umwelt-online: ThJGAVO - Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (2)
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Mustersatzung für Hegegemeinschaften | Anlage 2 21 21 (zu § 5) |
§ 1 Name, Sitz, Zuständigkeit
(1) Die nach § 13 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) gebildete Hegegemeinschaft führt den Namen .........................................................................................................................................................................................
(2) Sie hat ihren Sitz in
..........................................................................................................................................................................................
(3) Für die Hegegemeinschaft zuständige untere Jagdbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt ist: ..........................................................................................................................................................................................
(Anschrift der unteren Jagdbehörde)
(4) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft entspricht dem nach § 32 Abs. 7 Nr. 4 ThJG festgesetzten Einstandsgebiet und wird wie folgt beschrieben:
.........................................................................................................................................................................................
(siehe Karte als Anlage).
(5) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft setzen sich aus den zum Wirkungsbereich zugehörigen Jagdbezirken (siehe Anschriftenverzeichnis der Jagdbezirksinhaber als Anlage) zusammen.
(6) Die Mitgliedschaft endet
§ 2 Zweck der Hegegemeinschaft
(1) Zweck der Hochwildhegegemeinschaft ist die Koordinierung einer großräumigen Hege und Bejagung des Hochwildes in den Bewirtschaftungsgebieten nach der Thüringer Einstandsgebietsverordnung vom 2. August 2014 (GVBl. 2014, 569) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zweck der Niederwildhegegemeinschaft ist Koordinierung der Hege und Bejagung von Niederwildarten in allen oder Teilen von Jagdbezirken des Landkreises / der kreisfreien Stadt.
(3) Einbezogen sind die Wildart/en:
.................................................................................................................................................................................
§ 3 Aufgaben
Der Hegegemeinschaft obliegen die nachstehenden Aufgaben:
§ 4 Organe der Hegegemeinschaft
Organe der Hegegemeinschaft sind
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Wahl des Vorstands erfolgt für fünf Jahre.
(2) Der Vorstand verteilt Aufgabenbereiche an die Vorstandsmitglieder. Den Mitgliedern des Vorstands können besondere Aufgaben übertragen werden.
(3) Der Vorsitzende vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er koordiniert die in § 3 genannten Aufgaben und ist zusätzlich verantwortlich für
(5) Über alle Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen.
(6) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies schriftlich beantragt.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Der Schriftführer soll, auch wenn er nicht dem Vorstand angehört, an dessen Sitzungen teilnehmen. Er ist zu den Sitzungen einzuladen. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(9) Der Schriftführer wird für die gleiche Amtszeit wie der Vorstand gewählt; Absatz 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 finden entsprechend Anwendung.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
(Stand: 23.09.2021)
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