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Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes und des Naturschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. Oktober 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 29.11.2018 S. 690)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesfischereigesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch LVO vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241),wird wie folgt geändert:
1. § 39 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Vornherein" wird das Wort "nur" eingefügt.
b) Die Angabe "(Catch & Release)" wird gestrichen.
2. § 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Fischereiaufsichtsbeamten," werden die Worte "die Fischereiaufsichtsassistentinnen oder Fischereiaufsichtsassistenten der oberen Fischereibehörde," eingefügt.
3. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgende Nummer 16 angefügt:
"16. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die zur Ausübung der Fischerei und der Fischerzeugung im Sinne des § 1 im Hinblick auf
erlassen worden sind, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 16 geahndet werden können."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
Artikel 2
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
Das Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:
1. § 16 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) § 27 BNatSchG gilt nicht. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die
zu Naturparken erklären. (2) Die Erklärung nach Absatz 1 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ist nicht anwendbar. |
"(1) § 27 Absatz 1 und 3 BNatSchG gelten nicht. Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die
zu Naturparken erklären. (2) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 22 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG ist nicht anwendbar." |
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 181949
ENDE |
(Stand: 06.12.2018)
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