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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Binnenfischereiverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. Mai 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 08.07.2021 S. 733)



Aufgrund des § 30 Absatz 1, § 31 Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1 und des § 39 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

Die Binnenfischereiverordnung vom 29. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 557) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter fischereilicher Praxis vom oder aus dem Fanggerät zu befreien und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt. "Werden Fische gefangen, deren Fang einem Verbot nach Absatz 2 unterliegt, sind sie nach guter fachlicher Praxis vom oder aus dem Fanggerät zu befreien und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind; andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "offenen" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Besatz" die Worte "für offene Binnengewässer" eingefügt.

cc) Es wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt nicht in geschlossenen Gewässern nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 LFischG und in geschlossenen Gewässern nach § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 LFischG nicht für Arten, die in Anhang IV der Verordnung Nummer 708/20071 aufgeführt sind, sowie unfruchtbare Kreuzungen dieser Arten."

"dd) Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

"1) Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 304/2011 vom 9. März 2011 (ABl. L 88 S. 1)""

b) In Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"An zum Zwecke der Freizeitfischerei gewerblich unterhaltenen geschlossenen Gewässern (Angelteiche) sind die Aufzeichnungen nach Satz 1 sowie über das Datum der Lieferung und die Freigabe zur Befischung der Besatzfische zu führen. Alle Aufzeichnungen sind für den aktuellen und die zwei vorhergehenden Monate an der jeweiligen Betriebsstätte vor Ort aufzubewahren. Zeitpunkt und Ort von Besatzlieferungen sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen mitzuteilen."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Es ist verboten, in offenen und geschlossenen Binnengewässern, mit Ausnahme von Teichwirtschaften und vergleichbaren Anlagen sowie Anlagen zur Fischerzeugung, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt, Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch veränderte Fische auszusetzen. Dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische. "(4) Es ist verboten, in offenen und geschlossenen Binnengewässern Fische aus eingeschlechtlichen Beständen, Beständen mit vervielfachtem Chromosomensatz oder fruchtbare Kreuzungen aus verschiedenen Arten sowie gentechnisch oder durch Gen-Knockdown veränderte Fische auszusetzen. Dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Übertragbare Krankheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 1 LFischG sind insbesondere:
  1. alle in Anlage 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die durch Artikel 389 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, aufgeführten Fischseuchen sowie
  2. die Furunkulose der Forellen,
  3. die Rotmaulseuche der Forellen,
  4. die proliferative Nierenerkrankung bei Forellen,
  5. die Erythrodermatitis bei Karpfen,
  6. die Herpesvirose bei Aalen,
  7. die Porzellankrankheit bei Krebsen,
  8. die Krebspest.
"(5) Übertragbare Krankheiten nach § 38 Absatz 2 Satz 1 LFischG sind die in Anlage 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. November 2019 (BGBl. I S. 1862), aufgeführten Fischseuchen. Der Bezug von Besatzfischen für offene und geschlossene Binnengewässer darf nur von nach der Fischseuchenverordnung genehmigten Betrieben erfolgen; dies gilt nicht für Fischumsiedlungen im Rahmen von Hegefischen oder bei Baumaßnahmen und Havarien."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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