Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Küstenfischereiverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 22 . November 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 16.12.2021 S. 1408)



Aufgrund des § 46 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

§ 23 der Küstenfischereiverordnung vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 881), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Ordnungswidrig nach § 46 Absatz 1 Nummer 16 LFischG handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2020/15791 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 1 mehr als die dort genannte Anzahl Exemplare Dorsch behält. "(3) Ordnungswidrig nach § 46 Absatz 1 Nummer 16 LFischG handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/18881 verstößt, indem er im Rahmen der Freizeitfischerei vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen Artikel 8 Absatz 1
    1. im Zeitraum 1. bis 14. Januar und im Zeitraum 1. April bis 31. Dezember mehr als einen Dorsch pro Tag behält oder
    2. im Zeitraum 15. Januar bis 31. März eine gezielte Fischerei auf Dorsch ausübt oder unabsichtlich gefangene Dorsche behält,
  2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Lachse ohne Fettflossenschnitt nicht unverzüglich frei ins Meer zurücksetzt,
  3. entgegen Artikel 9 Absatz 2
    1. mehr als einen durch Fettflossenschnitt gekennzeichneten Lachs pro Tag behält oder
    2. an Bord behaltene Fische gleich welcher Art nicht ganz anlandet."

2. Die Fußnote 1 in Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
1) Verordnung (EU) 2020/1579 des Rates vom 29. Oktober 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2021 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/123 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 362/3) "1) Verordnung (EU) 2021/1888 des Rates vom 27. Oktober 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2022 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/92 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern (ABl. L 384 S. 1)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID 212734

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.12.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion