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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes und des Naturschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Oktober 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 29.11.2018 S. 690)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesfischereigesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch LVO vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241),wird wie folgt geändert:

1. § 39 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Vornherein" wird das Wort "nur" eingefügt.

b) Die Angabe "(Catch & Release)" wird gestrichen.

2. § 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Fischereiaufsichtsbeamten," werden die Worte "die Fischereiaufsichtsassistentinnen oder Fischereiaufsichtsassistenten der oberen Fischereibehörde," eingefügt.

3. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 16 angefügt:

"16. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die zur Ausübung der Fischerei und der Fischerzeugung im Sinne des § 1 im Hinblick auf

  1. den Schutz der Fischbestände, die Erhaltung der aquatischen Arten und Lebensräume oder
  2. die Überwachung

erlassen worden sind, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 16 geahndet werden können."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

Artikel 2
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes

Das Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. § 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) § 27 BNatSchG gilt nicht. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die
  1. zu einem wesentlichen Teil Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete oder Naturdenkmäler enthalten und
  2. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen,

zu Naturparken erklären.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ist nicht anwendbar.

"(1) § 27 Absatz 1 und 3 BNatSchG gelten nicht. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die
  1. zu einem wesentlichen Teil Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete oder Naturdenkmäler enthalten und
  2. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen,

zu Naturparken erklären.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 22 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG ist nicht anwendbar."

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 181949


ENDE

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(Stand: 06.12.2018)

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