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Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten der Flurneuordnungs-, Flurbereinigungs- und Siedlungsbehörden
- Thüringen -
Vom 17. März 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2014 S. 150; 18.12.2018 S. 731 18)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
(1) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ist
(2) Oberste Flurneuordnungsbehörde und oberste Flurbereinigungsbehörde ist das für die Neuordnung des ländlichen Raums zuständige Ministerium.
(3) Die Thüringer Landgesellschaft mbH ist Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten der Flurneuordnungsbehörden vom 7. Juni 1991 (GVBl. S. 132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2012 (GVBl. S. 229), außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.01.2019)
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