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Regelwerk, Naturschutz

Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog Fischereiwesen
Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG) und der Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (ThürFischAVO)

- Thüringen -

Vom 25.02.2021
(ThürStAnz. Nr. 12 vom 22.03.2021 S. 583)



I.
Allgemeiner Teil

1 Anwendungsbereich

1.1 Der Verwarnungsgeld- und Bußgeldkatalog Fischereiwesen ist als Richtlinie für die nach § 45 des ThürFischG zuständigen Fischereibehörden des Freistaates Thüringen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

Mit dem Katalog wird eine Liste der Verstöße gegen die genannten Bußgeldvorschriften vorgelegt, um einen möglichst einheitlichen Vollzug bei der Verfolgung und Ahndung dieser Verstöße zu erreichen. Die angegebenen Regel- und Rahmensätze sind für die Bemessung des Verwarnungsgeldes bzw. Bußgeldes so gestaltet, dass die Verwaltungsbehörde angehalten ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhaltes eine Abweichung von diesen Regel- und Rahmensätzen verlangen.

1.2 Soweit Zuwiderhandlungen nach Nr. 1.1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung des Verwarnungsgeldes und Bußgeldes von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Katalogs ausgegangen werden.

2 Begriffsbestimmung

2.1 Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG)).

2.2 Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vorsieht.

3 Bußgeldverfahren und Verwarnungsgeldverfahren

3.1 Bußgeldverfahren

Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn aufgrund von Anzeigen oder sonstigen Feststellungen Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit vorliegen und der Verfolgung keine rechtlichen Hindernisse (z.B. Verjährung) entgegenstehen.

3.2 Verwarnungsgeldverfahren

Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld erhoben werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG (Einverständnis des Täters nach Belehrung, Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb der bestimmten Frist) sind zu beachten. Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig, sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung des jeweils geschützten Rechtsgutes sowie das Täterverhalten (Notwendigkeit einer fühlbaren Verwarnung zur Beeinflussung künftigen Verhaltens) im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen der Verwaltungsbehörden zu berücksichtigen.

Eine Ordnungswidrigkeit kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz nach dem Bußgeldkatalog das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes (vgl. § 56 Abs. 1 S. 1 OWiG) überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen.

3.3 Ermessensgrundsatz, Einstellung des Verfahrens

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde, eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen und zu ahnden ( § 47 OWiG - Opportunitätsprinzip). Sie entscheidet über die Einleitung eines Bußgeldverfahrens oder Einstellung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit.

Eine Einstellung ist z.B. dann geboten, wenn aus Mangel an Beweisen eine Ordnungswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann ( § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ( StPO)), oder wenn eine Verfolgung nicht mehr zweckmäßig oder notwendig erscheint (Opportunitätsprinzip), obwohl Verjährung noch nicht eingetreten ist. Bei einer bereits verjährten Ordnungswidrigkeit ist das Verfahren ebenfalls einzustellen.

Der Betroffene ist von der Einstellung schriftlich zu verständigen, wenn er zu der Beschuldigung bereits vernommen oder gehört wurde, oder wenn er um Mitteilung gebeten hat. Das Erfordernis einer Begründung ist nicht gegeben. Die Einstellungsverfügung wird mittels einfachen Briefes zugesandt. Einen Erstattungsanspruch für etwaige Kosten hat der Betroffene nicht, ausgenommen, wenn der Bußgeldbescheid bereits erlassen wurde.

3.4 Anhörung des Betroffenen

Dem Betroffenen ist vor Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern ( § 55 OWiG). Der hierfür vorgesehene Vordruck ist ihm mit einem einfachen Brief zuzusenden. Erfolgt keine rechtzeitige Äußerung, kann das Verfahren weitergeführt werden. Der Versand des Vordruckes unterbricht die Verjährung.

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(Stand: 24.03.2021)

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