Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Naturschutz |
HuV SL - Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland
- Saarland -
Vom 15. Dezember 2022
(Amtsbl. I Nr. 71 vom 22.12.2022 S. 1493)
Aufgrund der §§ 59, 59a und 60 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport mit Geltung für das gesamte Saarland:
§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind:
(2) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen.
(3) Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen.
§ 2 Erlaubnisvorbehalt
(1) Die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 sowie jegliches Abrichten von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe oder ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Verhalten sind verboten.
(2) Die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird nur erteilt, wenn
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis kann wieder zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt.
(5) Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
§ 3 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
(Stand: 04.01.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion