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Regelwerk, Naturschutz

5. DVOThürWaldG - Fuenfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz
- Thüringen -

Vom 9. April 2014
(GVBl. Nr. 5 vom 23.06.2014 S. 177; 18.12.2018 S .731 18)



Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 8 sowie des § 35 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 352), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Landtags:

Erster Abschnitt
Förderung der Privat- und Körperschaftswaldeigentümer sowie Kostenbeiträge für die Wahrnehmung der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebs

§ 1 Allgemeine Förderung der Privat- und Körperschaftswaldeigentümer

Die allgemeine Förderung der Privat- und Körperschaftswaldeigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG, die kostenfrei seitens der Landesforstanstalt erfolgt, umfasst:

  1. 1. die allgemeine Beratung der Waldeigentümer über standortbezogene Grundsätze von Waldbau und Waldökologie, Forstschutz, Waldbodenschutz, Walderschließung, Technologien bei Durchforstungen, Holzernte und -bringung, Einsatz von Forsttechnik, Forstprodukte und die Marktsituation, Natur- und Landschaftsschutz, Landschaftspflege, das Konzept Forsten und Tourismus sowie Fortbildungsmaßnahmen in Form von Lehrveranstaltungen und Exkursionen,
  2. die Unterrichtung über die Holzmarktlage und die Beratung und Anleitung zur Bildung und Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse,
  3. die Unterrichtung über die Fördermöglichkeiten sowie die Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Flurbereinigungen, soweit nicht im Einzelnen eine Leistung beantragt wird, für welche nach § 3 Kostenbeiträge zu zahlen sind, und
  4. Kurzberatungen aus aktuellem Anlass.

§ 2 Besondere Förderung der Privatwaldeigentümer

(1) Die nicht in § 1 aufgeführten Maßnahmen der forstlichen Beratungstätigkeit fallen unter die besondere Förderung der Privatwaldeigentümer (§ 28 Abs. 2 ThürWaldG), die schriftlich bei der Landesforstanstalt zu beantragen ist. Falls der Forstbetrieb eines Privatwaldeigentümers aus Teilforstbetrieben mit jeweils mehr als 50 ha Flächengröße besteht, die in verschiedenen Forstamtsbezirken, aber nicht zusammenhängend gelegen sind, kann dieser einen Antrag auf Beförsterung des Teilforstbetriebs stellen. Bei Teilflächen unter 50 ha werden die Einzelflächen des Privatwaldeigentümers addiert und gelten dann als Gesamtbetriebsfläche. Die besondere Förderung gliedert sich in die Wahrnehmung der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebs sowie die Wahrnehmung von Einzelaufgaben durch die Landesforstanstalt.

(2) Die forsttechnische Leitung umfasst die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzugs. Im Einzelnen sind dies

  1. die Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne einschließlich der entsprechenden fachlichen Anleitung auf Anforderung des Privatwaldeigentümers,
  2. die Überwachung der Durchführung des jährlichen Wirtschaftsplans,
  3. die erforderlichen Inspektionen des Waldes sowie
  4. die Information des Privatwaldeigentümers über forst-technische und betriebswirtschaftliche Belange.

(3) Zum forsttechnischen Betrieb, für den ein Revierleiter der Landesforstanstalt zur Verfügung steht (Revierdienst), zählen alle zur Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen erforderlichen Aufgaben. Dazu gehören

  1. das Auszeichnen der Waldbestände,
  2. die Aushaltung und die Aufnahme des eingeschlagenen Holzes,
  3. die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten,
  4. die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten,
  5. die Erhebung, Erfassung, Verarbeitung und Analyse nicht monetärer forstbetrieblicher Sachdaten,
  6. die Vorschläge für den Jahreswirtschaftsplan,
  7. die Kostenkalkulation für alle Forstbetriebsarbeiten,
  8. die Mithilfe bei der Vergabe von Forstbetriebsarbeiten an Dienstleister,
  9. die Informationen zum Forstschutzgeschehen und die Überwachung notwendiger Maßnahmen sowie
  10. die Informationen in Bezug auf sonstige forsttechnische und betriebswirtschaftliche Belange.

(4) Der Privatwaldeigentümer kann mit der Landesforstanstalt vereinbaren, dass diese für ihn Einzelaufgaben kostenpflichtig wahrnimmt. Die Einzelaufgaben können sowohl die Aufgabenbereiche der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebs nach Absatz 2 und 3 als auch weitere forstbetriebliche Erfordernisse, insbesondere die Beauftragung zum Holzverkauf, die Baumschau sowie die Mithilfe bei der Beschaffung, beispielsweise des forstlichen Saat- und Pflanzguts, der Pflanzenschutzmittel oder forstlicher Maschinen und Geräte, betreffen.

(5) Die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 setzt den Abschluss eines Vertrags über die forst-technische Leitung und/oder den forsttechnischen Betrieb (Beförsterungsvertrag) nach dem Muster der Anlage 1

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