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Regelwerk; Naturschutz

KorSchRL SH - Kormoranschadensrichtlinie
Richtlinie über Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von durch Kormorane verursachte fischereiwirtschaftliche Schäden in der Binnenfischerei

- Schleswig-Holstein -

Vom 20. Februar 2019
(Amtsbl.Schl.-H. Nr. 12 vom 18.03.2019 S. 356; 08.04.2021 S. 545 21; 30.06.2023 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6625.25


1 Ziel und Zweck der Leistungen, rechtliche Grundlagen

1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Billigkeitsleistungen gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) an Unternehmen der Binnenfischerei zum Ausgleich oder zur Minderung von Schäden, die durch Ertragsausfälle infolge der Fischentnahme durch den Kormoran auf den erwerbsfischereilichen Nutzflächen der Binnengewässer des Landes entstanden sind. Kormorane sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe bb des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Tiere. Ein wirkungsvolles Kormoranmanagement wird nur im Rahmen einer gesamteuropäischen Strategie möglich sein.

1.2 Ziel der Leistungen ist es, unzumutbare, nicht oder nur schwer abwendbare wirtschaftliche Belastungen für die Unternehmen der Binnenfischerei durch vom Kormoran verursachte Fraßschäden zu mindern und damit einen Beitrag zur notwendigen Erhaltung der heimischen Binnenfischerei als wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestandteil der schleswigholsteinischen Gesellschaft zu leisten.

1.3 Die Leistungen werden gewährt als De-minimis-Zahlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (Amtsblatt EU Nummer L 190/45 vom 28. Juni 2014) in der jeweils geltenden Fassung (Fischerei-De-minimis-VO) oder ihrer Nachfolgeregelung.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Basis dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Fischerei-De-minimis-VO.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Binnengewässer im Sinne dieser Richtlinie sind alle offenen Gewässer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Landesfischereigesetzes (LFischG).

Unter der erwerbsfischereilichen Nutzfläche sind Gewässerflächen von Binnengewässern zu verstehen, die von Unternehmen der Binnenfischerei abgestimmt auf die jeweilige Größe und Ausrichtung des Unternehmens gehegt und bewirtschaftet werden.

2.2 Unternehmen der Binnenfischerei im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, unabhängig von der gewählten Rechtsform, deren Geschäftstätigkeit auf die Binnenfischerei ausgerichtet ist.

3 Gegenstand der Leistungen

Leistungen nach dieser Richtlinie umfassen ausschließlich Ausgleichszahlungen für Ertragsausfälle auf Gewässern der Binnenfischerei in Folge des Kormoranfraßes.

Die Leistungen werden gewährt auf der Basis eines landesweit gültigen, jährlich neu zu bestimmenden flächenbezogenen Ertragsausfallwertes, der sich auf die in Schleswig-Holstein liegende erwerbsfischereiliche Nutzfläche des Begünstigten bezieht.

4 Empfänger der Leistungen

4.1 Die Leistungen werden gewährt an Unternehmen der Binnenfischerei (vergleiche Ziffer 2.2 dieser Richtlinie), die ihren Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein unterhalten.

4.2 Von der Gewährung der Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen sind

5 Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen

5.1 Antragstellende Unternehmen nach Ziffer 4.1 dieser Richtlinie müssen durch Eigentum am Gewässer bzw. am selbständigen Fischereirecht oder durch einen von der oberen Fischereibehörde gemäß § 12 Abs. 4 LFischG genehmigten Fischereipachtvertrag unmittelbar Inhaber des Rechts zur erwerbsfischereilichen Nutzung sein.

5.2 Die Inhaber der Unternehmen der Binnenfischerei müssen eine Mitgliedschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vorweisen können. Antragsteller, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, legen einen Geschäftsplan vor, der den Erwerbscharakter ihrer Binnenfischerei belegt. In diesen Einzelfällen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage einer auf Kosten des Antragstellers erstellten Fachstellungnahme der Landwirtschaftskammer über die Anerkennung als Unternehmen der Binnenfischerei.

5.3

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