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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes
- Thüringen -

Vom 10. August 2021
(GVBl. Nr. 21 vom 10.09.2021 S. 397)



Aufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2, des § 12 Abs. 1 Satz 4, des § 13 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4, des § 15 Abs. 2 Satz 3, des § 27 Abs. 1 Satz 2, des § 29 Abs. 6, des § 32 Abs. 7 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, des § 34 Abs. 3, des § 37 Abs. 7 Satz 3, des § 43 Abs. 3 Satz 2 und des § 49 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 435), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und hinsichtlich des § 10 und der §§ 26 bis 30 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes vom 7. April 2006 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird das Wort "unverändert" gestrichen.

b) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 1)" gestrichen.

c) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 3)" gestrichen.

d) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz " (§ 5)" gestrichen.

e) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz " (§ 7)" gestrichen.

f) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz " (§ 8)" gestrichen.

g) In Nummer 6 wird der Klammerzusatz " (§ 9)" gestrichen.

h) In Nummer 7 wird der Klammerzusatz " (§ 10)" gestrichen.

i) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz " (§ 11)" gestrichen.

j) In Nummer 9 wird der Klammerzusatz " (§ 12)" gestrichen.

k) In Nummer 10 wird der Klammerzusatz " (§ 13)" gestrichen.

l) In Nummer 11 wird der Klammerzusatz " (§ 14)" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Zur einheitlichen Regelung der Jagdverpachtung soll der Musterjagdpachtvertrag (Anlage 2) verwendet werden. "(2) Jagdpachtverträge für Gemeinschaftsjagdbezirke müssen neben den Anforderungen des Absatzes 1 auch den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 5 des Bundesjagdgesetzes und der §§ 15 und 16 ThJG entsprechen."

b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung wird das Wort "Hierbei" durch die Worte "Bei der Bekanntgabe" ersetzt.

bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die Einstufung als Hoch- oder Niederwildjagd, "3. die vorkommenden und zu bewirtschaftenden Wildarten,"

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Einleitung wird der Klammerzusatz "(Anlage 3)" durch den Klammerzusatz "(Anlage 2)" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz " (§ 1)" gestrichen.

c) In Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 2)" gestrichen.

d) In Nummer 3 wird der Klammerzusatz " (§ 3)" gestrichen.

e) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz " (§ 4)" gestrichen.

f) In Nummer 5 wird der Klammerzusatz " (§ 5)" gestrichen.

g) In Nummer 6 wird der Klammerzusatz " (§ 6)" gestrichen.

h) In Nummer 7 wird der Klammerzusatz " (§ 7)" gestrichen.

i) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
8. In-Kraft-Treten der Satzung (§ 12). "8. Inkrafttreten der Satzung."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für Niederwild wird durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörden abgegrenzt. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den Vereinigungen der Jäger und, soweit der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft Landesjagdbezirke mit umfasst, im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. "(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für Niederwild wird durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde abgegrenzt. Dabei dürfen sich Hoch- und Niederwildhegegemeinschaften räumlich nicht überschneiden. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den Vereinigungen der Jäger und, soweit der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft Eigenjagdbezirke der Landesforstanstalt umfasst, im Benehmen mit der Landesforstanstalt."

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 32 Abs. 7 Nr. 3 ThJG" durch die Verweisung " § 32 Abs. 7 Nr. 4 ThJG" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Einleitung erhält folgende Fassung:

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