Zuständige Behörde für die Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz.
Oberste Landesbehörde im Sinne des Tierseuchengesetzes sowie der Rechtsverordnungen nach den §§ 17b und 79 Abs. 1 (4) des Tierseuchengesetzes sowie zuständige Behörde nach § 17d des Tierseuchengesetzes ist das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz. Sie nimmt die Befugnisse gemäß § 79 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes wahr.
Vollzug, Überwachung und Überprüfungen der Einhaltung der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung nimmt das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wahr. Das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz erlässt nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Tierseuchenrechts.
Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, von § 1 dieses Gesetzes abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen. Neben dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz ist auch das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz im Einzelfall oder in einer Vielzahl gleichartiger Fälle zuständig, wenn Art und Umfang einer Seuchengefahr dies erfordern. Dieses kann insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsmaßnahmen der nachgeordneten Behörde aufheben und selbst entscheiden.
Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der Rechtsverordnungen nach den §§ 17b und 79 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes:
die Hilfskräfte und Hilfsmittel zu stellen, die bei Impfungen von Tieren, diagnostischen Maßnahmen und Zerlegungen erforderlich sind, soweit diese amtlich an Ort und Stelle durchgeführt werden;
die Tötung durchzuführen;
die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und andere öffentliche Einrichtungen zu desinfizieren;
die nach § 22 des Tierseuchengesetzes erforderlichen Sperrmaßnahmen zu treffen, soweit nicht der Besitzer dazu verpflichtet ist;
öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen;
im Bedarfsfalle die Möglichkeit zu schaffen, dass tote Tiere oder Teile von Tieren, die Streu, der Dünger oder andere Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, unschädlich beseitigt werden können; die Vorschriften des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes bleiben unberührt.
Das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz kann den Ortspolizeibehörden die Erledigung einfacher örtlicher Aufgaben bei der Bekämpfung von Tierseuchen nach Maßnahmen der §§ 16 bis 30 des Tierseuchengesetzes und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen übertragen.
Die Aufgaben der beamteten Tierärzte nach dem Tierseuchengesetz, nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden von den beamteten Tierärzten des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz als untere Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärbehörde wahrgenommen. Im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde kann die zuständige Behörde andere approbierte Tierärzte im Sinne des § 2
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