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Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. Februar 2004
(GVBl. Nr. 2 vom 26.02.2004 S. 60)
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2. des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung folgende §§ 1 bis 3 und 5, aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 422, ber. 1998, S. 240), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 338), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende §§ 4 und 5:
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde
Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind zuständige Behörde
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bestimmung der zuständigen Behörden zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz übertragen.
Das Zuständigkeitsverzeichnis der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 422, ber. 1998, S. 240)1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 338), wird wie folgt geändert:
3. Die Gliederungsnummer 2.1.23.3 erhält folgende Fassung:
" § 14 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 28. Januar 2004 (BGBl. I S. 82)."
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden nach tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. 2001, S. 8)2 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
______
1) Ändert Zuständigkeitsverz. vom 5. August 1997, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. B 454-1-5
2) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 200-0-310
ENDE |
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