umwelt-online: ThJGAVO - Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (2)

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Mustersatzung für Hegegemeinschaften Anlage 2 21 21
(zu § 5)

§ 1 Name, Sitz, Zuständigkeit

(1) Die nach § 13 Abs. 1 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) gebildete Hegegemeinschaft führt den Namen .........................................................................................................................................................................................

(2) Sie hat ihren Sitz in

..........................................................................................................................................................................................

(3) Für die Hegegemeinschaft zuständige untere Jagdbehörde des Landkreises / der kreisfreien Stadt ist: ..........................................................................................................................................................................................
(Anschrift der unteren Jagdbehörde)

(4) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft entspricht dem nach § 32 Abs. 7 Nr. 4 ThJG festgesetzten Einstandsgebiet und wird wie folgt beschrieben:

.........................................................................................................................................................................................
(siehe Karte als Anlage).

(5) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft setzen sich aus den zum Wirkungsbereich zugehörigen Jagdbezirken (siehe Anschriftenverzeichnis der Jagdbezirksinhaber als Anlage) zusammen.

(6) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Wegfall der Zuordnung des Jagdbezirks aus dem Bewirtschaftungsgebiet,
  2. durch Tod des Jagdausübungsberechtigten.

§ 2 Zweck der Hegegemeinschaft

(1) Zweck der Hochwildhegegemeinschaft ist die Koordinierung einer großräumigen Hege und Bejagung des Hochwildes in den Bewirtschaftungsgebieten nach der Thüringer Einstandsgebietsverordnung vom 2. August 2014 (GVBl. 2014, 569) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zweck der Niederwildhegegemeinschaft ist Koordinierung der Hege und Bejagung von Niederwildarten in allen oder Teilen von Jagdbezirken des Landkreises / der kreisfreien Stadt.

(3) Einbezogen sind die Wildart/en:

.................................................................................................................................................................................

§ 3 Aufgaben

Der Hegegemeinschaft obliegen die nachstehenden Aufgaben:

  1. Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Hegemaßnahmen,
  2. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Äsungs- und Lebensbedingungen sowie zum Schutz des Wildes,
  3. Förderung des Arten-, Natur- und Umweltschutzes,
  4. Vorbereitung, Unterstützung und Abstimmung von Maßnahmen zur gemeinsamen Ermittlung des Wildbestands,
  5. die Analyse des zurückliegenden Abschussgeschehens sowie die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände,
  6. Unterstützung bei der Erarbeitung und Koordinierung der Abschussplanvorschläge bei den Mitgliedern und das Aussprechen von Empfehlungen an die untere Jagdbehörde,
  7. Abstimmung und Unterstützung von Maßnahmen zur Wildschadensverhütung und zum vorbeugenden Wildseuchenschutz,
  8. Durchführung einer jährlichen gemeinsamen Hegeversammlung innerhalb der Hegegemeinschaft, unbeschadet der Beteiligung an sonstigen Hegeversammlungen,
  9. Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der Mitglieder in den Bereichen des Jagdrechts, der Wildbiologie, des Tierschutzes, der Ökologie und der Wildbrethygiene.

§ 4 Organe der Hegegemeinschaft

Organe der Hegegemeinschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Wahl des Vorstands erfolgt für fünf Jahre.

(2) Der Vorstand verteilt Aufgabenbereiche an die Vorstandsmitglieder. Den Mitgliedern des Vorstands können besondere Aufgaben übertragen werden.

(3) Der Vorsitzende vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er koordiniert die in § 3 genannten Aufgaben und ist zusätzlich verantwortlich für

  1. die Erfassung der jagdlich nutzbaren Flächen der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an Feld-, Wald- und Wasserflächen,
  2. die Erfassung jagdstatistischer Daten,
  3. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  4. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  5. die Erstellung eines Haushaltsplans und
  6. die Erstattung eines Jahresberichts.

(5) Über alle Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften zu fertigen.

(6) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies schriftlich beantragt.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. Der Schriftführer soll, auch wenn er nicht dem Vorstand angehört, an dessen Sitzungen teilnehmen. Er ist zu den Sitzungen einzuladen. Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.

(9) Der Schriftführer wird für die gleiche Amtszeit wie der Vorstand gewählt; Absatz 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 finden entsprechend Anwendung.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

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(Stand: 23.09.2021)

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