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TSVKG - Tierschutzverbandsklagegesetz
Gesetz über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände
- Saarland -
Vom 26. Juni 2013
(Amtsbl. I Nr. 20 vom 22.08.2013 S. 268; 27.08.2025 S. 854 25)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Verbandsklagerecht
(1) Eine nach § 3 anerkannte Institution (Verein, Verband oder Stiftung) kann, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen
Gegen eine Genehmigung nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist abweichend von Satz 1 allein der Rechtsbehelf der Feststellungsklage statthaft. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein dort aufgeführter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen oder in einem solchen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 sind nur zulässig, wenn die nach § 3 anerkannte Institution
In den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 muss die Institution den Erlass der Anordnung bei der zuständigen Behörde erfolglos beantragt haben.
(3) Hat die nach § 3 anerkannte Institution Gelegenheit zur Mitwirkung in den Fällen des § 2 Absatz 1 oder 2 gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen einer Mitwirkung nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(4) Ist eine Entscheidung nach Absatz 1 der anerkannten Institution nicht bekannt gegeben worden, muss der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres erhoben werden, nachdem die Institution von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
§ 2 Mitwirkungs- und Informationsrechte 25
(1) Einer nach § 3 anerkannten Institution ist von der jeweils zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die tierschutzrelevanten Sachverständigengutachten zu geben
soweit das Vorhaben den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der nach § 3 anerkannten Institution berührt. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vorhaben zur Errichtung von Kleintierställen bis zu 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt.
(2) Die jeweils zuständige Behörde hat einer nach § 3 anerkannten Institution auf deren Verlangen in Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren nach § 4a Absatz 2 Nummer 2, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes sowie nach § 2 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 sowie § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäß. Die nach § 3 anerkannte Institution hat Einwendungen innerhalb von vier Wochen, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, gegenüber der zuständigen Behörde zu erheben.
(4) In anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Formen der Mitwirkung der nach § 3 anerkannten Institution bleiben unberührt.
(5) Auf Antrag hat die zuständige Behörde eine nach § 3
(Stand: 07.10.2025)
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