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Regelwerk, Naturschutz

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten der Flurneuordnungs-, Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörden
- Thüringen -

Vom 17. März 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2014 S. 150; 18.12.2018 S. 731 18)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1 18

(1) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ist

  1. obere Fachbehörde für Flurneuordnung im Sinne des Achten Abschnitts des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung, die auch die Aufgaben und Befugnisse der Flurneuordnungsbehörde wahrnimmt, und
  2. obere Fachbehörde für Flurbereinigung im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung, die auch die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde wahrnimmt. Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist Siedlungsbehörde im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Oberste Flurneuordnungsbehörde und oberste Flurbereinigungsbehörde ist das für die Neuordnung des ländlichen Raums zuständige Ministerium.

(3) Die Thüringer Landgesellschaft mbH ist Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes.

§ 2 18 / 18  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten der Flurneuordnungsbehörden vom 7. Juni 1991 (GVBl. S. 132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2012 (GVBl. S. 229), außer  Kraft.

ENDE

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