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Regelwerk; Naturschutz

Verwaltungsvorschriften zur Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland
- Saarland -

Vom 15. Dezember 2022
(Amtsbl. I Nr. 71 vom 22.12.2022 S. 1497)



I

1. Zu § 4 Absatz 1-Sachkundenachweis

Sachkundelehrgang

1.1

Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 6 Absatz 3 der Polizeiverordnung ausbildet oder hält, bedarf hierzu einer Erlaubnis. Diese wird unter anderem nur erteilt, wenn die Halterin oder der Halter einen Nachweis über die erforderliche Sachkunde erbringt.

Hierzu ist zunächst die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden, von der Ortspolizeibehörde anerkannten Lehrgang erforderlich.

1.2

Die Lehrgänge werden von Personen abgehalten, die gegenüber der Ortspolizeibehörde spezifische Kenntnisse über Zucht, Abrichten, Ausbildung und Halten von Hunden nachweisen können.

Die Ortspolizeibehörde teilt den Halterinnen und Haltern die Namen, Anschriften und Telefonnummern der Personen mit, die solche Lehrgänge durchführen.

1.3

Der Lehrgang enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Dauer und die zu vermittelnden Inhalte der Lehrgänge sind in der Anlage 1 aufgeführt.

1.4

Die Halterin oder der Halter muss den praktischen Teil des Lehrgangs zusammen mit dem gefährlichen Hund absolvieren, da es sich um eine Ausbildung für Halterin oder Halter und Hund handelt.

1.5

Wer an dem Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung.

Nachweis der Sachkunde

1.6

Der Nachweis ausreichender Kenntnisse über die in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Polizeiverordnung genannten Bereiche wird gegenüber sachverständigen Tierärztinnen oder sachverständigen Tierärzten erbracht, die von der Tierärztekammer im Einvernehmen mit dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium benannt werden. Die Einzelheiten gehen aus Anlage 2 hervor.

1.7

Die zuständigen Behörden arbeiten bei Fachfragen mit den sachverständigen Tierärztinnen und sachverständigen Tierärzten zusammen.

1.8

Die oder der Sachverständige erteilt den Sachkundenachweis gemäß Muster der Anlage 3.

1.9

Ist die Sachkunde bei der Halterin oder dem Halter nicht gegeben, erteilt die sachverständige Tierärztin oder der sachverständige Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Empfehlung, welche Maßnahmen daraufhin ergriffen werden sollen. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon abweichende Maßnahmen treffen.

1.10

Bei Erwerb eines neuen gefährlichen Hundes ist der Lehrgang zu wiederholen. Ebenso muss die neue Halterin oder der neue Halter eines gefährlichen Hundes mit diesem an einem Lehrgang teilnehmen.

1.11

Die Ortspolizeibehörde kann vor dem Inkrafttreten der Polizeiverordnung absolvierte Lehrgänge als Sachkundenachweis anerkennen, wenn die erfolgreiche Teilnahme bestätigt und das Vorliegen von ausreichenden Kenntnissen gemäß Anlage 2 belegt ist. Dies gilt auch für Lehrgänge, die in anderen Bundesländern absolviert worden sind.

2. Zu § 6 Absatz 1 - Wesenstest für Hunde Verfahren

2.1

Für die Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie American Pit Bull Terrier besteht nach § 6 eine widerlegbare Gefährlichkeitsvermutung. Die Fähigkeit dieser Hunde zu sozialverträglichem Verhalten kann durch einen Wesenstest nachgewiesen werden. Die für den Sachkundenachweis bestellten sachverständigen Tierärztinnen oder Tierärzte führen den Wesenstest durch.

2.2

Voraussetzung für die Zulassung eines Hundes zum Wesenstest ist ein gültiger Impfschutz gegen Tollwut, eine Kennzeichnung mit Transponder (Mikrochip) und ein Mindestalter des zu testenden Hundes von 12 Monaten. Hunde, deren Gefährlichkeit sich bereits erwiesen hat, werden zum Wesenstest nicht zugelassen.

2.3

Die Ortspolizeibehörden halten für die Hundehalterinnen und die Hundehalter Listen der bestellten sachverständigen Tierärztinnen und Tierärzte bereit, bei denen ein Wesenstest absolviert werden kann. Das Bestehen des Wesenstests kann erst gemäß Anlage 4 von der zuständigen Ortspolizeibehörde attestiert werden, wenn das Gutachten zu den Wesensmerkmalen des Hundes vorliegt ( Anlage 5). Ein solches ist innerhalb von 12 Wochen von der Hundehalterin oder vom Hundehalter durch Absolvierung des Wesenstests beizubringen.

2.4

Ein Hund, dem nachweislich Beruhigungsmittel verabreicht wurden, ist vom laufenden Test auszuschließen. Zeigt der Hund Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit wie z.B. Beißbewegungen, Beißen oder Beißversuche, Angreifen oder Angriffsversuche, ist der Wesenstest abzubrechen und gilt als nicht bestanden. Dasselbe gilt, wenn der Hund durch starke Zwangsmittel zum Gehorsam gebracht werden muss, die Beruhigung des Tieres nach einer Eskalation erst nach über 10 Minuten zu beobachten ist oder wenn neben dem Hundeführer eine weitere Person eingreifen muss.

2.5

Ist der Wesenstest nicht bestanden, erteilt die sachverständige Tierärztin oder der sachverständige Tierarzt der Ortspolizeibehörde eine Empfehlung, welche Maßnahmen daraufhin ergriffen werden sollen. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon abweichende Maßnahmen treffen.

2.6

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