH-Gebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete anzuwenden (Natura 2000-Gebiete).

Dieser Erlass ergeht nach Beteiligung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft.

2 Rechtsgrundlagen

Im Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) (BNatSchG), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), finden sich die Regelungen zum Netz "Natura 2000" im 2. Abschnitt des 4. Kapitels ( §§ 31 bis 36).

Die grundlegenden Begriffsdefinitionen finden sich in § 7 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 BNatSchG. Eine Definition des Begriffs "Projekt" ist nicht enthalten (s. dazu Ziff. 7.1).

In den §§ 32 bis 34 BNatSchG finden sich Regelungen zur Auswahl und Meldung der Gebiete ( § 32 Abs. 1 BNatSchG), zum Schutz dieser Gebiete ( §§ 32 Abs. 2 - 4 und 33 BNatSchG), zur Zulässigkeit von Projekten und zur FFH-Verträglichkeitsprüfung ( § 34 Abs. 1 - 8 BNatSchG), zum Anzeigeverfahren für bestimmte Projekte ( § 34 Abs. 6), zum Verhältnis dieser Regelungen zu Schutzgebietsbestimmungen ( § 34 Abs. 7 BNatSchG) und zum Verhältnis zu baurechtlichen Vorschriften ( § 34 Abs. 8 BNatSchG). § 36 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BNatSchG enthält Regelungen für die Verträglichkeitsprüfung für Pläne.

Ergänzt werden die unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Regelungen durch die landesrechtlichen Bestimmungen (zumeist Zuständigkeitsregelungen) des § 16 ThürNatG in Verbindung mit der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung ( ThürNat2000ErhZVO) vom 29. Mai 2008 (GVBl. 2008 S. 181), zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. 2019 S. 323, 347).

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